Familienleistungsausgleich; Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG) 2019
Bezug: BStBl 2017 I S. 385
Ich erlasse die Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG) 2019. Der Regelungsumfang der DA-KG 2019 ergibt sich aus ihrem Vorwort.
Die wichtigsten inhaltlichen Änderungen wird das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für die Familienkassen im Informations- und Lernsystem für Familienkassen LernCULtur darstellen und erläutern.
Die Weisung des St II 2 - S 2540-PB/16/00001, BStBl 2017 I S. 385, ist gegenstandslos geworden und wird mit Bekanntgabe der DA-KG 2019 aufgehoben.
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz
(DA-KG)
Stand 2019
Vorwort
Die DA-KG Stand 2019 regelt die Anwendung der seit dem 1.1.2019 geltenden und für die Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des EStG relevanten Vorschriften.
Die vorgenommenen Änderungen berücksichtigen den ausgewählten aktuellen Stand der im Bundessteuerblatt bis zum veröffentlichten höchstrichterlichen Rechtsprechung, BMF-Schreiben und Weisungen des Bundeszentralamtes für Steuern.
Die DA-KG 2019 regelt nicht die Anwendung der durch das Gesetz zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes zum eingetretenen Änderungen zu § 68 Abs. 4 und § 72 Abs. 1 EStG sowie zu § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG. Insoweit gilt die Weisung des BStBl I S. 1429.
Die DA-KG 2019 gibt auch die Rechtslage der Jahre 2015 bis 2018 wieder. Sie ist in allen noch nicht bestandskräftig festgesetzten Kindergeldfällen anzuwenden, soweit die zeitliche Anwendbarkeit nicht beispielsweise durch Gesetz oder innerhalb der Dienstanweisung selbst ausdrücklich eingeschränkt wird.
Zitiervorschlag:
A 19.5.2 Abs. 2 DA-KG 2019
Kapitel O - Organisation
O 1 Familienleistungsausgleich
O 1.1 Allgemeines
(1) 1Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf bei der Besteuerung von Eltern ein Einkommensbetrag in Höhe des sächlichen Existenzminimums, des Betreuungsbedarfs und des Erziehungs- oder Ausbildungsbedarfs ihrer Kinder nicht besteuert werden. 2Unter Beachtung dieser und weiterer verfassungsrechtlicher Vorgaben erfolgt die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Kindern bei ihren Eltern im System des Familienleistungsausgleichs, indem bei der Besteuerung der Eltern ein dementsprechender Betrag (Freibeträge für Kinder i. S. d. § 32 Abs. 6 EStG) steuerfrei belassen wird, zunächst aber durch monatlich auf Antrag festgesetztes und ausgezahltes Kindergeld (vgl. § 31 EStG).
(2) 1Nach Ablauf des Kalenderjahres prüft das Finanzamt von Amts wegen bei der Veranlagung der Eltern zur Einkommensteuer, ob mit dem Anspruch auf Kindergeld bzw. mit den mit dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen i. S. d. § 65 EStG das Existenzminimum der Kinder steuerfrei gestellt wurde. 2Ist dies nicht der Fall, werden die Freibeträge für Kinder vom Einkommen abgezogen und der Anspruch auf Kindergeld mit der steuerlichen Wirkung der Freibeträge verrechnet. 3In diesem Fall beschränkt sich der Familienleistungsausgleich auf die verfassungsrechtlich gebotene Steuerfreistellung. 4Soweit das Kindergeld bzw. diesem vergleichbare Leistungen im Inland oder Ausland darüber hinausgehen, bleiben diese der Familie erhalten und dienen deren Förderung.
(3) 1Personen, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind (§ 1 Abs. 1 und 2 EStG) oder so behandelt werden (§ 1 Abs. 3 EStG), können einen Anspruch auf Kindergeld nach Maßgabe der §§ 31, 62 bis 78 EStG haben. 2Andere Personen sowie Vollwaisen können Anspruch auf sozialrechtliches Kindergeld nach dem BKGG haben. 3Kindergeld und Kinderzuschlag nach dem BKGG werden als Sozialleistungen ausschließlich durch die Familienkassen der BA nach den fachlichen Weisungen des BMFSFJ bewilligt.
O 1.2 Durchführung des Familienleistungsausgleichs
1Die Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 31, 62 bis 78 EStG obliegt gem. § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG dem BZSt. 2Kindergeld wird auf Antrag des Berechtigten von den Familienkassen als Steuervergütung festgesetzt und ausgezahlt. 3Die BA stellt hierfür ihre Dienststellen als Familienkassen zur Verfügung. 4Sind nach § 72 Abs. 1 EStG Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts für die Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes zuständig, sind diese Rechtsträger insoweit Familienkasse. 5Zu Familienkassen i. S. d. § 72 Abs. 2 EStG vgl. V 1.4.
O 2 Familienkassen
O 2.1 Eigenschaft
(1) 1Die für den Familienleistungsausgleich zuständigen Dienststellen der BA und die Dienstherren bzw. Arbeitgeber i. S. d. § 72 EStG, die Kindergeld festsetzen oder auszahlen, sind Familienkasse. 2Auch Dienstherren bzw. Arbeitgeber, die sowohl die Aufgabe der Kindergeldfestsetzung als auch der Kindergeldauszahlung an die Bundes- oder eine Landesfamilienkasse übertragen haben, sind Familienkasse.
(2) 1Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, die nach dem errichtet wurden, können gem. § 72 Abs. 1 Satz 7 EStG grundsätzlich keine Familienkasse sein. 2Für die Kindergeldfestsetzung und -auszahlung der Beschäftigten dieser Arbeitgeber ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG die Familienkasse der BA zuständig. 3In Ausnahmefällen kann das BZSt genehmigen, dass die neu errichtete Körperschaft oder Behörde Familienkasse sein darf. 4Dies setzt jedoch voraus, dass die Aufgaben dieser Familienkasse auf die Bundesfamilienkasse beim BVA oder eine Landesfamilienkasse übertragen werden.
(3) 1Hinsichtlich der fachlichen Aufgabenerledigung im Rahmen der Durchführung des Familienleistungsausgleichs werden die Familienkassen gem. § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG als Bundesfinanzbehörde tätig (§ 6 Abs. 2 Nr. 6 AO). 2Sie unterliegen der Fachaufsicht des BZSt (vgl. O 3). 3Davon unberührt bleibt die organisatorische Zuordnung einer öffentlich-rechtlichen Familienkasse zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.
(4) Das BZSt erteilt den Familienkassen nach § 72 Abs. 1 Satz 2 EStG und § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 12 FVG ein Merkmal zu ihrer Identifizierung (Familienkassenschlüssel; vgl. O 2.3 Abs. 3).
(5) Schriftliche Verwaltungsakte und sonstige Schreiben einer Familienkasse müssen im Briefkopf den Zusatz „Familienkasse“ tragen.
„Bundesfamilienkasse
beim Bundesverwaltungsamt“,
„Stadt Neustadt - Die
Bürgermeisterin - Familienkasse -“,
„Familienkasse
Nord Bundesagentur für Arbeit“.
O 2.2 Bundes- und Landesfamilienkassen
1Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 5 bzw. 7 FVG können Bundes- und Landesfamilienkassen eingerichtet werden. 2Auf diese Familienkassen können die Aufgaben einer Familienkasse i. S. v. § 72 Abs. 1 und 2 EStG nach Maßgabe der jeweils gültigen Rechtsverordnung (Bundes- oder Landesfamilienkassenverordnung) übertragen werden. 3Die Aufgabenübertragung ist von der aufnehmenden Bundes- oder Landesfamilienkasse über das Authentifizierungsverfahren (vgl. O 2.3) dem BZSt anzuzeigen. 4Sie kann zusätzlich von dem übertragenden Rechtsträger angezeigt werden. 5Eine Aufgabenwahrnehmung durch nicht autorisierte Dritte, insbesondere durch kommunalrechtliche Vereinbarungen und sonstige vertragliche Gestaltungen ohne entsprechende Rechtsverordnung, ist rechtswidrig.
O 2.3 Authentifizierungsverfahren
(1) 1Jede Familienkasse ist verpflichtet, sich beim BZSt anzumelden. 2Die Anmeldung hat unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit als Familienkasse zu erfolgen. 3Neben Anschrift, Kontaktdaten und Rechtsform hat die Familienkasse insbesondere anzugeben, welche (ggf. abweichende) Familienkasse das Kindergeld festsetzt und unter welcher Steuernummer die Absetzung des Kindergeldes erfolgt. 4Unterscheiden sich festsetzende Familienkasse und Steuernummer des Absetzers für unselbständige Teilbereiche (z. B. Eigenbetriebe) oder einzelne Gruppen von Beschäftigten (z. B. Beamte, Arbeitnehmer, Versorgungsempfänger), sind diese Angaben für jeden dieser Teilbereiche bzw. jede Gruppe gesondert mitzuteilen. 5Für die Anmeldung stehen die Vordrucke „Anmeldung als Familienkasse“ und „Anlage TFK“ zur Verfügung.
(2) Haben sich die bei der Anmeldung angegebenen Daten geändert, hat die Familienkasse die Änderungen unverzüglich dem BZSt mitzuteilen. 2Hierfür stehen die Vordrucke „Änderungsmitteilung Familienkasse“ und „Anlage TFK“ zur Verfügung. 3Wurden einzelne Aufgaben an eine andere Familienkasse (z. B. Landesfamilienkasse) übertragen, hat die abgebende Familienkasse dies zum Zeitpunkt der Abgabe mitzuteilen. 4Zusätzlich teilt die aufnehmende Familienkasse dem BZSt mit, zu welchem Zeitpunkt die Aufgabe übernommen wurde. 5Wird eine Familienkasse (die juristische Person) aufgelöst und abgewickelt oder umgewandelt (z. B. im Rahmen von Verschmelzungen oder Spaltungen), hat sie dies ebenfalls dem BZSt anzuzeigen und anzugeben, welche Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für die bisherigen Beschäftigten übernimmt. 6Hierfür steht der Vordruck „Löschungsmitteilung Familienkasse“ zur Verfügung. 7Eine im Rahmen von Umwandlungen neu entstehende Familienkasse hat sich erstmals anzumelden (siehe Abs. 1).
(3) 1Nach Prüfung der Anmeldung erhält die festsetzende Familienkasse ihren 11-stelligen Familienkassenschlüssel und einen Zugangscode, der zur Teilnahme an weiteren Verfahren berechtigt. 2Bundes- oder Landesfamilienkassen erhalten für die Erledigung der ihnen übertragenen Kindergeldfälle nur einen Familienkassenschlüssel. 3Familienkassen, die ausschließlich die Auszahlung des Kindergeldes bzw. die Absetzung des ausgezahlten Kindergeldes im Lohnsteuer- Anmeldungsverfahren vornehmen, erhalten keinen eigenen Familienkassenschlüssel.
(4) Für die Familienkassen der BA gelten besondere Regelungen.
O 2.4 Aufgaben
(1) Außer der Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes sind unter anderem folgende Aufgaben wahrzunehmen:
regelmäßige Überprüfung des Kindergeldanspruchs (vgl. O 2.10),
Rückforderung überzahlter Beträge, Überwachung von Rückforderungen, Mahnung und Einleitung der Vollstreckung durch das Hauptzollamt,
Bearbeitung von Stundungsanträgen (V 25), Erlassanträgen (V 26) und Durchführung von Niederschlagungen (V 32.3),
Berechnung und Erhebung von Säumniszuschlägen,
Durchführung des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens (z. B. Erstellung von Ein- spruchsentscheidungen, Bearbeitung von Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung), Führung der Rechtsbehelfsliste (vgl. Kapitel R),
Prozessvertretung bei Klagen, bei Revisionen und Nichtzulassungsbeschwerden (vgl. R 10.8),
Aufdeckung und Verhinderung von unrechtmäßigem Kindergeldbezug und organisiertem Leistungsmissbrauch,
Ahndung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, Führung der Bußgeldliste und Überwachungsliste für Strafverfahren (vgl. Kapitel S),
Festsetzung und Erhebung von Hinterziehungszinsen (vgl. V 30.4),
Teilnahme an automatisierten Verfahren des BZSt, z. B. zur Authentifizierung und zur Vermeidung von Doppelfestsetzungen (vgl. O 2.3 und O 2.9),
monatliche Erstellung und Übersendung der Daten zur Kindergeldstatistik nach § 4 StStatG (vgl. O 2.11),
Übermittlung von Daten von Kindergeldberechtigten und Kindern nach § 91 EStG an die ZfA, vgl. Weisung des BStBl 2013 I S. 848,
Erfüllung von Berichtspflichten gegenüber dem BZSt (vgl. O 4.1 Abs. 3).
(2) 1Die Familienkassen haben insbesondere das EStG, die AO, die FGO, das FVG und das StStatG zu beachten. 2Außerdem sind von den Familienkassen zu berücksichtigen:
Weisungen an die Finanzbehörden (EStR, LStR, AEAO, AStBV (St), BMF-Schreiben),
Weisungen des BZSt an die Familienkassen und
im BStBl Teil II veröffentlichte oder vom BMF unter www.bundesfinanzministerium.de zur Veröffentlichung vorgesehene Entscheidungen des BFH, des BVerfG und des EuGH.
