BuchO § 72

4. Buch: Erhebungsverfahren

3. Teil: Zahlungen, Fälligkeitsänderungen, sonstige Tilgungen

§ 72 Behandlung erlassener, niedergeschlagener oder verjährter Beträge

(1) 1Werden zum Soll gestellte Beträge erlassen, so ist dies aufgrund der Verfügung der zuständigen Stelle im Steuerkonto aufzuzeichnen; §§ 66 Abs. 1 und 69 Abs. 1 gelten sinngemäß. 2Wird der Erlass ganz oder teilweise zurückgenommen, so ist der aufgezeichnete Betrag entsprechend zu berichtigen. 3Dabei kann der Minderbetrag aufgezeichnet werden. 4Wird der berichtigte Betrag aufgezeichnet, so ist der bisherige Betrag als überholt zu kennzeichnen.

(2) 1Werden zum Soll gestellte Beträge niedergeschlagen, so ist dies aufgrund der Verfügung der zuständigen Stelle im Steuerkonto aufzuzeichnen; §§ 66 und 69 Abs. 1 gelten sinngemäß. 2Dabei ist zum Zwecke der Überwachung auch der voraussichtliche Eintritt der Verjährung aufzuzeichnen. 3Auf die Überwachung der Verjährung kann nach Weisung der für Vollstreckung zuständigen Stelle verzichtet werden, sobald feststeht, dass mit einer künftigen Realisierung der Ansprüche mit Sicherheit nicht mehr zu rechnen ist oder die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zum geschuldeten Betrag stehen würden.

(3) 1Rückständige Säumniszuschläge, die weder gesondert anzufordern noch mit anderen Rückständen zu mahnen waren und auch nicht dem Grunde nach zusammen mit der Hauptschuld angefordert wurden, sind frühestens sechs Monate nach Fälligkeit (Entstehung) ohne Überwachung der Verjährung niederzuschlagen, sofern nicht die Voraussetzungen für eine Säumniszuschlagsanforderung bzw. Mahnung vorliegen. 2Die Beträge werden programmgesteuert ermittelt und als niedergeschlagen aufgezeichnet; §§ 66 Abs. 2 und 69 Abs. 1 gelten sinngemäß.

(4) Wird für zum Soll gestellte Beträge der Eintritt der Verjährung festgestellt (§ 53 S. 1 Nr. 4), so ist dies im Steuerkonto aufzuzeichnen; §§ 66 und 69 Abs. 1 gelten sinngemäß.

(5) 1Kleinbeträge im Sinne der Kleinbetragsregelung, die nicht nach Absatz 3 niederzuschlagen sind, gelten ohne Berücksichtigung von Unterbrechungshandlungen fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind, als verjährt. 2Diese Kleinbeträge können bis zum Eintritt der Verjährung jederzeit geltend gemacht, insbesondere mit Erstattungsansprüchen verrechnet werden.

(6) 1Wird auf einen niedergeschlagenen Betrag eingezahlt, so ist der als niedergeschlagen aufgezeichnete Betrag in Höhe des eingezahlten Betrags zu vermindern. 2Entsprechendes gilt, wenn der Sollbetrag herabgesetzt wird. 3Für die Verminderung und die Aufzeichnung der Einzahlung gilt § 69 Abs. 1.

(7) 1Absatz 6 gilt entsprechend, wenn ein niedergeschlagener Betrag erlassen wird. 2Für die Aufzeichnung des Erlasses gilt Absatz 1.

(8) 1Niedergeschlagene Beträge, bei denen nach dem aufgezeichneten Verjährungstermin der Eintritt der Verjährung bevorsteht, sind rechtzeitig der für Vollstreckung zuständigen Stelle maschinell zur weiteren Bearbeitung zur Verfügung zu stellen. 2In gleicher Weise ist hinsichtlich nicht niedergeschlagener Beträge zu verfahren, bei denen nach dem aufgezeichneten Fälligkeitstermin die Verjährung droht.

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GAAAG-70179