BuchO § 9a

1. Buch: Steuerkonten und Überwachungskonten

1. Teil: Bestandteile von Steuerkonten und Überwachungskonten

§ 9a Grunddaten des Überwachungskontos

(1) 1Analog zu den Grunddaten in § 9 sind im Überwachungskonto mindestens aufzuzeichnen:

  1. die Überwachungskontonummer,

  2. der Name desjenigen, für den das Überwachungskonto geführt wird,

  3. der Anlagegrund.

2Weitere Grunddaten sind aufzuzeichnen, soweit sie bekannt und für den zu bearbeitenden Vorgang erforderlich sind.

(2) § 9 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.

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GAAAG-70179