3In besonderen Fällen sind auch über- und zwischenstaatliche Rechtsvorschriften zu beachten (§ 72 Abs. 8 EStG). 4Familienkassen, die Daten aus der IdNr-Datenbank des BZSt abrufen, sind verpflichtet, die Vorgaben des entsprechenden Nutzungskonzeptes einzuhalten.
(3) Die Familienkassen haben sicherzustellen, dass das Steuergeheimnis und der Datenschutz gewahrt werden (vgl. O 2.7) und die Mitarbeiter insbesondere das EStG und die AO rechtssicher anwenden können, soweit es für die Festsetzung und die Auszahlung des steuerlichen Kindergeldes erforderlich ist.
O 2.5 Sachausstattung
1Den Mitarbeitern einer Familienkasse müssen die in O 2.4 Abs. 2 genannten Vorschriften und Regelungen zur Verfügung stehen. 2Die Familienkasse hat sicherzustellen, dass jeder der bei ihr tätigen Personen über einen Internetzugang verfügt und für das Informations- und Lernsystem LernCULtur angemeldet ist. 3Außerdem haben sich die in den Familienkassen tätigen Personen für den „Infobrief Familienleistungsausgleich“ für Familienkassen des BZSt anzumelden. 4Das in den Familienkassen eingesetzte Personal soll zwecks Aus- und Fortbildung an den Schulungsmaßnahmen des BZSt teilnehmen. 5Weitere Informationen sind auf der Internetseite des BZSt zu finden.
O 2.6 Vordrucke
1Die Familienkassen haben Vordrucke nach den vom BZSt vorgegebenen Mustern in inhaltlich unveränderter Form bei der Durchführung des Familienleistungsausgleichs zu verwenden. 2In den Vordrucken „Antrag auf Kindergeld“ und „Anlage Kind zum Kindergeldantrag“ sind weder inhaltliche noch sonstige Änderungen zulässig. 3Die Vordrucke sind auf der Internetseite des BZSt abrufbar.
O 2.7 Steuergeheimnis und Datenschutz
(1) 1Durch das Steuergeheimnis nach § 30 AO werden alle Daten geschützt, die einer in der Familienkasse tätigen Person
in einem Kindergeldverfahren,
in einem Steuerstrafverfahren (vgl. S 8.1),
in einem Verfahren bei einer Steuerordnungswidrigkeit (vgl. S 8.2),
in einem Verfahren vor der Finanzgerichtsbarkeit oder
aus anderem Anlass durch Mitteilung einer Finanzbehörde
über Kindergeldberechtigte, andere Personen oder juristische Personen bekannt geworden sind. 2Ob diese Personen in einem derartigen Verfahren auskunftspflichtig sind oder ihre Angaben ohne rechtliche Verpflichtung abgegeben haben, ist für die Zuordnung zum geschützten Personenkreis unerheblich (, BStBl II S. 552). 3Dabei macht es keinen Unterschied, ob diese Tatsachen für die Entscheidung der Familienkasse Bedeutung haben.
4Das Steuergeheimnis erstreckt sich auf die gesamten persönlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen, öffentlichen und privaten Verhältnisse von natürlichen und juristischen Personen (personenbezogenen Daten). 5Zu den Verhältnissen zählen auch das Verwaltungsverfahren selbst, die Art der Beteiligung am Verwaltungsverfahren und die Maßnahmen, die vom Beteiligten getroffen wurden. 6So unterliegt z. B. auch dem Steuergeheimnis, ob und bei welcher Familienkasse ein Beteiligter kindergeldrechtlich geführt wird oder ob Kindergeld festgesetzt ist und an wen es ausgezahlt wird, ob ein Beteiligter oder das Kind seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist und welche Anträge gestellt worden sind.
7Zur Information des Kindergeldberechtigten über ein Auskunftsersuchen gegenüber Dritten vgl. AEAO zu § 93, Nr. 1.2.7.
(2) 1Seit dem ist in Bezug auf den steuerlichen Datenschutz die DSGVO i. V. m. den datenschutzrechtlichen Regelungen in der AO (§§ 29b ff. AO) zu beachten. 2Nur für die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten gelten nach § 2a Abs. 4 AO die Vorschriften des Ersten und des Dritten Teils des Bundesdatenschutzgesetzes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
3Die jeweilige Familienkasse ist Verantwortlicher i. S. d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 4Sie stellt sicher, dass neben dem Steuergeheimnis die einschlägigen datenschutzrechtlichen Regelungen beachtet werden. 5Personenbezogene Daten dürfen insbesondere nicht unbefugt verarbeitet werden. (Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung nach Art. 6 DSGVO). 6Die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Auswahl und Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen sind zudem an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu verarbeiten (Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO).
(3) 1Die Wahrung des Steuergeheimnisses nach § 30 AO und des Datenschutzes ist durch organisatorische Maßnahmen in den Familienkassen sicherzustellen. 2Die Familienkasse ist organisatorisch von anderen Bereichen der juristischen Person des öffentlichen Rechts, der sie angehört, zu trennen. 3Eine Verletzung des Steuergeheimnisses oder des Datenschutzes kann für eine in der Familienkasse tätige Person straf- und disziplinarrechtliche Folgen sowie für sie oder ihren Dienstherrn oder Arbeitgeber zivilrechtliche Schadenersatzansprüche nach sich ziehen. 4Steuergeheimnis und Datenschutz sind auch über das Ende der Tätigkeit in der Familienkasse hinaus bzw. nach Auflösung einer Familienkasse zu wahren.
(4) 1Die in der Familienkasse tätigen Personen (Amtsträger i. S. v. § 7 AO und ihnen gleich gestellte Personen) haben bei ihrer sämtlichen mündlichen, telefonischen, schriftlichen und elektronischen Kommunikation das Steuergeheimnis zu wahren. 2Amtsträger sind in der Familienkasse tätige Beamte, Angestellte und Tarifbeschäftigte. 3Den Amtsträgern gleichgestellt sind die nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AO i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten.
(5) Nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AO i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB sind die für die Familienkasse tätigen Personen, die keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen (z. B. Reinigungskräfte) oder nur als Hilfskräfte an solchen mitwirken (z. B. Registratur- und Schreibkräfte), auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten aufgrund eines Gesetzes (z. B. nach dem Verpflichtungsgesetz) zu verpflichten, da diese nicht nach § 7 Nr. 3 AO Amtsträger sind.
(6) 1Das Steuergeheimnis ist insbesondere bei der Informationsweitergabe an Kindergeldberechtigte, Kinder und andere Dritte sowie innerhalb der Familienkasse und an andere Stellen (z. B. eine andere Familienkasse, einen Sozialleistungsträger oder eine Besoldungsstelle) zu beachten. 2Die vom Steuergeheimnis geschützten Daten dürfen unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 und 5 AO offenbart werden. 3§ 30 Abs. 4 Nr. 1 AO erlaubt die Offenbarung zur Durchführung der in Abs. 1 Satz 1 genannten Verfahren, z. B. die Weitergabe von Informationen an eine andere Familienkasse bei einem Berechtigtenwechsel (vgl. V 36) und im Rahmen der Abstimmung zwischen Familienkasse und Finanzamt (vgl. O 4.3). 4Auf § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO kann eine Offenbarung nur gestützt werden, wenn die Befugnis zum Offenbaren in einem Bundesgesetz ausdrücklich enthalten ist. 5Eine Bestimmung über die allgemeine Pflicht zur Amtshilfe genügt nicht. 6Die Befugnis kann in einem Steuergesetz oder in außersteuerlichen Vorschriften geregelt sein. 7Dazu gehören insbesondere:
§ 68 Abs. 4 Satz 1 EStG (vgl. O 4.4),
§ 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 BDSG.
8Die geschützten Daten dürfen nur in dem jeweils erlaubten Umfang offenbart werden.
(7) 1Bei der Übermittlung elektronischer Dokumente ist § 87a Abs. 1 Satz 3 AO zu beachten. 2Danach darf die Familienkasse Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, auf elektronischem Weg nur übermitteln, wenn sie mit einem geeigneten Verfahren verschlüsselt sind. 3Ein sicheres Verfahren liegt insbesondere dann vor, wenn die dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten mit einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes übersandt werden (§ 87a Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 AO). 4Daraus folgt, dass eine Übermittlung entsprechender Daten per E-Mail grundsätzlich unzulässig ist. 4Eine Übermittlung per E-Mail ist lediglich innerhalb geschützter Netze (z. B. Informationsverbund Berlin-Bonn) zulässig.
(8) Eine Beteiligung der außerhalb der Familienkasse tätigen Dienst- und Prüfungsstellen, z. B. zur Untersuchung der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit von Verfahrensabläufen, ist nur unter Beachtung von § 29c und § 30 AO zulässig.
(9) Zur Auskunftserteilung oder Akteneinsicht siehe V 9.
O 2.8 Kindergeldakten
O 2.8.1 Allgemeines
(1) 1Kindergeldakten können in Papierform oder elektronisch geführt werden. 2Die Familienkasse muss für die Kindergeldakten eine organisatorische Ablage- bzw. Speicherform wählen, die die Wahrung des Steuergeheimnisses und des Datenschutzes (vgl. O 2.7) sicherstellt. 3Die Kindergeldakte soll nach Kindern aufgeteilt werden. 4Aus der Kindergeldakte muss das Eingangsdatum von Unterlagen und Schriftstücken hervorgehen.
(2) 1Für die Kindergeldvorgänge sind eigene Akten zu führen, die von anderen Akten, z. B. von Bezüge- oder Personalakten, getrennt aufzubewahren bzw. elektronisch abzulegen sind. 2Auch geschlossene Akten (sogenannte Altakten) sind gesichert aufzubewahren bzw. elektronisch abzulegen. 3Die Kindergeldakten dürfen nur von den für die Familienkasse eingesetzten Personen eingesehen werden. 4Gleiches gilt für die bei der Kindergeldfestsetzung eingesetzten IT-Verfahren.
(3) 1Die Familienkasse hat den Nachnamen und die Vornamen des Berechtigten und des Kindes (in der amtlichen Reihenfolge ohne Abkürzungen) sowie deren Identifikationsnummer i. S. v. § 139b AO zu erfassen. 2Bei der Aufnahme von Unterlagen ist der Grundsatz der Datensparsamkeit zu beachten (vgl. V 7.1.3 Abs. 2).
(4) 1Straf- und Bußgeldakten sind getrennt von der Kindergeldakte zu führen. 2Sie können der Kindergeldakte jedoch vorgeheftet bzw. elektronisch zugeordnet werden. 3Aus ihnen muss sich alles für das BuStra-Verfahren Relevante ergeben. 4Der Vorgang ist mit einem eigenen Aktenzeichen zu versehen; dieses lautet für Strafsachen: StrL / ÜL - lfd. Nr. / Jahr - und für Bußgeldsachen: BL / ÜL - lfd. Nr. / Jahr -; einzufügen ist die laufende Nummer der Überwachungsliste.
O 2.8.2 Elektronische Akten
(1) 1Gescannte Papierdokumente sind als qualifizierte Dokumente in der elektronischen Akte abzulegen. 2Die qualifizierte Signatur des gescannten Papierdokuments dient als Nachweis für einen ordnungsgemäßen Scanvorgang. 3Sollte das Scannen der Dokumente durch Dritte erfolgen, so sind diese Personen zur Wahrung des Steuergeheimnisses gem. § 30 AO förmlich zu verpflichten (vgl. O 2.7 Abs. 5).
(2) 1In sinngemäßer Anwendung der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff ( BStBl I S. 1450 Abschnitt 9.3) müssen die digitalen Dokumente nach dem Scannen mit einem unveränderbaren Index sowie mit Metadaten zum Auffinden der eingescannten Schriftstücke versehen werden. 2Es muss sichergestellt sein, dass das digitale Dokument unveränderbar ist. 3Die weitere Bearbeitung in der Familienkasse darf nur mit dem digitalen Dokument erfolgen.
(3) 1Urkunden, die nicht ausdrücklich für Belange des Kindergeldes bestimmt sind (z. B. eine Geburtsurkunde ohne Zweckbestimmung), dürfen nicht vernichtet werden, sondern sind nach dem Scannen zurückzusenden. 2Im Übrigen können gescannte Unterlagen acht Wochen nach dem Scannen vernichtet werden.
O 2.8.3 Aufbewahrungsfristen
(1) 1Die Aufbewahrungsfrist für Kindergeldakten beträgt grundsätzlich sechs Jahre. 2Sie beginnt nach Ablauf des Kalenderjahres, für das letztmalig Kindergeld festgesetzt wurde, oder nachdem der letzte in der Akte befindliche Bescheid unanfechtbar geworden ist. 3Maßgebend ist der spätere Fristbeginn.
(2) 1Rechtsbehelfsakten sind bis zur Freigabe der Akten, zu denen sie sachlich gehören, aufzubewahren. 2Die Aufbewahrungsfrist beträgt jedoch mindestens sechs Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die das Rechtsbehelfsverfahren abschließende Entscheidung unanfechtbar geworden ist.
