HwO § 2

Erster Teil: Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes [1]

Erster Abschnitt: Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks [2]

§ 2 Öffentlich-rechtliche Betriebe [3]

Die Vorschriften dieses Gesetzes für den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks gelten auch

  1. für gewerbliche Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, in denen Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt werden,

  2. für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Versorgungs- oder sonstigen Betrieb der in Nummer 1 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Stellen verbunden sind,

  3. für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Unternehmen eines zulassungspflichtigen Handwerks, der Industrie, des Handels, der Landwirtschaft oder sonstiger Wirtschafts- und Berufszweige verbunden sind.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAB-27045

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2934) mit Wirkung v. 1. 1. 2004.

2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2934) mit Wirkung v. 1. 1. 2004.

3Anm. d. Red.: § 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2934) mit Wirkung v. .