HwO § 42l

Zweiter Teil: Berufsbildung im Handwerk

Sechster Abschnitt: Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung

§ 42l Umschulung zu anerkanntem Ausbildungsberuf [1]

1Sofern sich die Umschulungsordnung (§ 42j) oder eine Regelung der Handwerkskammer (§ 42k) auf die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf (Gewerbe der Anlage A oder der Anlage B) richtet, sind das Ausbildungsberufsbild (§ 26 Abs. 1 Nr. 3), der Ausbildungsrahmenplan (§ 26 Abs. 1 Nr. 4) und die Prüfungsanforderungen (§ 26 Abs. 1 Nr. 5) zugrunde zu legen. 2Die §§ 21 bis 24 gelten entsprechend.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAB-27045

1Anm. d. Red.: Bisheriger § 42g zu § 42l geworden und i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2522) mit Wirkung v. .