SGB V § 254

Achtes Kapitel: Finanzierung

Erster Abschnitt: Beiträge

Fünfter Titel: Zahlung der Beiträge

§ 254 Beitragszahlung der Studenten [1]

1Versicherungspflichtige Studenten haben vor der Einschreibung oder Rückmeldung an der Hochschule die Beiträge für das Semester im Voraus an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. 2Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann andere Zahlungsweisen vorsehen. 3Weist ein als Student zu Versichernder die Erfüllung der ihm gegenüber der Krankenkasse auf Grund dieses Gesetzbuchs auferlegten Verpflichtungen nicht nach, verweigert die Hochschule die Einschreibung oder die Annahme der Rückmeldung.

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IAAAB-27100

1Anm. d. Red.: § 254 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 378) mit Wirkung v. .