SGB V § 237

Achtes Kapitel: Finanzierung

Erster Abschnitt: Beiträge

Zweiter Titel: Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder

§ 237 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner [1]

1Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

  1. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,

  2. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und

  3. das Arbeitseinkommen.

2Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei. 3Dies gilt entsprechend für die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. 4§ 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.

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IAAAB-27100

1Anm. d. Red.: § 237 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 646) mit Wirkung v. .