Dritter Abschnitt: Schlussvorschriften
Artikel 97a Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands [1]
§ 3 Festsetzungsverjährung und D-Markbilanzgesetz [2]
(1) 1Bei Steuerpflichtigen, die nach dem D-Markbilanzgesetz vom in der Fassung vom (BGBl I S. 1842) eine Eröffnungsbilanz für den aufzustellen haben, beträgt die Festsetzungsfrist insoweit abweichend von § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung für Steuern vom Einkommen, die nach dem und vor dem entstehen, sechs Jahre. 2Soweit diese Steuern leichtfertig verkürzt worden sind, beträgt die Festsetzungsfrist abweichend von § 169 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung sieben Jahre.
(2) Für Gesellschaften und Gemeinschaften, für die Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Abgabenordnung einheitlich und gesondert festzustellen sind, gilt Absatz 1 für die Feststellungsfrist sinngemäß.
(3) Die Festsetzungsfrist für Haftungsbescheide, denen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Steueransprüche zugrunde liegen, beträgt abweichend von § 191 Abs. 3 Satz 2 der Abgabenordnung sechs Jahre, in den Fällen des § 70 der Abgabenordnung bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung sieben Jahre, in den Fällen des § 71 der Abgabenordnung zehn Jahre.
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MAAAA-73484
1Anm. d. Red.: § 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1959) mit Wirkung v. .