SGB VII § 113

Viertes Kapitel: Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen

Zweiter Abschnitt: Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern

§ 113 Verjährung [1]

1Für die Verjährung der Ansprüche nach den §§ 110 und 111 gelten die §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 und § 203 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend mit der Maßgabe, daß die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist. 2Artikel 229 § 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend.

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PAAAD-24705

1Anm. d. Red.: § 113 i. d. F. des Gesetzes v. 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2167) mit Wirkung v. 1. 1. 2002.