SGB V § 403
Fünfzehntes Kapitel: Weitere Übergangsvorschriften [1]
§ 403 Übergangsregelung zur enteralen Ernährung [2]
Versicherte haben bis zur Veröffentlichung der Zusammenstellung nach § 31 Abs. 5 Satz 2 im Bundesanzeiger Anspruch auf enterale Ernährung nach Maßgabe des Kapitels E der Arzneimittel-Richtlinien in der Fassung vom (BAnz S. 13241).
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IAAAB-27100