BuchO § 82

4. Buch: Erhebungsverfahren

4. Teil: Erstattungsverfahren

§ 82 Sonstige Bestimmungen

(1) Die Aufstellungen über auszuzahlende Beträge, die Zweitausfertigungen der Erstattungsverfügungen und die Umbuchungsanweisungen sind jahrgangsweise nach der Reihenfolge der Buchungen geordnet aufzubewahren.

(2) 1Ist ein Betrag zu erstatten, so ist der Empfangsberechtigte schriftlich zu benachrichtigen, soweit ihm die Erstattung nicht schon im Bescheid mitgeteilt worden ist. 2Im Falle der Aufrechnung ist auch anzugeben, ob und gegen welche Forderungen aufgerechnet wird.

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GAAAG-70179