BuchO § 77

4. Buch: Erhebungsverfahren

4. Teil: Erstattungsverfahren

§ 77 Erstattung zu Unrecht eingezahlter oder eingezogener Beträge

1Für die Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen und steuerlichen Nebenleistungen, die ohne rechtlichen Grund geleistet worden sind, gilt § 76 Abs. 4 bis 7 entsprechend. 2Die Erstattung ist durchzuführen, sobald festgestellt ist, dass ein Betrag ohne rechtlichen Grund geleistet worden ist; wird diese Feststellung im Rechtsbehelfsverfahren getroffen, so ist die Erstattung durchzuführen, sobald die Entscheidung bekanntgegeben ist oder als bekanntgegeben gilt.

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GAAAG-70179