SGB V § 195

Sechstes Kapitel: Organisation der Krankenkassen

Dritter Abschnitt: Mitgliedschaft und Verfassung

Zweiter Titel: Satzung, Organe

§ 195 Genehmigung der Satzung [1]

(1) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) 1Ergibt sich nachträglich, dass eine Satzung nicht hätte genehmigt werden dürfen, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die Krankenkasse innerhalb einer bestimmten Frist die erforderliche Änderung vornimmt. 2Kommt die Krankenkasse der Anordnung nicht innerhalb dieser Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde die erforderliche Änderung anstelle der Krankenkasse selbst vornehmen. 3Klagen gegen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde nach den Sätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Satzung wegen nachträglich eingetretener Umstände einer Änderung bedarf.

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IAAAB-27100

1Anm. d. Red.: § 195 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2426) mit Wirkung v. .