BuchO § 61

4. Buch: Erhebungsverfahren

1. Teil: Sollstellung

§ 61 Sollstellung der Erbschaft- und Schenkungsteuer, der Grunderwerbsteuer sowie der Lotteriesteuer

(1) Erbschaft- und Schenkungsteuer, Grunderwerbsteuer sowie Lotteriesteuer, die aufgrund einer Festsetzung anzunehmen oder auszuzahlen ist, ist aufgrund dieser Festsetzung zum Soll zu stellen.

(2) 1Ist die Erbschaftsteuer vom Jahreswert von Renten usw. zu entrichten, so ist aufgrund des Steuerbescheids der erstmals fällige Jahresbetrag zum Soll zu stellen. 2Die in den folgenden Jahren zu entrichtenden Beträge sind jeweils vor der Fälligkeit zum Soll zu stellen. 3§ 57 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(3) Bei Steuerbescheiden, die auf Freistellungen von der Grunderwerbsteuer lauten, ist 0 € zum Soll zu stellen.

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GAAAG-70179