BuchO § 1

Einleitung

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Buchungsordnung gilt für das Besteuerungsverfahren in den Finanzämtern.

(2) Sie gilt entsprechend bei der Festsetzung und Erhebung von sonstigen Geldleistungen, Geldbußen, Geldauflagen und Beträgen nach § 398a AO durch die Finanzämter sowie für den Nachweis von Strafverfahren, an denen die Finanzämter beteiligt sind.

(3) Soweit von den Finanzämtern andere als in dieser Buchungsordnung genannte Steuern, einschließlich der Steuervergütungen sowie steuerliche Nebenleistungen und sonstige Geldleistungen verwaltet werden, kann die oberste Landesfinanzbehörde ergänzende Weisungen erlassen.

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GAAAG-70179