(3) Für Schriftgut in Steuerstraf- und Bußgeldverfahren gilt eine Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen oder eingestellt worden ist, im Falle einer rechtskräftigen Ahndung (Bußgeldbescheid) durch die Verwaltungsbehörde jedoch nicht vor Erlöschen der festgesetzten Geldbuße oder Kosten des Verfahrens.
(4) Akten und sonstige Unterlagen sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist auszusondern und unter Wahrung des Steuergeheimnisses und des Datenschutzes (vgl. O 2.7) zu vernichten bzw. zu löschen.
Für drei Kinder eines Berechtigten war Kindergeld festgesetzt worden. Die Familienkasse hat die Kindergeldakte nach Kindern aufgeteilt. Das älteste Kind vollendete am 3. Oktober 2015 sein 25. Lebensjahr. Die letzte Festsetzung für dieses Kind war bis zum befristet. Der Teil der Kindergeldakte, der für dieses Kind geführt wurde, ist mit Ablauf des Jahres 2021 zu vernichten.
O 2.9 IdNr-Kontrollverfahren Kindergeld
(1) 1Zur Vermeidung von Doppelfestsetzungen betreibt das BZSt für Anspruchszeiträume ab das IdNr-Kontrollverfahren Kindergeld. 2Die Familienkassen sind zur Teilnahme an diesem Verfahren unter Beachtung der vom BZSt zur Verfügung gestellten Kommunikationshandbücher verpflichtet.
(2) 1Die Familienkasse muss bezogen auf das Kind die Daten zur Zuständigkeit und zur Festsetzungslage sowie die IdNr des Kindes an die IdNr-Datenbank des BZSt melden. 2Die IdNr wird im Rahmen des IdNr-Kontrollverfahrens Kindergeld überprüft. 3Sofern bereits die Zuständigkeit einer Familienkasse hinterlegt ist, erhält die neu meldende Familienkasse eine elektronische Überschneidungsmitteilung.
(3) 1Zählkinder werden in diesem Verfahren nicht berücksichtigt. 2Sie werden bei der Familienkasse erfasst, bei der sie als Zahlkind berücksichtigt werden.
(4) Zur Verfahrensweise vgl. V 6.3 Abs. 3.
O 2.10 Überprüfung von Kindergeldfestsetzungen
(1) 1Sachverhalte, die zum Bezug von Kindergeld berechtigen, sind häufig Änderungen unterworfen, die der Familienkasse nicht immer rechtzeitig bekannt werden. 2Um Überzahlungen zu vermeiden, sind für laufende Kindergeldfälle regelmäßige Überprüfungen notwendig. 3Unabhängig davon besteht die Pflicht des Kindergeldberechtigten, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, der Familienkasse gem. § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG anzuzeigen. 4Kindergeldberechtigte sollten deshalb regelmäßig auf diese Pflicht hingewiesen werden, z. B. durch Übersendung des Merkblattes zum Kindergeld oder durch einen entsprechenden Hinweis im Festsetzungsbescheid.
(2) 1Für bestimmte Anspruchstatbestände sind in Kapitel A Zeiträume zur Überprüfung von Kindergeldfestsetzungen vorgegeben. 2Diese stellen Mindestanforderungen dar, kürzere Prüfintervalle liegen im Ermessen der Familienkasse. 3Bei volljährigen Kindern ist jeweils der Zeitraum seit der vorangegangenen Überprüfung bzw. seit der letzten Festsetzung zu überprüfen.
(3) 1Bei der Überprüfung ist der Kindergeldberechtigte aufzufordern, innerhalb einer Frist von einem Monat das Vorliegen der erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen nachzuweisen. 2Dabei ist er auf die Folgen fehlender Mitwirkung gem. § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG hinzuweisen. 3Nach ergebnislosem Ablauf der Frist ist der Kindergeldberechtigte einmalig mit einer Frist von einem Monat an die Einreichung der Unterlagen zu erinnern. 4Bei fehlender Mitwirkung (vgl. V 7.2 und V 7.4) sind je nach Sachlage im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Lasten des Kindergeldberechtigten nachteilige Schlüsse zu ziehen.
O 2.11 Statistiken
(1) 1Die Familienkassen i. S. v. O 2.1 Abs. 1 Satz 1 sind nach § 4 StStatG verpflichtet, monatliche statistische Meldungen für die Kindergeldstatistik zu übermitteln. 2Wurde das Kindergeld nicht von der Familienkasse festgesetzt, die das Kindergeld ausgezahlt hat, sind die Daten von der festsetzenden Familienkasse (z. B. Landesfamilienkasse) zu erheben und zu übermitteln.
(2) 1Die nach Abs. 1 verpflichteten Familienkassen haben die nachfolgend genannten Daten für jeden Kalendermonat (Erhebungszeitraum) und jeden Kindergeldberechtigten gesondert zu erheben. 2Dabei sind für den jeweiligen Erhebungszeitraum nur die Kindergeldberechtigten zu berücksichtigen, zu deren Gunsten am letzten Tag des Erhebungszeitraums (Stichtag) eine betragsmäßige Festsetzung für den Erhebungszeitraum bestand oder für die Beträge ausgezahlt oder vereinnahmt wurden. 3Änderungen mit Rückwirkung, die nach dem Stichtag eingetreten sind (nachträgliche Neufestsetzungen, Änderungen, Aufhebungen), bleiben für vergangene Erhebungszeiträume unberücksichtigt; diese werden erst im laufenden Erhebungszeitraum statistisch erfasst.
4Für jeden Kindergeldberechtigten sind zu erfassen:
die Anzahl der Kinder, für die im Erhebungszeitraum eine betragsmäßige Kindergeldfestsetzung zu Gunsten des Kindergeldberechtigten bestand (Zahlkinder),
der Familienstand des Kindergeldberechtigten am Stichtag,
der Wohnsitzstaat,
die Wohnsitzgemeinde, sofern der Kindergeldberechtigte im Inland ansässig ist,
die Staatsangehörigkeit,
der Betrag, der im Erhebungszeitraum an den Kindergeldberechtigten ausgezahlt wurde,
der Betrag, der im Erhebungszeitraum zur Aufrechnung mit Kindergeldrückforderungen einbehalten wurde,
der Betrag, der im Erhebungszeitraum aufgrund einer Abzweigung oder Erstattung nach § 74 EStG an das Kind oder eine Dritte Person oder an eine Stelle ausgezahlt wurde,
der im Erhebungszeitraum von der Familienkasse insgesamt ausgezahlte oder vereinnahmte Betrag.
5Für jedes Kind sind zu erfassen:
die Ordnungszahl nach der Reihenfolge der Geburten aller beim Berechtigten zu berücksichtigenden Kinder,
das am Ende des dem Erhebungszeitraum vorangegangenen Kalendermonats vollendete Lebensjahr,
das Geschlecht,
der Wohnsitzstaat,
die Staatsangehörigkeit.
6Beträge (Satz 4 Nr. 6 bis 9) sind in dem Erhebungszeitraum zu berücksichtigen, in dem sie geleistet worden sind. 7Dies ist grundsätzlich der Tag, an dem die Überweisung bei der Überweisungsbank eingereicht wird. 8Beträge sind an den Kindergeldberechtigten ausgezahlt (Satz 4 Nr. 6), wenn die Zahlung auf ein von ihm benanntes Konto erfolgt, auch wenn dieser nicht Kontoinhaber ist.
9Der Betrag nach Satz 4 Nr. 9 umfasst das ausgezahlte Kindergeld und die ausgezahlten Zinsen nach § 233 ff. AO, vermindert um das vereinnahmte Kindergeld und die vereinnahmten Zinsen nach § 233 ff. AO (z. B. Hinterziehungszinsen, Stundungszinsen, Aussetzungszinsen). 10Die steuerlichen Nebenleistungen, die nach § 3 Abs. 5 AO der verwaltenden Körperschaft zustehen (Säumniszuschläge, Zwangsgelder, Kosten), sind nicht zu berücksichtigen. 11Übersteigen die vereinnahmten Beträge die ausgezahlten Beträge, so ist der übersteigende Betrag als Negativbetrag mit vorangestelltem Minuszeichen anzugeben. 12Bei den Beträgen nach Satz 4 Nr. 6 bis 8 ist nur das ausgezahlte bzw. das aufgerechnete Kindergeld zu berücksichtigen.
13Bei der Bestimmung von Wohnsitzstaat (Satz 4 Nr. 3 und Satz 5 Nr. 4) und Wohnsitzgemeinde (Satz 4 Nr. 4) ist der Wohnsitzbegriff des § 8 AO maßgeblich. 14Hat der Berechtigte bzw. das Kind keinen Wohnsitz, so ist der gewöhnliche Aufenthalt i. S. d. § 9 AO maßgeblich. Zu Einzelfragen vgl. A 2.1.
15Besitzt der Kindergeldberechtigte bzw. das Kind neben der deutschen Staatsangehörigkeit eine weitere Staatsangehörigkeit, so ist die deutsche Staatsangehörigkeit anzugeben (Satz 4 Nr. 5 und Satz 5 Nr. 5). 16Bei mehreren ausländischen Staatsangehörigkeiten ist vorrangig die für den Kindergeldanspruch erhebliche Staatsangehörigkeit anzugeben.
(3) 1Die nach Abs. 2 erhobenen Daten sind elektronisch auf den vom BZSt für die statistische Meldung eröffneten Zugängen zu übermitteln. 2Dabei sind die vom BZSt zur Verfügung gestellten Kommunikationshandbücher zu beachten. 3Eine schriftliche Meldung ist nicht zulässig. 4Die Datenübermittlung ist bis zum 15. des auf den Erhebungszeitraum folgenden Monats durchzuführen. 5Die Daten der Kinder und Kindergeldberechtigten unterliegen dem Steuergeheimnis i. S. d. § 30 AO. 6Die Daten sind in anonymisierter Form zu übermitteln, insbesondere dürfen keine Namen enthalten sein. 7Die Daten sind fünf Jahre aufzubewahren. 8Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erhebungszeitraum liegt.
(4) Für die Erstellung weiterer Statistiken haben Familienkassen nach besonderer Aufforderung durch das BZSt zusätzliche statistische Daten zu erheben und an das BZSt zu übermitteln.
O 2.12 Absetzen des Kindergeldes von der Lohnsteuer
1Der Rechtsträger einer Familienkasse i. S. v. § 72 Abs. 1 EStG (Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts) hat die Summe des von ihm für alle Berechtigten ausgezahlten Kindergeldes nach § 72 Abs. 7 Satz 2 und 3 EStG dem Betrag, den er insgesamt an Lohnsteuer einzubehalten hat, zu entnehmen und bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung gesondert abzusetzen. 2Übersteigt das insgesamt ausgezahlte Kindergeld den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag auf Antrag des Rechtsträgers von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen ist, aus den Einnahmen der Lohnsteuer ersetzt. 3Sätze 1 und 2 gelten für die Familienkassen der in § 72 Abs. 2 EStG genannten Unternehmen entsprechend. 4Für die Bundesfamilienkasse beim BVA gilt eine Sonderregelung.
O 2.13 Zuordnung von Zinsen, Säumniszuschlägen, Bußgeldern und Kosten
(1) 1Zinsen i. S. d. §§ 234 bis 237 AO (Stundungs-, Hinterziehungs- und Prozesszinsen sowie Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung) sind von allen Familienkassen bei den öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern i. S. d. § 72 Abs. 1 EStG - wie zurück- bzw. ausgezahltes Kindergeld - bei der Lohnsteuer-Anmeldung mit der an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführenden Lohnsteuer zu verrechnen.
(2) Säumniszuschläge i. S. d. § 240 AO verbleiben der Familienkasse.
(3) 1Bußgelder für Ordnungswidrigkeiten i. S. d. §§ 378, 379 AO, die von den BuStra-Stellen der Familienkassen erhoben wurden (vgl. Kapitel S), fließen nach § 90 Abs. 2 OWiG ausschließlich derBundeskasse zu. 2Die Bußgelder sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG von den Familienkassen beizutreiben. 3Im Bedarfsfall sind nähere Informationen zum Verfahren beim BZSt zu erfragen. 4Die Kosten im Ordnungswidrigkeitenverfahren (§§ 105 ff. OWiG) stehen dagegen der Familienkasse zu.
(4) Die im Rechtsbehelfsverfahren zu erstattenden Kosten (vgl. R 6.5 und R 13) sind von der Familienkasse zu tragen.
O 3 Fachaufsicht
(1) 1Im Rahmen der Fachaufsicht stellt das BZSt sicher, dass die Familienkassen ihre Aufgaben rechtmäßig und zweckmäßig erfüllen. 2Das BZSt erlässt Dienstanweisungen und Einzelweisungen zur Anwendung der für die Durchführung des Familienleistungsausgleichs relevanten Vorschriften und führt Fachprüfungen durch. 3Familienkassen haben fachaufsichtliche Fragen, z. B. zur Auslegung des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts, mit dem BZSt zu klären (vgl. O 4.1 Abs. 1).
(2) Das BZSt unterstützt die Familienkassen u. a. durch
Schulungen für Familienkassen,
das im Internet bereitgestellte Informations- und Lernsystem für Familienkassen LernCULtur,
verbindlich vorgegebene Vordrucke (vgl. O 2.6),
Merkblätter für Kindergeldberechtigte und
per E-Mail verteilte Infobriefe für Familienkassen.
