BuchO § 8a

1. Buch: Steuerkonten und Überwachungskonten

1. Teil: Bestandteile von Steuerkonten und Überwachungskonten

§ 8a Überwachungskontonummer

1Jedes Überwachungskonto erhält eine Überwachungskontonummer als Ordnungskriterium. 2Die Überwachungskontonummer ist eine 25-stellige Nummer, die landesweit vergeben wird. 3Die Überwachungskontonummer kann nicht wiederbelegt werden.

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GAAAG-70179