Sechstes Kapitel: Aufbringung der Mittel
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
Sechster Unterabschnitt: Zusammenlegung und Teilung der Last, Teilung der Entschädigungslast bei Berufskrankheiten, Erstattungsansprüche der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft [1]
§ 174 Teilung der Entschädigungslast bei Berufskrankheiten
(1) In den Fällen des § 134 kann der für die Entschädigung zuständige Unfallversicherungsträger von den anderen einen Ausgleich verlangen.
(2) Die Höhe des Ausgleichs nach Absatz 1 richtet sich nach dem Verhältnis der Dauer der gefährdenden Tätigkeit in dem jeweiligen Unternehmen zur Dauer aller gefährdenden Tätigkeiten.
(3) Die Unfallversicherungsträger regeln das Nähere durch Vereinbarung; sie können dabei einen von Absatz 2 abweichenden Verteilungsmaßstab wählen, einen pauschalierten Ausgleich vorsehen oder von einem Ausgleich absehen.
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PAAAD-24705
1Anm. d. Red.: Sechster Unterabschnitt i. d. F. des Gesetzes v. 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579) mit Wirkung v. 1. 1. 2013.