HwO § 89

Vierter Teil: Organisation des Handwerks

Dritter Abschnitt: Kreishandwerkerschaften

§ 89 Entsprechende Anwendbarkeit von Vorschriften

(1) Auf die Kreishandwerkerschaft finden entsprechende Anwendung:

  1. § 53 und § 55 mit Ausnahme des Absatzes 2 Nummern 3 und 7 sowie hinsichtlich der Voraussetzungen für die Änderung der Satzung § 55 Abs. 2 Nr. 10,

  2. § 56 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1,

  3. § 60 und § 61 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 bis 5, 7 und hinsichtlich der Beschlussfassung über die Änderung der Satzung Nummer 8; die nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 gefassten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Handwerkskammer,

  4. § 62 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3,

  5. §§ 64, 66, 67 Abs. 1 und §§ 73 bis 77.

(2) 1Wird die Kreishandwerkerschaft durch die Handwerkskammer aufgelöst, so wird das Vermögen der Kreishandwerkerschaft in entsprechender Anwendung der §§ 47 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs liquidiert. 2§ 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAB-27045