(3) Das BZSt führt das Anmeldeverfahren zur Authentifizierung durch (vgl. O 2.3) und betreibt das IdNr-Kontrollverfahren Kindergeld (vgl. O 2.9).
O 4 Zusammenarbeit der Behörden
O 4.1 Zusammenarbeit der Familienkassen mit dem BZSt
(1) 1Falls eine Familienkasse eine Abstimmung durch das BZSt benötigt, kann sie sich zu diesem Zweck über das Kontaktformular auf der Internetseite des BZSt an die Fachaufsicht wenden. 2Anfragen der Familienkassen der BA werden von der Familienkasse Direktion an das BZSt gerichtet.
(2) 1Anfragen an das BZSt müssen die Rechtsfrage, den vollständigen Sachverhalt, eine rechtliche Würdigung durch die Familienkasse und ihren Vorschlag umfassen. 2Falls in Zusammenhang mit einer Anfrage bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit dem BZSt Kontakt aufgenommen wurde, ist das anzugeben, ggf. mit Aktenzeichen des BZSt. 3Über den Einzelfall entscheidet die jeweilige Familienkasse unter Beachtung der Rechtsauffassung des BZSt.
(3) 1Fordert das BZSt zum Bericht in einer Kindergeldangelegenheit auf, hat die Familienkasse dem innerhalb der in der Berichtsaufforderung gesetzten Frist nachzukommen. 2Die entsprechende Kindergeldakte ist in Kopie bzw. als Ausdruck beizufügen.
(4) Die Zusammenarbeit mit dem BZSt bei finanzgerichtlichen Verfahren ist in R 8 Abs. 3 geregelt.
O 4.2 Zusammenarbeit zwischen Familienkassen
Die Zusammenarbeit zwischen den Familienkassen ist geregelt:
für den Fall eines Zuständigkeitswechsels in V 3,
für den Fall eines Berechtigtenwechsels in V 36 und V 37 sowie
zur Feststellung eines Zählkindvorteils in V 6.4.
O 4.3 Bescheinigungen für Finanzämter
(1) 1Werden bei der Einkommensteuerveranlagung durch das Finanzamt die Freibeträge für Kinder (§ 32 Abs. 6 EStG) abgezogen, so erhöht sich die Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld. 2Hat das Finanzamt bei der Steuerfestsetzung Zweifel, ob ein Anspruch auf Kindergeld bestand, soll es diese entweder durch Anfrage bei der Familienkasse ausräumen oder die Vorlage einer Bescheinigung nach § 68 Abs. 3 EStG verlangen (vgl. R 31 Abs. 4 EStR 2012). 3In diesen Fällen sind nicht die ausgezahlten Kindergeldbeträge, sondern die dem Kindergeldberechtigten zustehenden Ansprüche zu bescheinigen. 4Anzugeben sind auch diejenigen Ansprüche, die wegen einer Abzweigung an Dritte oder einer Aufrechnung nicht an den Kindergeldberechtigten ausgezahlt worden sind, ihm aber zugestanden haben, und Ansprüche, deren Festsetzung aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht erfolgen konnte. 5Ein ggf. ungeprüfter Zeitraum, der vor einem Sechs-Monats-Zeitraum des § 66 Abs. 3 EStG endet (vgl. V 10 Abs. 3 Satz 2), ist dem Finanzamt als ungeprüfter Zeitraum mitzuteilen.
(2) 1Stellt sich nachträglich heraus, dass ein Anspruch auf Kindergeld nicht besteht, ist das zuständige Finanzamt hierüber zu unterrichten, falls zuvor eine Bescheinigung i. S. d. § 68 Abs. 3 EStG ausgestellt oder eine Auskunft erteilt worden ist. 2Entsprechendes gilt, wenn sich nachträglich herausstellt, dass ein Kindergeldanspruch besteht, unabhängig davon, ob dieser festgesetzt werden kann. 3Die Verpflichtung zur Zusammenarbeit ergibt sich auch aus § 21 Abs. 4 FVG.
O 4.4 Auskunftserteilung an Bezügestellen des öffentlichen Dienstes
(1) 1§ 68 Abs. 4 Satz 1 EStG regelt eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses (vgl. O 2.7). 2Danach sind Auskünfte der Familienkassen an Stellen, die die Bezüge im öffentlichen Dienst anweisen, zulässig, soweit die Kindergelddaten für die Festsetzung kindergeldabhängiger Leistungen des Besoldungs-, Versorgungs- und Tarifrechts von Bedeutung sind. 3Eine Auskunft darf nur erteilt werden, wenn die Bezüge anweisende Stelle um Auskunft ersucht hat. 4Auf Bitte der Bezüge anweisenden Stelle ist die Familienkasse berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, der Bezüge anweisenden Stelle Auskunft über Änderungen der Festsetzungslage zu erteilen. 5Der für die Kindergeldzahlung maßgebende Sachverhalt i. S. d. § 68 Abs. 4 EStG umfasst nur Angaben zur Festsetzungslage, jedoch weder den der Entscheidung der Familienkasse zu Grunde liegenden Sachverhalt noch die IdNr des Berechtigten oder des Kindes. 6Ein ggf. ungeprüfter Zeitraum, der vor einem Sechs-Monats-Zeitraum des § 66 Abs. 3 EStG endet (vgl. V 10 Abs. 3 Satz 2), ist der Bezügestelle als ungeprüfter Zeitraum mitzuteilen.
(2) Der für die Kindergeldzahlung maßgebende Sachverhalt kann nach § 68 Abs. 4 EStG auch durch ein automatisiertes Abrufverfahren übermittelt werden.
(3) 1Beihilfestellen dürfen von den Familienkassen nicht informiert werden. 2Zur Zulässigkeit von Mitteilungen an eine für die Durchführung dienstrechtlicher Maßnahmen bei Beamten und Richtern zuständige Stelle ist der AEAO zu § 30, Nr. 11.8 zu beachten.
Kapitel A - Anspruchsvoraussetzungen
I. Anspruchsberechtigte
A 1 Allgemeines
(1) 1§ 62 EStG bestimmt den Kreis der Anspruchsberechtigten. 2Ein Anspruch besteht, wenn ein Elternteil die umschriebenen persönlichen Voraussetzungen erfüllt und bei ihm mindestens ein Kind zu berücksichtigen ist, für das weder ein Ausschlusstatbestand nach § 65 EStG noch nach über- bzw. zwischenstaatlichem Recht vorliegt. 3Zu berücksichtigen sind hier insbesondere:
zwischenstaatliche (zwei- oder mehrseitige) Vereinbarungen und Abkommen über Soziale Sicherheit,
die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009, anzuwenden im Verhältnis zu den EU-Staaten, zur Schweiz und zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen,
die Verordnung (EG) Nr. 859/2003, gültig im Verhältnis zu Großbritannien,
die Verordnung (EU) Nr. 1231/2010, gültig in allen Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme von Dänemark und Großbritannien.
4V 1.5.2 ist zu beachten.
(2) 1Ein Anspruch nach § 62 EStG (auch eines anderen Elternteils) geht stets einem Anspruch für dasselbe Kind nach § 1 BKGG vor (Ausnahme § 2 Abs. 4 Satz 2 BKGG); auf die Vorrangregelung des § 64 EStG kommt es insoweit nicht an. 2Soweit für Kinder Ansprüche nach dem BKGG bestehen können, sind die im öffentlichen Dienst Beschäftigten an die zuständige Familienkasse der BA (§ 13 BKGG) zu verweisen.
A 2 Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen
A 2.1 Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland
A 2.1.1 Allgemeines
(1) 1Anspruchsberechtigt ist grundsätzlich nur, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (§ 62 Abs. 1 Satz 1 EStG). 2Ob ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG vorliegt, prüft die Familienkasse auf Grundlage des AEAO zu § 8. 3Zum Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts vgl. den AEAO zu § 9. 4Ausländer müssen zusätzlich die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG erfüllen.
(2) 1Spätaussiedler sind Deutsche und bedürfen zur Begründung eines Wohnsitzes oder ihres gewöhnlichen Aufenthalts im Inland keines Aufenthaltstitels. 2Der Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft erfolgt durch Vorlage einer vom BVA ausgestellten Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG für den Spätaussiedler (Bezugsperson) bzw. nach § 15 Abs. 2 BVFG für den in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogenen Ehegatten. 3Mit der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 BVFG wird kraft Gesetzes (§ 7 StAG) die deutsche Staatsangehörigkeit erworben; die Bescheinigung ist ein Grundlagenbescheid mit Bindungswirkung (vgl. V 20). 4Die Anspruchsberechtigung von Spätaussiedlern besteht ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung durch das Bundesverwaltungsamt.
(3) 1Die Begriffe des Wohnsitzes (§ 8 AO) bzw. des gewöhnlichen Aufenthaltes (§ 9 AO) haben insbesondere Bedeutung für die persönliche Steuerpflicht natürlicher Personen oder für familienbezogene Entlastungen. 2Sie sind auch maßgeblich, wenn die Familienkassen in eigener Zuständigkeit und ohne Bindung an die Beurteilung des Finanzamtes im Besteuerungsverfahren die Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 63 Abs. 1 EStG prüfen. 3Die Begriffe des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthaltes stellen allein auf die tatsächlichen Verhältnisse ab. 4Zwischenstaatliche Vereinbarungen enthalten dagegen z. T. hiervon abweichende Fiktionen, die den an die tatsächlichen Verhältnisse anknüpfenden allgemeinen Regelungen der §§ 8 und 9 AO vorgehen (z. B. Art. 13 des Protokolls 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union vom , ABl. EU Nr. C 326 S. 266; Art. X des NATO-Truppenstatuts i. V. m. §§ 68 Abs. 4 und 73 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut; WÜD und WÜK). 5Für deutsche Auslandsbedienstete gilt hinsichtlich der Frage der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht die Sonderregelung des § 1 Abs. 2 EStG. 6Die Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 2 EStG spiegeln die völkerrechtlich verbindlichen Regelungen des WÜD und des WÜK wieder, die dem Gedanken der Exterritorialität von Diplomaten und der ihnen gleichgestellten Personen Rechnung tragen.
7Als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig können auch solche natürlichen Personen behandelt werden, die die Kriterien des § 1 Abs. 3 EStG erfüllen. 8Damit ist teilweise auch die Höhe der Einkünfte Anknüpfungskriterium für den Umfang der Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 3 Satz 2 bis 4 EStG). 9Der Begriff der Ansässigkeit i. S. d. Doppelbesteuerungsabkommen ist allein auf deren Anwendung (insbesondere hinsichtlich der Abkommensberechtigung und der Zuteilung der Besteuerungsrechte) beschränkt und hat keine Auswirkung auf die persönliche Einkommensteuerpflicht. 10Die deutsche unbeschränkte Einkommensteuerpflicht besteht daher auch dann, wenn jemand je eine Wohnung bzw. einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und im Ausland hat und nach dem anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen im ausländischen Vertragsstaat ansässig ist. 11Auch wenn eine Person im Inland keinen Wohnsitz mehr hat, kann sie hier noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
(4) 1Nach § 8 AO hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. 2Ob im Einzelfall eine solche Benutzung vorliegt, ist unter Würdigung der Gesamtumstände nach den Verhältnissen des jeweiligen Anspruchszeitraums zu beurteilen; die tatsächliche Entwicklung der Verhältnisse in den Folgejahren ist nur zu berücksichtigen, soweit ihr Indizwirkung für die Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse im zurückliegenden Zeitraum zukommt (, BStBl 2016 II S. 102). 3Die bloße Absicht, einen Wohnsitz zu begründen oder aufzugeben, bzw. die An- und Abmeldung bei der Ordnungsbehörde entfalten allein keine unmittelbare steuerliche Wirkung (, BStBl 1970 II S. 153). 4Hat der Berechtigte eine Wohnung inne, die nach objektiven Maßstäben dauerhaft genutzt und beibehalten werden soll, kommt einem etwaigen Willen des Berechtigten, an diesem Platz keinen Wohnsitz begründen oder beibehalten zu wollen, keine Bedeutung zu (vgl. , BStBl 1989 II S. 182). 5Maßgeblich sind alleine die tatsächlichen Lebensverhältnisse; völkerrechtliche Vereinbarungen, insbesondere des Konsularrechts, stehen der Annahme eines Wohnsitzes gemäß § 8 AO im Inland daher nicht entgegen (, BStBl 2014 II S. 836). 6Die An- und Abmeldung bei der Ordnungsbehörde können im Allgemeinen als Indizien dafür angesehen werden, dass der Berechtigte seinen Wohnsitz unter der von ihm angegebenen Anschrift begründet bzw. aufgegeben hat.
(5) 1Ein Berechtigter kann gleichzeitig mehrere Wohnungen und mehrere Wohnsitze i. S. d. § 8 AO haben. 2Diese können im Inland und/oder Ausland gelegen sein. 3Zur Begründung eines steuerlichen Wohnsitzes im Inland ist nicht Voraussetzung, dass sich dort auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet oder dass der Berechtigte von dort aus seiner täglichen Arbeit nachgeht (, BStBl II S. 447 und vom , III R 44/12, BStBl 2015 II S. 143). 4Für die Annahme eines Wohnsitzes auf Grund einer Zweit- bzw. Nebenwohnung ist es nicht erforderlich, dass diese der Erstwohnung hinsichtlich Größe und Ausstattung gleichrangig ist. 5Es ist dem begrenzten Zweck Rechnung zu tragen, dem die Zweit- bzw. Nebenwohnung dient.
