HwO § 71a

Vierter Teil: Organisation des Handwerks

Erster Abschnitt: Handwerksinnungen

§ 71a Wahlrecht Arbeitsloser

Eine kurzzeitige Arbeitslosigkeit lässt das Wahlrecht nach den §§ 70 und 71 unberührt, wenn diese zum Zeitpunkt der Wahl nicht länger als drei Monate besteht.

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IAAAB-27045