HwO § 42k

Zweiter Teil: Berufsbildung im Handwerk

Sechster Abschnitt: Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung

§ 42k Umschulungsprüfungsregelungen [1]

1Soweit Rechtsverordnungen nach § 42j nicht erlassen sind, kann die Handwerkskammer Umschulungsprüfungsregelungen erlassen. 2Die Handwerkskammer regelt die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses, Ziel, Inhalt und Anforderungen der Prüfungen, ihre Zulassungsvoraussetzungen sowie das Prüfungsverfahren unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse beruflicher Erwachsenenbildung.

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IAAAB-27045

1Anm. d. Red.: Bisheriger § 42f zu § 42k geworden und i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2522) mit Wirkung v. .