HwO § 45

Dritter Teil: Meisterprüfung, Meistertitel

Erster Abschnitt: Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk [1]

§ 45 Berufsbild und Anforderungen [2]

(1) Als Grundlage für ein geordnetes und einheitliches Meisterprüfungswesen für zulassungspflichtige Handwerke kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen,

  1. welche Fertigkeiten und Kenntnisse in den einzelnen zulassungspflichtigen Handwerken zum Zwecke der Meisterprüfung zu berücksichtigen (Meisterprüfungsberufsbild A)

  2. welche Anforderungen in der Meisterprüfung zu stellen sind und

  3. welche handwerksspezifischen Verfahrensregelungen in der Meisterprüfung gelten.

(2) 1Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling befähigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk meisterhaft auszuüben und selbständig zu führen sowie Lehrlinge ordnungsgemäß auszubilden. 2Wer die Meisterprüfung bestanden hat, hat damit auch den Fortbildungsabschluss Bachelor Professional erlangt.

(3) Der Prüfling hat in vier selbständigen Prüfungsteilen nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten seines Handwerks meisterhaft verrichten kann (Teil I), die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II), die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) sowie die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV) besitzt.

(4) 1Bei der Prüfung in Teil I können in der Rechtsverordnung Schwerpunkte gebildet werden. 2In dem schwerpunktspezifischen Bereich hat der Prüfling nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten in dem von ihm gewählten Schwerpunkt meisterhaft verrichten kann. 3Für den schwerpunktübergreifenden Bereich sind die Grundfertigkeiten und Grundkenntnisse nachzuweisen, die die fachgerechte Ausübung auch dieser Tätigkeiten ermöglichen.

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IAAAB-27045

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2934) mit Wirkung v. 1. 1. 2004.

2Anm. d. Red.: § 45 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2009) mit Wirkung v. .