A 2.1.2 Wohnung
1Mit Wohnung sind stationäre Räumlichkeiten gemeint, die - mindestens im Sinne einer bescheidenen Bleibe - für den Berechtigten auf Dauer zum Wohnen geeignet sind. 2Weil „Bewohnen“ mehr ist als „Aufenthalt“ oder „Übernachtung“, erfüllt eine nur kurzfristige, lediglich vorübergehende oder eine notdürftige Unterbringungsmöglichkeit den Wohnungsbegriff nicht. 3Nicht erforderlich ist eine abgeschlossene Wohnung mit Küche und separater Waschgelegenheit i. S. d. Bewertungsrechts bzw., dass das zur Wohnung gehörende Bad in den Wohnbereich integriert ist. 4In rechtlicher Hinsicht reicht es aus, wenn die Wohnung mit einfachsten Mitteln ausgestattet ist. 5Darauf, ob die Ausstattungsgegenstände vom Vermieter gestellt oder vom Mieter selbst beschafft worden sind, kommt es nicht an (, BStBl 1970 II S. 153).
A 2.1.3 Innehaben der Wohnung
1Der Berechtigte muss die Wohnung innehaben. 2Danach muss die Wohnung in objektiver Hinsicht dem Berechtigten jederzeit (wann immer er es wünscht) als Bleibe zur Verfügung stehen. 3An der objektiven Eignung fehlt es bei sog. Standby-Wohnungen oder -Zimmern, wenn auf Grund von Vereinbarungen oder Absprachen zwischen den Wohnungsnutzern die Nutzungsmöglichkeit des Berechtigten derart beschränkt ist, dass er die Wohnung oder das Zimmer nicht jederzeit für einen Wohnaufenthalt nutzen kann.
A 2.1.4 Nutzung zu Wohnzwecken
(1) 1Die Nutzung muss zu Wohnzwecken erfolgen. 2Die Wohnnutzung muss weder regelmäßig noch über eine längere Zeit erfolgen; erforderlich ist aber eine Nutzung, die über bloße Besuche, kurzfristige Ferienaufenthalte bzw. unregelmäßige kurze Aufenthalte zu Erholungszwecken oder zu Verwaltungszwecken hinausgeht. 3Die ausschließliche Nutzung als Betriebsstätte, Büro, Ladengeschäft, Warenlager o. ä. stellt keine Nutzung zu Wohnzwecken dar (, BStBl 2015 II S. 135). 4Es ist nicht erforderlich, dass der Berechtigte sich während einer Mindestzahl von Tagen oder Wochen im Jahr zu Wohnzwecken in der Wohnung aufhält (, BStBl II S. 447). 5Eine Nutzung zu Wohnzwecken kann - insbesondere in Arbeitnehmer-Entsende-Fällen - auch vorliegen, wenn der Berechtigte eine Wohnung innerhalb eines Kalenderjahres nicht nutzt.
(2) 1Es muss nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wahrscheinlich sein, dass der Berechtigte die Nutzung der Wohnung zu Wohnzwecken auch in der Zukunft fortsetzen wird. 2Hierin kommt u. a. ein Zeitmoment zum Ausdruck, Anhaltspunkte können aber auch Ausstattung und Einrichtung sein. 3Als Anhaltspunkt zur Bestimmung des Zeitmoments kann auf den in § 9 Satz 2 AO normierten Sechsmonatszeitraum zurückgegriffen werden (, BStBl 2015 II S. 135). 4Dieser Sechsmonatszeitraum kann auch jahresübergreifend sein.
(3) 1Wer eine Wohnung von vornherein in der Absicht nimmt, sie nur vorübergehend (für bis zu sechs Monate) beizubehalten und zu benutzen, begründet dort keinen Wohnsitz (, BStBl II S. 956). 2Entscheidend ist jedoch die Absicht des Berechtigten. 3Im Einzelfall kann daher auch ein tatsächlicher Aufenthalt von bis zu sechs Monaten als ein nicht nur vorübergehender anzusehen sein. 4Dann muss sich jedoch die ursprüngliche Absicht auf einen längeren Aufenthalt bezogen haben (, BStBl II S. 956).
A 2.1.5 Familienwohnsitz
1Die Frage des Wohnsitzes ist für jeden Berechtigten gesondert zu prüfen. 2Ein Ehegatte oder Lebenspartner, der nicht dauernd getrennt lebt, hat seinen Wohnsitz grundsätzlich dort, wo seine Familie lebt (, BStBl II S. 331). 3Diese Vermutung gilt regelmäßig unabhängig davon, welche räumliche Entfernung zwischen den Ehegatten oder Lebenspartnern besteht. 4Deshalb ist eine inländische Wohnung, die von einem Ehegatten oder Lebenspartner gelegentlich zu Wohnzwecken genutzt wird, auch dann ein Wohnsitz, wenn er sich zeitlich überwiegend im Ausland aufhält. 5Wer sich - auch in regelmäßigen Abständen - in der Wohnung eines Angehörigen oder eines Bekannten aufhält, begründet dort keinen Wohnsitz (, BStBl 1970 II S. 109), sofern es nicht wie im Fall einer Familienwohnung oder der Wohnung einer Wohngemeinschaft gleichzeitig die eigene Wohnung ist. 6Minderjährige Kinder teilen grundsätzlich den Wohnsitz ihrer Eltern, weil sie über die Haushaltszugehörigkeit eine abgeleitete Nutzungsmöglichkeit besitzen und damit regelmäßig zugleich die elterliche Wohnung i. S. d. § 8 AO innehaben.
A 2.1.6 Wohnsitz bei Aufenthalt in einem anderen Staat
1Wer einen Wohnsitz im Ausland begründet, hat auch im Inland einen Wohnsitz i. S. v. § 8 AO, sofern er die inländische Wohnung weiterhin unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, sie beibehalten und nutzen zu wollen (, BStBl II S. 447). 2Das Innehaben der inländischen Wohnung kann nach den Umständen des Einzelfalles auch dann anzunehmen sein, wenn der Berechtigte sie während eines Auslandsaufenthalts vorübergehend (bis zu sechs Monaten) vermietet oder untervermietet, um sie alsbald nach Rückkehr ins Inland wieder zu benutzen. 3Wird die inländische Wohnung zur bloßen Vermögensverwaltung zurückgelassen, endet der Wohnsitz mit dem Wegzug. 4Bloße Vermögensverwaltung liegt z. B. vor, wenn ein ins Ausland versetzter bzw. ein im Ausland lebender Berechtigter seine Wohnung bzw. sein Haus verkaufen oder langfristig vermieten will und dies in absehbarer Zeit auch tatsächlich verwirklicht.
A 2.1.7 Auslandsaufenthalt eines Arbeitnehmers
(1) 1Bei einem ins Ausland versetzten Arbeitnehmer ist ein inländischer Wohnsitz widerlegbar zu vermuten, wenn er seine Wohnung im Inland beibehält, deren Benutzung ihm weiterhin möglich ist und die nach ihrer Ausstattung jederzeit als Bleibe dienen kann (, BStBl 1996 II S. 2). 2Ist ein Arbeitnehmer z. B. im Rahmen einer Entsendung im Ausland tätig und wird er von seiner Familie begleitet, so ist ein inländischer Familienwohnsitz i. S. d. § 8 AO weiterhin anzunehmen, wenn dieser über die Dauer der Entsendung beibehalten werden soll und nach objektiven Maßstäben jederzeit durch die Familie zu Wohnzwecken genutzt werden kann.
(2) 1Entscheidend ist, ob objektiv erkennbare Umstände dafür sprechen, dass der Berechtigte die Wohnung für Zwecke des eigenen Wohnens beibehält. 2Nach der Lebenserfahrung spricht es für die Beibehaltung eines inländischen Wohnsitzes i. S. d. § 8 AO, wenn jemand eine Wohnung, die er vor einem Auslandsaufenthalt als einzige ständig nutzte, während desselben unverändert und in einem ständig nutzungsbereiten Zustand beibehält und zu Wohnzwecken nutzt oder nutzen kann (vgl. A 2.1.4 Abs. 1). 3Von Bedeutung kann dabei auch sein, ob der Berechtigte nach Beendigung des Auslandsaufenthaltes mit hoher Wahrscheinlichkeit die Wohnung wieder ständig nutzen wird (, BStBl 1997 II S. 447). 4Insoweit handelt es sich um eine Sachverhaltsvermutung, die vom Berechtigten widerlegt werden kann; ihm obliegt insoweit die Feststellungslast (, BStBl 1996 II S. 2).
(3) 1Für die Beurteilung, ob die einen ins Ausland entsendeten Arbeitnehmer begleitenden (Familien-)Angehörigen ihren inländischen Wohnsitz beibehalten oder aufgegeben haben, gelten grundsätzlich (Hinweis insbesondere auf A 2.1.5 Satz 2 bis 4 und 6) dieselben Maßstäbe. 2Nach einem auf Dauer angelegten Wegzug der Familie ins Ausland führt das Vorhalten einer eigenen Wohnung allein nicht zur Begründung bzw. Beibehaltung eines inländischen Wohnsitzes, wenn die Wohnung nur kurzzeitig zu Urlaubs- oder Besuchszwecken (vgl. A 2.1.4 Abs. 1 Satz 2) genutzt wird. 3Das Gleiche gilt für eine Wohnung, die unentgeltlich von Dritten (z. B. Eltern) zur Verfügung gestellt wird.
A 2.1.8 NATO-Truppenstatut
1Hält sich ein Mitglied einer Truppe oder des zivilen Gefolges des Entsendungsstaates „nur in dieser Eigenschaft“ i. S. d. Art. X des NATO-Truppenstatuts bzw. dessen Angehörige nach Art. 68 Abs. 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut im Inland auf, wird das Fehlen des inländischen steuerrechtlichen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts fingiert, wenn anhand der Lebensumstände aus Sicht des jeweiligen Anspruchszeitraums bzw. Kalenderjahres festgestellt werden kann, dass die betreffende Person in dem maßgeblichen Zeitraum fest entschlossen war, nach Beendigung des Dienstes in den Ausgangs- oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren (, BStBl 2006 II S. 374). 2Voraussetzung dafür ist eine gewisse zeitliche Fixierung im Hinblick auf die Rückkehr nach der Beendigung des Dienstes. 3Die Rückkehr muss in einer gewissen zeitlichen Nähe zur Beendigung des Dienstes stehen. 4Ferner setzt die Fiktion voraus, dass die betreffende Person nicht vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland begründet hat und sich nicht auch aus anderen Gründen im Inland aufhält. 5Im Umkehrschluss kann das Vorliegen eines inländischen steuerlichen Wohnsitzes angenommen werden, wenn anhand der Lebensumstände während des jeweiligen Anspruchszeitraums bzw. Kalenderjahres festgestellt werden kann, dass die betreffende Person entschlossen war, nach Beendigung des Dienstes nicht zeitnah in den Ausgangs- oder Heimatstaat zurückzukehren bzw. wenn die betreffende Person bereits vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland begründet hat.
A 2.1.9 Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen und über konsularische Beziehungen
1Diplomaten einer ausländischen Mission und Konsularbeamte einer ausländischen konsularischen Vertretung haben nach dem WÜD bzw. nach dem WÜK kraft völkerrechtlicher Fiktion im Inland keinen Wohnsitz und sind demnach von innerstaatlichen Steuern befreit, sofern sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben oder nach den Sonderregelungen des WÜD bzw. WÜK im Inland ständig ansässig sind. 2Gleiches gilt für die zum Haushalt des Diplomaten oder Konsularbeamten gehörenden Familienmitglieder sowie Mitglieder des Verwaltungs- und des technischen Personals ausländischer Missionen und ausländischer konsularischer Vertretungen.
A Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der EU
1Hält sich eine Person zur Ausübung ihrer Amtstätigkeit im Dienste der EU im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates auf als dem, in dem sie vor Dienstantritt ihren steuerlichen Wohnsitz hatte, werden sie und ihr nicht berufstätiger Ehegatte oder Lebenspartner in beiden genannten Staaten so behandelt, als hätten sie ihren früheren Wohnsitz beibehalten (Art. 13 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der EU vom , ABl. EU C 326 S. 266). 2Gleiches gilt für die Kinder, die unter der Aufsicht der in diesem Art. bezeichneten Personen stehen und von ihnen unterhalten werden.
A 2.2 Personen ohne Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
A 2.2.1 Allgemeines
(1) 1Ein Elternteil ohne Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland ist nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a oder b EStG anspruchsberechtigt, wenn er entweder nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder auf Antrag von den Finanzbehörden nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. 2Zur Nachweisführung siehe A 2.2.2. 3Sind die Voraussetzungen für die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht weder nach § 1 Abs. 1 noch nach Abs. 2 oder Abs. 3 EStG erfüllt, liegt keine Anspruchsberechtigung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 EStG vor. 4Ggf. kann aber ein Anspruch nach dem EStG i. V. m. den EU-rechtlichen Koordinierungsvorschriften oder dem BKGG bestehen; A 1 Abs. 2 ist zu beachten. 5Ein Anspruch nach dem BKGG kann auch bestehen, wenn ein Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG beim Finanzamt nicht gestellt oder abgelehnt wurde.
