AO § 71

Zweiter Teil: Steuerschuldrecht

Vierter Abschnitt: Haftung [1]

§ 71 Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers [2] [3]

Wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Zinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit diese nach § 235 Absatz 4 auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden.

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1Anm. d. Red.: Zur Anwendung der §§ 69 bis 76 in den neuen Bundesländern siehe Art. 97a § 2 Nr. 6 EGAO.

2Anm. d. Red.: § 71 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1679) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 71 siehe Art. 97 § 11 Abs. 3 und Art. 97a § 3 Abs. 3 EGAO.