SGB V § 157

Sechstes Kapitel: Organisation der Krankenkassen

Erster Abschnitt: Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen [1]

Dritter Titel: Vereinigung, Schließung und Insolvenz von Krankenkassen [2]

§ 157 Verfahren bei Vereinigung auf Antrag [3]

(1) Werden Krankenkassen nach § 156 vereinigt, legen sie der Aufsichtsbehörde eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe und eine Vereinbarung über die Neuordnung der Rechtsbeziehungen zu Dritten vor.

(2) Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Vereinigung wirksam wird.

(3) Kommen die beteiligten Krankenkassen ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 nicht innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist nach, setzt die Aufsichtsbehörde die Satzung fest, bestellt die Mitglieder der Organe, regelt die Neuordnung der Rechtsbeziehungen zu Dritten und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Vereinigung wirksam wird.

(4) 1Mit dem nach Absatz 2 oder Absatz 3 bestimmten Zeitpunkt sind die bisherigen Krankenkassen geschlossen. 2Die neue Krankenkasse tritt in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen ein.

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IAAAB-27100

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 604) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 604) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: § 157 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 604) mit Wirkung v. .