(2) 1Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind im Ausland wohn- hafte deutsche Staatsangehörige, die als entsandte Beamte, Richter, Soldaten oder Arbeitnehmer zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen. 2Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 EStG sind auch zu dem Haushalt einer in Satz 1 genannten Person gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind. 3Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen sind nach § 1 Abs. 2 Satz 2 EStG nur dann unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie im Ausland lediglich in einem der deutschen beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zur Einkommensteuer herangezogen werden. 4Der Bezug steuerfreier Einkünfte schließt eine unbeschränkte Steuerpflicht im Ausland nicht aus. 5Hatten die in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen hingegen bereits längere Zeit vor der Entsendung ihren Wohnsitz im Empfangsstaat, gelten sie als ständig ansässig und können damit grundsätzlich dort der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen (, BStBl 2014 II S. 715). 6In einem solchen Fall ist eine unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 EStG ausgeschlossen.
(3) 1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gem. § 1 Abs. 2 EStG sind insbesondere ins Ausland entsandte deutsche Staatsangehörige, die Mitglied einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung sind - einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Angehörigen -, soweit die Voraussetzung des § 1 Abs. 2 EStG erfüllt ist. 2Auslandslehrkräfte können auch unbeschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Abs. 2 EStG sein. 3Dies gilt z. B. für Lehrkräfte, die in den USA, Kolumbien oder Ecuador tätig sind, vgl. (BStBl I S. 853) und vom (BStBl I S. 688). 4Ist die Auslandslehrkraft nicht nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, kann die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG vorliegen, vgl. dazu Abs. 5. 5Scheidet eine Auslandslehrkraft vor dem Auslandsaufenthalt aus dem öffentlichen Dienst aus und gibt sie ihren inländischen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt auf, so ist sie weder nach § 1 Abs. 1 noch nach Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. 6§ 1 Abs. 2 Satz 1 EStG erfasst nicht die im Ausland beschäftigten und dort auch wohnenden Personen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.
(4) 1Der Kindergeldanspruch der in Abs. 2 Satz 2 genannten Personen endet mit Ablauf des Monats, in dem die Hausgemeinschaft auf Dauer beendet wird. 2Besitzt diese Person nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, endet ihr Kindergeldanspruch ferner mit Ablauf des Monats, in dem sie erstmals Einkünfte erzielt, die nicht ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind. 3Ist diese Person deutscher Staatsangehöriger, endet der Kindergeldanspruch außer in Fällen des Satzes 1 mit Ablauf des Monats, in dem sie erstmals Einkünfte erzielt, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht führen.
(5) 1Personen, die weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, können unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG einen Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig bei dem nach § 19 Abs. 2 AO zuständigen Finanzamt stellen. 2Die Familienkasse ist an die Entscheidung des Finanzamts gebunden.
A 2.2.2 Nachweis der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht
(1) 1Eine Festsetzung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG hat zunächst im Rahmen einer Prognoseentscheidung zu erfolgen. 2Dabei sind die Feststellungen des Finanzamtes zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht bindend. 3Ist ein Arbeitnehmer ohne Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland in die Steuerklasse II, III, IV oder V eingereiht, kann ohne weitere Prüfung davon ausgegangen werden, dass er unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist (§ 1 Abs. 2 EStG) oder so behandelt wird (§ 1 Abs. 3 EStG); bei Steuerklasse III, IV oder V kann auch davon ausgegangen werden, dass der im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder so behandelt wird. 4Der Nachweis kann durch Vorlage einer Lohnabrechnung oder einer Bescheinigung erfolgen, woraus die Lohnsteuerabzugsmerkmale ersichtlich sind. 5Bestehen Zweifel darüber, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG vorliegen, hat der Nachweis durch eine vom zuständigen Betriebsstättenfinanzamt für Zwecke des Lohnsteuerabzugs erstellte Bescheinigung zu erfolgen. 6Werden andere inländische Einkünfte als solche aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, hat der Berechtigte eine Bescheinigung vorzulegen, mit der das Finanzamt die Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG bestätigt hat. 7Hierfür steht der Vordruck „Erklärung über die Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Abs. 3 EStG“ zur Verfügung. 8Unabhängig davon, dass die Bescheinigung über die unbeschränkte Steuerpflicht regelmäßig für das gesamte Kalenderjahr ausgestellt wird, besteht der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG nur für die Monate, in denen der Steuerpflichtige inländische Einkünfte i. S. d. § 49 EStG erzielt (, BStBl 2013 II S. 491). 9Dabei ist unabhängig von der Art der Erwerbstätigkeit auf die Ausübung dieser Tätigkeit abzustellen, nicht aber auf den Zeitpunkt des Zuflusses oder die Gewinnermittlungsart (vgl. , BStBl II S. 482).
(2) 1Nach Ablauf des Kalenderjahres ist abschließend zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG tatsächlich vorgelegen haben (z. B. durch Vorlage des Steuerbescheids) und in welchen Monaten der Berechtigte tatsächlich inländische Einkünfte erzielt hat (z. B. durch Vorlage der Lohnsteuerbescheinigung, Rechnungen über ausgeführte Arbeiten, Kaufverträge über Arbeitsmittel). 2Zur Korrektur einer betragsmäßigen Kindergeldfestsetzung bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG vgl. V 21.1.
A 3 Identifizierung des Berechtigten
(1) 1Ein Anspruch auf Kindergeld hängt für Zeiträume ab nach § 62 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG grundsätzlich davon ab, ob der Berechtigte durch die an ihn vergebene IdNr nach § 139b AO identifiziert wird. 2Der Berechtigte ist in diesen Fällen ausschließlich anhand der IdNr zu identifizieren. 3Der Berechtigte ist identifiziert, wenn der Familienkasse die IdNr des Berechtigten vorliegt. 4Liegt die IdNr nicht vor, kann die Familienkasse die IdNr ggf. über das ADI bzw. über das MAV oder durch Anfrage beim Berechtigten ermitteln. 5O 2.4 Abs. 2 Satz 4 ist zu beachten. 6Der Berechtigte ist nur dann nicht identifiziert, wenn die Familienkasse die IdNr über keine der ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ermitteln konnte.
(2) 1Wird eine IdNr erst nachträglich vergeben, wirkt diese Vergabe nach § 62 Abs. 1 Satz 3 EStG auf Monate zurück, in denen die Anspruchsvoraussetzungen nach § 62 Abs. 1 Satz 1 EStG vorlagen. 2Zur Korrektur der Aufhebung oder Ablehnung einer Kindergeldfestsetzung bei nachträglicher Vergabe einer IdNr vgl. V 21.1.
(3) Der Berechtigte ist nach § 52 Abs. 49a Satz 1 EStG auch bei betragsmäßigen Festsetzungen, die bereits am bestanden und über diesen Zeitpunkt hinaus fortgelten, anhand der IdNr zu identifizieren.
(4) A 22.1 Abs. 4 gilt entsprechend.
A 4 Kindergeldanspruch für Ausländer
A 4.1 Allgemeines
(1) 1Nach § 62 Abs. 2 EStG erhält ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer Kindergeld nur, wenn er
eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
b)nach § 18 Abs. 2 AufenthG erteilt und die Zustimmung der BA darf nach der BeschV nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden,
c)nach § 23 Abs. 1 AufenthG wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG erteilt
oder
3. eine in Nr. 2 Buchst. c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und
a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und
b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem SGB III bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt.
2Diese Regelung stellt für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer (auch Staatenlose und Kontingentflüchtlinge) aufenthaltsrechtliche Anspruchsvoraussetzungen auf, die zusätzlich zu den Voraussetzungen in § 62 Abs. 1 EStG vorliegen müssen (zu den freizügigkeitsberechtigten Ausländern siehe A 4.5).
(2) Zur Anwendung von § 62 Abs. 2 EStG bestehen aufgrund über- und zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften Ausnahmen für:
Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge (vgl. A 4.4),
Staatsangehörige aus einem Abkommensstaat (vgl. A 4.6),
Mitglieder und Beschäftigte diplomatischer Missionen sowie konsularischer Vertretungen und deren Angehörige (vgl. A 5) und
Bedienstete internationaler Organisationen (vgl. A 6).
(3) 1Bei Vorlage eines der in § 62 Abs. 2 EStG genannten Aufenthaltstitel ist das Datum seiner Erteilung zu Grunde zu legen; ein rückwirkender Anspruch wird dadurch nicht begründet. 2Wird die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder die Erteilung eines anderen genannten Aufenthaltstitels vor dem Ablauf des ursprünglichen Aufenthaltstitels beantragt, jedoch erst nach dessen Ablauf beschieden, besteht auch für die Zeit bis zur Bescheidung durchgehend Anspruch auf Kindergeld. 3In diesem Zeitraum gilt die bisherige Aufenthaltserlaubnis als fortbestehend (sog. Fiktionswirkung, vgl. § 81 Abs. 4 AufenthG). 4Über die Fiktionswirkung ist dem Antragsteller nach § 81 Abs. 5 AufenthG eine „Fiktionsbescheinigung“ auszustellen. 5Zur Fortgeltung von vor dem erteilten Aufenthaltsgenehmigungen siehe § 101 AufenthG.
(4) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer, der sich rechtmäßig in Deutschland aufhält, voraussichtlich dauerhaft in Deutschland einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht und in das Sozialversicherungssystem eingegliedert ist, jedoch kraft gesetzlicher Regelung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit ist und ausschließlich deshalb keinen Aufenthaltstitel besitzt, ist in analoger Anwendung des § 62 Abs. 2 EStG so zu behandeln, als sei er im Besitz eines der in § 62 Abs. 2 EStG genannten Aufenthaltstitels (, BStBl 2008 II S. 758 und , BStBl 2014 II S. 838).
A 4.2 Niederlassungserlaubnis und Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
1Ausländer, denen eine Niederlassungserlaubnis (z. B. nach den §§ 9, 18b, 19, 19a Abs. 6, 23 Abs. 2, 26 Abs. 3 und 4, 28 Abs. 2, 31 Abs. 3, 35 oder 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) erteilt wurde, haben Anspruch auf Kindergeld. 2Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. 3Eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU gem. § 9a AufenthG ist der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt.
A 4.3 Zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigende Aufenthaltserlaubnisse
(1) 1Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, haben grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld (zu Ausnahmen siehe A 4.3.1 und A 4.3.2). 2Als Erwerbstätigkeit ist sowohl die selbständige Tätigkeit als auch die Beschäftigung i. S. d. § 7 SGB IV anzusehen. 3Die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit folgt unmittelbar aus dem AufenthG oder aus einer ausdrücklichen Erlaubnis im Aufenthaltstitel. 4Die gesetzliche Erlaubnis für eine Erwerbstätigkeit ergibt sich für Aufenthaltserlaubnisse insbesondere aus § 19a Abs. 1 bis 5, § 25 Abs. 1 und 2, §§ 28 bis 38, § 38a Abs. 3 und 4 und § 104a AufenthG.
(2) 1Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 AufenthG muss jeder Aufenthaltstitel erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist. 2Dies ergibt sich aus dem Eintrag in der Aufenthaltserlaubnis, der von der Ausländerbehörde vorzunehmen ist.
(3) 1Für den Anspruch auf Kindergeld kommt es darauf an, ob überhaupt einmal die Ausübung einer Erwerbstätigkeit i. S. d. Abs. 1 Satz 2 erlaubt gewesen ist. 2Auch wenn aktuell keine Erwerbstätigkeit erlaubt sein sollte, reichen frühere Berechtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus.
A 4.3.1 Aufenthaltserlaubnisse nach §§ 16, 17 oder 18 Abs. 2 AufenthG
1Nicht anspruchsberechtigt sind trotz Berechtigung zur Erwerbstätigkeit (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und b EStG):
Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis für ein Studium, einen Sprachkurs, einen Schulbesuch oder eine sonstige nicht betriebliche Ausbildung nach § 16 AufenthG besitzen,
Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der betrieblichen Aus- und Weiterbildung nach § 17 AufenthG für höchstens sechs Monate besitzen, und
Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke einer Beschäftigung nach § 18 Abs. 2 AufenthG (ggf. i. V. m. Abs. 3 oder Abs. 4) besitzen, wenn ihnen die Aufenthaltserlaubnis als entsandter bzw. innerbetrieblich versetzter Arbeitnehmer (§ 10 bzw. § 19 Abs. 2 BeschV), Au-pair (§ 12 BeschV) oder Saisonbeschäftigter (§ 15a BeschV) erteilt wurde.
