HwO § 94

Vierter Teil: Organisation des Handwerks

Vierter Abschnitt: Handwerkskammern

§ 94 Stellung der Mitglieder

1Die Mitglieder der Vollversammlung sind Vertreter des gesamten Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes und als solche an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. 2§ 66 Abs. 4, § 69 Abs. 4 und § 73 Abs. 1 gelten entsprechend.

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IAAAB-27045