Zweiter Teil: Berufsbildung im Handwerk
Vierter Abschnitt: Prüfungswesen
§ 39a Prüfung besonderer Fertigkeiten [1]
(1) 1Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 26 Abs. 2 Nr. 5 werden gesondert geprüft und bescheinigt. 2Das Ergebnis der Prüfung nach § 31 bleibt unberührt.
(2) § 31 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 33 bis 35a und 38 gelten entsprechend.
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IAAAB-27045
1Anm. d. Red.: Frühere §§ 37 bis 40 durch neue §§ 37 bis 40 ersetzt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 931) mit Wirkung v. 1. 4. 2005.