2Aufgrund Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/98/EU, der unmittelbar anwendbar ist, haben hingegen Anspruch auf Kindergeld:
Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der betrieblichen Aus- und Weiterbildung nach § 17 AufenthG für mehr als sechs Monate besitzen, und Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke einer Beschäftigung nach § 18 Abs. 2 AufenthG (ggf. i. V. m. Abs. 3 oder Abs. 4) besitzen, wenn ihnen die Aufenthaltserlaubnis als Sprachlehrer oder Spezialitätenkoch (§ 11 BeschV), Hausangestellter eines Entsandten (§ 13 BeschV), Schaustellergehilfe (§ 15b BeschV), Haushaltshilfe (§ 15c BeschV) oder Werkvertragsarbeitnehmer bzw. Gastarbeitnehmer auf Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen (§ 29 Abs. 1 und 2 BeschV) erteilt wurde.
A 4.3.2 Aufenthaltserlaubnisse nach §§ 23 Abs. 1, 23a, 24 oder 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG
(1) 1Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung nach Anordnung durch die obersten Landesbehörden) erteilt worden ist, haben grundsätzlich einen Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG. 2Es handelt sich dabei vor allem um Personen, denen auf Grund der Altfall- bzw. Bleiberechtsregelungen aus den Jahren 1999, 2000, 2001, 2006 und 2009, die von der Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder beschlossen wurden, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG erteilt bzw. verlängert wurde. 3Diese Gruppe ist von der Gruppe von Ausländern, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG „wegen eines Krieges in ihrem Heimatland“ erteilt wurde, zu unterscheiden: nur für Letztere gelten die Einschränkungen nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c und Nr. 3 EStG (vgl. Abs. 2 bis 5).
(2) Ausländer, die Inhaber einer in § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG genannten Aufenthaltserlaubnis nach
§ 23 Abs. 1 AufenthG wegen eines Krieges in ihrem Heimatland (Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden),
§ 23a AufenthG (Aufenthaltsgewährung in Härtefällen),
§ 24 AufenthG (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) oder
− § 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG (Aufenthalt aus humanitären Gründen)
sind, müssen für einen Anspruch auf Kindergeld zusätzlich folgende zwei Voraussetzungen erfüllen (§ 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG):
1. Sie müssen sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten (vgl. Abs. 3) und
2. im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig sein, laufende Geldleistungen nach dem SGB III beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen (vgl. Abs. 4).
(3) 1Der mindestens dreijährige rechtmäßige, gestattete oder geduldete Aufenthalt nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a EStG darf nicht unterbrochen sein. 2Eine der in § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG genannten Aufenthaltserlaubnisse muss zu Beginn oder während dieses Aufenthaltszeitraums oder unmittelbar daran anschließend erworben werden (, BStBl 2014 II S. 27). 3Bestehen Zweifel hinsichtlich des Vorliegens der notwendigen Aufenthaltsdauer, muss der Ausländer verwaltungsgerichtlich feststellen lassen, dass er während seines mindestens dreijährigen Aufenthalts stets über einen rechtmäßigen, gestatteten oder geduldeten Aufenthalt verfügte. 4Der Aufenthalt gilt nach § 55 Abs. 1 AsylG ab Ausstellung des Ankunftsnachweises oder, wenn kein Ankunftsnachweis ausgestellt wird, mit Stellung des Asylantrags als gestattet.
(4) 1Erwerbstätigkeit i. S. v. § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG ist nach § 2 Abs. 2 AufenthG die selbständige Tätigkeit und die Beschäftigung i. S. v. § 7 SGB IV (nichtselbständige Arbeit insbesondere in einem Arbeitsverhältnis mit weisungsgebundener Tätigkeit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers). 2Unter berechtigter Erwerbstätigkeit ist jede erlaubte selbständige und nichtselbständige Tätigkeit zu verstehen einschließlich der Ausbildungen, bei denen den Auszubildenden eine Vergütung gezahlt wird, sowie der geringfügigen Beschäftigung (sog. „Minijobs“) und geringfügigen selbständigen Tätigkeit i. S. d. §§ 8 und 8a SGB IV; nicht dazu zählen jedoch die in § 16d SGB II genannten Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung. 3Zu den laufenden Geldleistungen nach dem SGB III gehören gem. § 3 Abs. 1 SGB III („Leistungen der Arbeitsförderung“) u. a. Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit oder beruflicher Weiterbildung (§ 136 Abs. 1 SGB III) und Berufsausbildungsbeihilfe; gleichgesetzt sind Leistungen nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (, BStBl 2012 II S. 732). 4Hinsichtlich der Voraussetzung „Inanspruchnahme von Elternzeit“ kommt es nicht darauf an, ob Anspruch auf Elterngeld besteht; es muss sich jedoch um eine Elternzeit i. S. d. § 15 BEEG handeln. 5Während der dreijährigen Mindestaufenthaltsdauer muss keine der in § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG genannten Voraussetzungen erfüllt sein.
(5) 1Sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a und b EStG erfüllt, besteht Anspruch auf Kindergeld ab dem Kalendermonat, in dem der vorausgehende dreijährige Mindestaufenthalt (vgl. Abs. 3) endet. 2Endet dieser jedoch am letzten Tag eines Kalendermonats, besteht Anspruch auf Kindergeld erst ab dem Folgemonat.
A 4.4 Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Geschützte
(1) 1Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge sind anspruchsberechtigt nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG ab dem Zeitpunkt der Anerkennung als politisch Verfolgte nach Art. 16a Abs. 1 GG bzw. der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. 2Dasselbe gilt für Ausländer, denen subsidiär Schutz nach § 4 AsylG zuerkannt worden ist. 3Als Zeitpunkt der Anerkennung bzw. Zuerkennung ist das Ausfertigungsdatum des Bescheides des BAMF zugrunde zu legen. 4Nach Art. 2 des VEA i. V. m. Art. 2 des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen haben anerkannte Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge zudem unabhängig davon, ob der Aufenthaltstitel bereits erteilt wurde, einen Anspruch auf Leistungen des Vertragsstaates unter denselben Bedingungen wie dessen Staatsangehörige, sofern sie sich seit mindestens sechs Monaten im Vertragsstaat aufhalten. 5Das VEA ist in diesen Fällen rückwirkend auch auf Zeiträume anwendbar, die vor dem Zeitpunkt der Anerkennung, aber nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist liegen. 6Wird Kindergeld rückwirkend beantragt, ist die Auszahlungsbeschränkung des § 66 Abs. 3 EStG zu beachten (vgl. V 22.2).
(2) 1Ist das Kindergeld wegen fehlender Anspruchsberechtigung abgelehnt worden und wird nach erfolgter Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG oder als Flüchtling nach § 3 AsylG oder der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt und dann für dieselben Kinder erneut ein Antrag auf Kindergeld gestellt, ist erneut über eine Festsetzung unter Berücksichtigung von Abs. 1 zu entscheiden. 2Ist die ursprüngliche ablehnende Festsetzung materiell bestandskräftig geworden, kann sie nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ab dem Monat der Anerkennung zu ändern sein (vgl. V 20).
(3) Gem. V 1.5.2 ist in diesen Fällen die Familienkasse der BA für die Festsetzung und die Auszahlung des Kindergeldes zuständig.
A 4.5 Freizügigkeitsberechtigte Ausländer
(1) 1Die Erfordernisse nach § 62 Abs. 2 EStG gelten nicht für freizügigkeitsberechtigte Ausländer. 2Dabei handelt es sich um Staatsangehörige der EU- bzw. EWR-Staaten und ihre Familienangehörigen, deren Rechtsstellung vom FreizügG/EU erfasst ist (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG i. V. m. § 2 Abs. 2 FreizügG/EU). 3Dies gilt für Staatsangehörige der Schweiz entsprechend. 4Zur EU bzw. zum EWR gehören neben der Bundesrepublik Deutschland folgende Staaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.
(2) 1Grundsätzlich ist bei Staatsangehörigen der EU- bzw. EWR-Staaten und der Schweiz von der Freizügigkeitsberechtigung auszugehen. 2Werden einer Familienkasse im Einzelfall konkrete Umstände bekannt, aufgrund derer Zweifel an der Freizügigkeitsberechtigung bestehen, wendet sie sich zwecks Überprüfung an die Ausländerbehörde. 3Solche Umstände können vorliegen, wenn der Berechtigte kein Daueraufenthaltsrecht hat und er seinen Lebensunterhalt allein durch Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII sichert oder wenn er bereits zusammenhängend länger als sechs Monate arbeitslos ist. 4Ferner können Zweifel an der Freizügigkeitsberechtigung auch in Fällen der Verwendung von gefälschten oder verfälschten Dokumenten oder bei Vorspiegelung falscher Tatsachen - etwa über ein tatsächlich nicht bestehendes Arbeitsverhältnis, einen tatsächlich nicht bestehenden Wohnsitz oder eine tatsächlich nicht bestehende familiäre Lebensgemeinschaft - bestehen. 5Ergibt die Abstimmung mit der Ausländerbehörde das Vorliegen der Freizügigkeitsberechtigung, ist bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen Kindergeld für sechs Monate befristet festzusetzen. 6Zum Ende des Zeitraums der befristeten Festsetzung ist das Fortbestehen des Anspruchs zu überprüfen und Kindergeld ggf. für weitere sechs Monate festzusetzen. 7Stellt sich heraus, dass die Freizügigkeitsberechtigung nicht besteht, hat die Familienkasse zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen für das Kindergeld nach § 62 Abs. 2 EStG vorliegen. 8Zur Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts nach dem FreizügG/EU sind ausschließlich die Ausländerbehörden befugt (vgl. , BStBl 2017 II S. 963).
(3) 1Wird einer Familienkasse aufgrund einer Meldung gem. § 18f AZRG bekannt, dass bei einem im Ausländerzentralregister geführten Unionsbürger das Nichtbestehen oder der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 Abs. 7, § 5 Abs. 4 oder § 6 Abs. 1 FreizügG/EU gespeichert wurde, hat sie den Sachverhalt unter Beteiligung der zuständigen Ausländerbehörde aufzuklären. 2Ergibt die Prüfung, dass die Meldung zweifelsfrei einem Berechtigten zugeordnet werden kann, und bestätigt die zuständige Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 Abs. 7, § 5 Abs. 4 oder § 6 Abs. 1 FreizügG/EU, hat die Familienkasse zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen für das Kindergeld nach § 62 Abs. 2 EStG vorliegen. 3Sind auch die Anspruchsvoraussetzungen nach § 62 Abs. 2 EStG nicht erfüllt, ist die Kindergeldfestsetzung ab dem Folgemonat der Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts aufzuheben.
(4) Gem. V 1.5.2 ist in diesen Fällen die Familienkasse der BA für die Festsetzung und die Auszahlung des Kindergeldes zuständig.
A 4.6 Arbeitnehmer aus einem Abkommensstaat
(1) 1Arbeitnehmer aus Staaten, mit denen zwischenstaatliche Vereinbarungen und Abkommen über Soziale Sicherheit bestehen, müssen nicht die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG erfüllen. 2Abkommensstaaten sind: Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Marokko, Montenegro, Serbien, Türkei und Tunesien. 3Arbeitnehmer sind in diesem Zusammenhang insbesondere
Personen in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis einschließlich der Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld,
Bezieher von Arbeitslosengeld nach § 136 SGB III und
Personen, die Geldleistungen der Krankenversicherung wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit erhalten.
4Personen, die lediglich eine geringfügige Beschäftigung ausüben, gelten nicht als Arbeitnehmer i. S. d. genannten Abkommen (, BStBl 2009 II S. 916).
(2) 1Für türkische Arbeitnehmer ergibt sich ein Anspruch auf Kindergeld ferner aus dem Beschluss Nr. 3/80 des Assoziationsrates vom (ABl. EG 1983 Nr. C 110 S. 60). 2Für Arbeitnehmer aus Algerien, Marokko und Tunesien ergibt sich der Kindergeldanspruch auch aus den Assoziationsabkommen, die die EG mit diesen Staaten geschlossen hat. 3Für Fälle der Sätze 1 und 2 ist der Arbeitnehmerbegriff der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zu Grunde zu legen. 4Der Arbeitnehmerbegriff nach Art. 1 Buchst. a Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist abhängig von der Zugehörigkeit zu einem System der sozialen Sicherheit (pflichtversichert oder freiwillig (weiter-)versichert); darunter fällt die (gesetzliche) Krankenversicherung. 5Arbeitnehmer sind danach z. B. Angestellte, Beamte, Rentner, Studenten und (freiwillig weiterversicherte) Selbständige. 6Für die übrigen Fälle türkischer Staatsangehöriger folgt auch aus dem VEA nach einem sechsmonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet ein Anspruch auf Kindergeld.
(3) Gem. V 1.5.2 ist in diesen Fällen die Familienkasse der BA für die Festsetzung und die Auszahlung des Kindergeldes zuständig.
A 5 Mitglieder und Beschäftigte diplomatischer Missionen sowie konsularischer Vertretungen und deren Angehörige
(1) 1Personen, auf die das WÜD bzw. das WÜK anzuwenden ist, haben im Inland keinen Wohnsitz und sind infolgedessen nicht anspruchsberechtigt nach § 62 Abs. 1 Satz 1 EStG. 2Zu Einzelheiten zum Personenkreis und zu Ausnahmen siehe A 2.1.9 und H 3.29 (Wiener Übereinkommen) EStH 2018. 3§ 62 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 EStG ist zu beachten (vgl. A 3 und A 4).
