BuchO § 9

1. Buch: Steuerkonten und Überwachungskonten

1. Teil: Bestandteile von Steuerkonten und Überwachungskonten

§ 9 Grunddaten des Steuerkontos

(1) Als Grunddaten für das Besteuerungsverfahren sind im Steuerkonto mindestens aufzuzeichnen:

  1. die Steuernummer;

  2. die Anschrift desjenigen, für den das Steuerkonto geführt wird, und gegebenenfalls die Anschriften gesetzlicher Vertreter und Empfangsbevollmächtigter. 2Zur Anschrift gehören insbesondere Anrede, Name, Vorname, Straße, Hausnummer, Postfach, Postleitzahl und Ort;

  3. für V-Steuerfälle, Fälle nicht veranlagter Steuern vom Ertrag, Feststellungsfälle und für Lohnsteuerfälle (Arbeitgeber) die Grundkennbuchstaben einschließlich des Gültigkeitsdatums.

(2) Soweit erforderlich, sind zusätzlich aufzuzeichnen:

  1. das (ggf. teilbekannte) Geburtsdatum;

  2. die Identifikationsmerkmale nach § 139a AO;

  3. die Kontoverbindung zu einem Kreditinstitut, eine abweichende Erstattungsanschrift sowie die Zweckbestimmung (z. B. Personensteuern, Betriebssteuern, Lastschriftverfahren einschließlich Mandatsreferenznummer);

  4. die Wirtschaftszweignummer;

  5. die Rechtsform;

  6. der amtliche Gemeindeschlüssel;

  7. der Staatenschlüssel;

  8. die Registereinträge gemäß § 139c Abs. 3 Nr. 9, Abs. 4 Nr.10 und Abs. 5 Nr. 11 AO;

  9. die Verweis- und Rückverweissteuernummern;

  10. der Sterbetag.

(3) Für Einheitswertfälle (Grundbesitz) ist zusätzlich die Belegenheit aufzuzeichnen.

(4) Für das Straf- und Bußgeldverfahren sowie die Festsetzung von steuerlichen Nebenleistungen nach § 3 Abs. 4 AO zusätzlich benötigte Grunddaten sind nach Weisung der obersten Landesfinanzbehörde aufzuzeichnen.

(5) Fälle ohne Grundkennbuchstaben (z. B. Einzelsteuern) sind entsprechend zu kennzeichnen, sobald die Steuerpflicht entfallen ist.

(6) Die in § 7 Abs. 4 bezeichneten Unterlagen sind auch daraufhin zu prüfen, ob Grunddaten zu ändern sind.

(7) 1Die erstmalige Erfassung und erforderliche Änderungen von Grunddaten können auch in einem automatisierten Verfahren erfolgen. 2Einzelheiten bestimmt die oberste Landesfinanzbehörde.

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GAAAG-70179