Achtes Kapitel: Finanzierung
Vierter Abschnitt: Finanzausgleiche und Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds [1]
§ 265 Finanzausgleich für aufwändige Leistungsfälle [2]
1Die Satzungen der Landesverbände und der Verbände der Ersatzkassen können eine Umlage der Verbandsmitglieder vorsehen, um die Kosten für aufwändige Leistungsfälle und für andere aufwendige Belastungen ganz oder teilweise zu decken. 2Die Hilfen können auch als Darlehen gewährt werden; Näheres über Voraussetzungen, Rückzahlung und Verzinsung regelt die Satzung des Verbandes.
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IAAAB-27100