(2) 1Ins Ausland entsandte deutsche Staatsangehörige, die Mitglied einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung sind, haben grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG, vgl. A 2.2.1 Abs. 3. 2Auch so genannte „Ortskräfte“ deutscher Dienststellen im Ausland erfüllen die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 1 EStG, wenn sie auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Abs. 3 EStG behandelt werden (vgl. A 2.2.1 Abs. 5). 3Ist keine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht gegeben, kann dieser Personenkreis ggf. nach dem BKGG berücksichtigt werden. 4Für Fälle des Satzes 3 sind die Familienkassen der BA zuständig.
A 6 Bedienstete internationaler Organisationen
(1) 1Im Inland beschäftigte Bedienstete internationaler Organisationen sind aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen (siehe Zusammenstellung im BStBl 2013 I S. 404) von der Einkommensteuer befreit. 2Sie können dann anspruchsberechtigt sein, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und im Besitz eines in § 62 Abs. 2 EStG geforderten Aufenthaltstitels sind. 3§ 65 EStG findet Anwendung. 4Mit einer Entsendung zur vorübergehenden Dienstleistung im Inland allein sind die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht erfüllt. 5Ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 EStG erfüllt sind, prüft die Familienkasse in eigener Zuständigkeit (vgl. A 2.1.1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2). 6Zur Prüfung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG siehe A 2.2.2.
(2) 1Ins Inland entsandte Mitglieder einer NATO-Truppe oder des zivilen Gefolges und deren nichtdeutsche Ehegatten oder Lebenspartner haben grundsätzlich weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (vgl. A 2.1.8). 2Stellt sich jedoch im Einzelfall heraus, dass im Inland ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt oder dass eine Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig erfolgt (vgl. A 2.2.2), ist die Wohnsitzfiktion des NATO-Truppenstatuts durchbrochen; § 62 Abs. 1 Satz 1 EStG ist erfüllt; § 62 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 EStG ist zu beachten (vgl. A 3 und A 4).
5Für den nichtdeutschen Ehegatten eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges, der die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Mitgliedstaates besitzt und in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, kommt ein Anspruch nach dem BKGG in Betracht. 6Der deutsche Ehegatte eines Mitglieds der NATO-Truppe oder des zivilen Gefolges ist dagegen stets unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und daher anspruchsberechtigt nach § 62 Abs. 1 Satz 1 EStG, auch wenn kein Versicherungspflichtverhältnis zur BA besteht.
(3) V 1.5.2 ist zu beachten.
II. Kinder
A 7 Allgemeines
(1) Anspruch auf Kindergeld kann nach § 63 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 32 Abs. 1 EStG bestehen
für im ersten Grad mit dem Berechtigten verwandte Kinder (vgl. A 10),
für Pflegekinder (vgl. A 11),
für die vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommenen Kinder seines Ehegatten (Stiefkinder, vgl. A 12) und
für die vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommenen Enkel (vgl. A 13).
2Anspruch auf Kindergeld besteht nach § 63 Abs. 1 Satz 2 bis 6 EStG i. V. m. § 32 Abs. 3 EStG ab dem Monat der Geburt eines Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn das Kind identifiziert ist (vgl. A 22) und die territorialen Voraussetzungen vorliegen (vgl. A 23). 3Nach Vollendung des 18. Lebensjahres besteht für ein Kind Anspruch auf Kindergeld, wenn zusätzlich ein Anspruchstatbestand nach § 32 Abs. 4 bzw. Abs. 5 EStG erfüllt ist (vgl. A 14 bis A 21). 4In A 8 bis A 23 wird an den betreffenden Stellen auf § 32 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5 EStG verwiesen, nicht jedoch zusätzlich auf § 63 Abs. 1 EStG.
5Das Kindschaftsverhältnis nach Satz 1 ergibt sich aus den Angaben, die der Berechtigte im Kindergeldantrag gemacht hat. 6Wenn das Kind nicht durch IdNr identifiziert ist (zur Identifizierung vgl. A 22.1) oder wenn die Familienkasse nicht das ADI oder das MAV nutzt, sind die im Kindergeldantrag zum Kindschaftsverhältnis gemachten Angaben zu belegen, und zwar:
bei einem in Deutschland geborenen Kind durch eine Kopie der Geburtsbescheinigung für Kindergeld oder der Geburtsurkunde,
bei einem im Ausland geborenen Kind durch einen amtlichen Nachweis (z. B. ausländische Geburtsurkunde, amtlicher Ausweis).
7Bei einem im Ausland geborenen Kind, das seinen Wohnsitz in einem anderen EU-bzw. EWR-Staat oder in der Schweiz hat, richtet sich die Nachweisführung nach den EU-rechtlichen Koordinierungs-vorschriften.
(2) 1Besteht für ein Kind Anspruch auf Kindergeld sowohl nach EStG als auch nach BKGG, ist derjenige kindergeldberechtigt, in dessen Haushalt das Kind lebt bzw. der in Fällen, in denen das Kind weder im Haushalt des einen noch des anderen Berechtigten lebt, den höchsten Unterhalt zahlt. 2Hat dieser vorrangig Berechtigte einen Anspruch auf Kindergeld nach dem BKGG, kann ein anderer Berechtigter keinen Anspruch nach dem EStG geltend machen (§ 63 Abs. 1 Satz 7 EStG). 3In Fällen, in denen Eltern und Kinder in einem gemeinsamen Haushalt leben, ein Elternteil beschränkt, der andere unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, ist der Anspruch auf Kindergeld nach EStG vorrangig.
(3) Die zu berücksichtigenden Kinder können bei dem Elternteil, zu dem das Kindschaftsverhältnis besteht, entweder als Zahlkind einen Anspruch auf Kindergeld begründen oder als Zählkinder (vgl. A 30 Satz 4, V 6.4) zur Erhöhung des Anspruchs für jüngere Zahlkinder beitragen.
(4) 1Vermisste Kinder sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu berücksichtigen. 2Von einem Elternteil ins Ausland entführte Kinder werden nur berücksichtigt, wenn sie die territorialen Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG erfüllen, vgl. A 23.
A 8 Altersgrenze
1Die allgemeine Altersgrenze, bis zu der Kinder ohne besondere Voraussetzungen zu berücksichtigen sind, liegt bei der Vollendung des 18. Lebensjahres (vgl. § 32 Abs. 3 EStG). 2Nach § 108 Abs. 1 AO gilt für die Berechnung des Lebensalters § 187 Abs. 2 BGB. 3Danach ist ein Lebensjahr mit Ablauf des dem jeweiligen Geburtstag vorangehenden Tages vollendet. 4Über das 18. Lebensjahr hinaus werden Kinder nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 und 5 EStG berücksichtigt. 5Für Kinder mit Behinderung, die nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt werden, gilt keine Höchstaltersgrenze, d. h., sie können einen Kindergeldanspruch auslösen, solange noch ein möglicher Kindergeldberechtigter vorhanden ist; die Behinderung muss allerdings vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein (siehe aber Übergangsregelung in § 52 Abs. 32 Satz 1 EStG; siehe auch A 19.1 Abs. 4).
A 9 Haushaltsaufnahme
(1) 1Unter Haushaltsaufnahme ist das örtlich gebundene Zusammenleben von Kind und Berechtigtem in einer gemeinsamen Familienwohnung zu verstehen. 2Das Kind muss in diesem Haushalt seine persönliche Versorgung und Betreuung finden und sich hier grundsätzlich nicht nur zeitweise, sondern durchgängig aufhalten. 3Eine Haushaltsaufnahme ist dann gegeben, wenn das Kind in die Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis aufgenommen worden ist. 4Neben dem örtlich gebundenen Zusammenleben müssen Voraussetzungen materieller (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterieller Art (Fürsorge, Betreuung) erfüllt sein, , BStBl II S. 713.
(2) 1Eine räumliche Trennung steht dem Fortbestand der Haushaltsaufnahme dann nicht entgegen, wenn die auswärtige Unterbringung nur von vorübergehender Natur ist. 2Von einem vorübergehenden Zustand kann im Allgemeinen ausgegangen werden, wenn das Kind im Rahmen seiner Möglichkeiten regelmäßig in den Haushalt des Berechtigten zurückkehrt. 3Durch eine zeitweilige auswärtige Unterbringung zur Schul- oder Berufsausbildung wird die Haushaltszugehörigkeit i. d. R. nicht unterbrochen (vgl. aber A 25.1).
(3) 1Die Familienkassen i. S. v. § 72 Abs. 1 und 2 EStG fordern die Berechtigten in Abständen von sechs Jahren auf, eine schriftliche Erklärung abzugeben, ob ihr minderjähriges Kind noch ihrem Haushalt angehört. 2Hat die Familienkasse Zugriff auf andere Erklärungen über die Haushaltszugehörigkeit des Kindes, kann sie diese Informationen für die Prüfung verwenden. 3In die Kindergeldakte ist ein entsprechender Vermerk aufzunehmen. 4Die Familienkassen der BA gleichen bei ihr vorliegende Daten mit in der IdNr-Datenbank des BZSt gespeicherten Daten maschinell ab. 5Die Überprüfung erfolgt zeitlich verteilt einmal jährlich pro Kind und berechtigter Person. 6O 2.4 Abs. 2 Satz 4 ist zu beachten.
A 10 Im ersten Grad mit dem Berechtigten verwandte Kinder
A 10.1 Abstammungsrechtlich zugeordnete Kinder
1Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat (§ 1591 BGB). 2Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist (§ 1592 BGB). 3Sobald die Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist, kann das Kind auch rückwirkend als Zählkind bei dem Vater berücksichtigt werden. 4Wird eine Scheinvaterschaft rechtswirksam angefochten, entfällt rückwirkend auch der Kindergeldanspruch des Scheinvaters (vgl. , BStBl 2008 II S. 350). 5Zur Korrektur der Ablehnung einer Kindergeldfestsetzung oder einer betragsmäßigen Festsetzung in Fällen von Satz 3 und 4 vgl. V 21.1, zu Korrekturen bei Änderung der Rangfolge vgl. V 14.1 Abs. 2.
A 10.2 Angenommene Kinder
(1) 1Ein angenommenes minderjähriges Kind ist mit dem Berechtigten im ersten Grad verwandt (vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG ). 2Die Annahme wird vom Familiengericht ausgesprochen und durch Zustellung des Annahmebeschlusses an die annehmende Person rechtswirksam (§ 197 Abs. 2 FamFG). 3Mit der Annahme als Kind erlischt das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Verwandten. 4Nimmt ein Ehegatte oder Lebenspartner das Kind seines Ehegatten oder Lebenspartners an, erlischt das Verwandtschaftsverhältnis nur zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten (§ 1755 BGB).
(2) 1Ein minderjähriges, als Pflegekind berücksichtigtes Kind, das mit dem Ziel der Annahme als Kind in Pflege der annehmenden Person aufgenommen ist, kann bei den abgebenden Eltern als Zählkind berücksichtigt werden, auch wenn diese die Einwilligung zur Annahme erteilt haben (vgl. § 1751 Abs. 4 BGB). 2Die Berücksichtigung endet mit Ablauf des Monats der Zustellung des Annahmebeschlusses an die annehmende Person. 3Ab dem Folgemonat sind ggf. die Kindergeldfestsetzungen für die Zahlkinder der abgebenden Eltern nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG zu ändern.
(3) 1Wird eine volljährige Person als Kind angenommen, gilt diese ebenfalls als im ersten Grad mit der annehmenden Person verwandt. 2Das Verwandtschaftsverhältnis zu den bisherigen Verwandten erlischt jedoch nur dann, wenn das Familiengericht der Annahme die Wirkung einer Minderjährigenannahme beigelegt hat (§ 1772 BGB). 3Ist dies nicht der Fall, kann eine volljährige Person bei den abgebenden Eltern somit auch dann noch als Zählkind berücksichtigt werden, wenn sie von einer anderen Person als dem Ehegatten eines abstammungsrechtlich zugeordneten Elternteils oder Lebenspartners angenommen worden ist.
(4) 1Da der Zeitpunkt der Zustellung eines Annahmebeschlusses den abgebenden Eltern manchmal nicht bekannt wird, ist das Ende der Berücksichtigung als Zählkind bei diesen seitens der Familienkasse von Amts wegen festzustellen. 2Bei der Anweisung des Kindergeldes ist die Überprüfung der Zählkind-Eigenschaft durch einen entsprechenden Wiedervorlagetermin (höchstens ein Jahr) sicherzustellen. 3Auskunft über den Zeitpunkt, zu dem der Annahmebeschluss den Adoptiveltern bekannt gegeben worden ist, kann das Jugendamt erteilen, sofern es aufgrund der Einwilligung der abgebenden Eltern in die Annahme Vormund des Kindes geworden ist. 4Eine Anfrage über diesen Zeitpunkt kann auch beim zuständigen Familiengericht unter Hinweis auf die bisherige Berücksichtigung als Zählkind erfolgen.
(5) 1Bei einer Annahme, die im Ausland wirksam zustande gekommen ist (z. B. durch ausländischen Gerichtsbeschluss), ist das Ausschlusskriterium des § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG zu beachten (vgl. A 23.1 Abs. 2 Satz 5 bis 7). 2Eine Entscheidung des Familiengerichts über die Anerkennung einer im Ausland vollzogenen Annahme eines minderjährigen Kindes nach §§ 2 ff. