SGB V § 65e

Drittes Kapitel: Leistungen der Krankenversicherung

Zehnter Abschnitt: Weiterentwicklung der Versorgung [1]

§ 65e Ambulante Krebsberatungsstellen [2]

(1) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen fördert ab dem mit Wirkung vom ambulante Krebsberatungsstellen mit einem Gesamtbetrag von jährlich bis zu 21 Millionen Euro und ab dem mit Wirkung vom mit einem Gesamtbetrag von jährlich bis zu 42 Millionen Euro. 2Die privaten Krankenversicherungsunternehmen beteiligen sich ab dem mit Wirkung vom mit einem Anteil von 7 Prozent an der Förderung nach Satz 1. 3Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der Privaten Krankenversicherung mit Wirkung für die privaten Krankenversicherungsunternehmen vereinbaren das Nähere zur gemeinsamen Förderung nach den Sätzen 1 und 2, insbesondere über Zahlung, Rückzahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils der privaten Krankenversicherungsunternehmen. 4Ab dem Jahr 2023 erhöht sich der Betrag nach Satz 1 jährlich entsprechend der prozentualen Veränderung der Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches.

(2) 1Gefördert werden ambulante Krebsberatungsstellen, soweit sie an Krebs erkrankten Personen und ihren Angehörigen psychosoziale Beratung und Unterstützung anbieten. 2Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt Grundsätze zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Förderung. 3Er setzt sich hierzu mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung ins Benehmen. 4In den Grundsätzen sind insbesondere zu regeln:

  1. Definition der förderfähigen ambulanten Krebsberatungsstellen sowie Kriterien zur Abgrenzung zu nicht förderfähigen Einrichtungen,

  2. Anforderungen an ein bedarfsgerechtes und wirtschaftliches Leistungsangebot der ambulanten Krebsberatungsstellen,

  3. sächliche und personelle Anforderungen an die Krebsberatungsstellen,

  4. Maßnahmen zur Qualitätssicherung einschließlich Dokumentation, Qualitätsmanagement sowie Fortbildung,

  5. das Nähere zu Verteilung und Auszahlung der Fördermittel sowie der Umgang mit nicht abgerufenen und zurückgezahlten Fördermitteln,

  6. bis zum und unter Beteiligung der in den Ländern zuständigen Behörden das Nähere zur Berücksichtigung von Finanzierungsbeiträgen von Ländern und Kommunen und

  7. das Nähere zur Erfassung und zentralen Veröffentlichung der geförderten ambulanten Krebsberatungsstellen.

5Die für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten Krebsberatungsstellen auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen sind zu beteiligen. 6Für bereits am bestehende Krebsberatungsstellen sind im Hinblick auf die Erfüllung der Fördervoraussetzungen nach Satz 1 Übergangsregelungen vorzusehen.

(3) 1Die Förderung erfolgt auf Antrag und wird jeweils für eine Dauer von drei Jahren vergeben. 2Die Förderung darf 80 Prozent der nach den Grundsätzen nach Absatz 2 Satz 2 zuwendungsfähigen Ausgaben je ambulante Krebsberatungsstelle nicht übersteigen. 3Mit Wirkung vom geförderte Krebsberatungsstellen können ab dem mit Wirkung vom eine Erhöhung ihres Förderbetrages nach Absatz 1 Satz 1 beantragen.

(4) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen erhebt zur Finanzierung der Fördermittel nach Absatz 1 Satz 1 von den Krankenkassen eine Umlage gemäß dem Anteil ihrer Versicherten an der Gesamtzahl der Versicherten aller Krankenkassen. 2Das Nähere zum Umlageverfahren bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.

(5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2022 über die Erfahrungen mit der Umsetzung der Förderung.

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IAAAB-27100

1Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1520) mit Wirkung v. 1. 7. 1997.

2Anm. d. Red.: § 65e i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2754) mit Wirkung v. .