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AO § 409

Achter Teil: Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren

Vierter Abschnitt: Bußgeldverfahren

§ 409 Zuständige Verwaltungsbehörde

1Bei Steuerordnungswidrigkeiten ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die nach § 387 Absatz 1 sachlich zuständige Finanzbehörde. 2§ 387 Absatz 2 gilt entsprechend.

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NWB HAAAJ-84129

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