HwO § 44b

Zweiter Teil: Berufsbildung im Handwerk

Achter Abschnitt: Berufsbildungsausschuss

§ 44b Geschäftsordnung

1Der Berufsbildungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Sie kann die Bildung von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, dass ihnen nicht nur Mitglieder des Ausschusses angehören. 3Für die Unterausschüsse gelten § 43 Abs. 2 bis 6 und § 44a entsprechend.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAB-27045