HwO § 42q

Zweiter Teil: Berufsbildung im Handwerk

Siebenter Abschnitt: Berufliche Bildung behinderter Menschen, Berufsausbildungsvorbereitung [1]

§ 42q Behindertengerechte Erleichterungen; Lehrlingsrolle [2]

(1) 1Regelungen nach den §§ 38 und 41 sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigen. 2Dies gilt insbesondere für die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter, wie Gebärdendolmetscher für hörbehinderte Menschen.

(2) 1Der Berufsausbildungsvertrag mit einem behinderten Menschen ist in die Lehrlingsrolle (§ 28) einzutragen. 2Der behinderte Mensch ist zur Gesellenprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nicht vorliegen.

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IAAAB-27045

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 931) mit Wirkung v. 1. 4. 2005.

2Anm. d. Red.: Bisheriger § 42l zu § 42q geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2522) mit Wirkung v. .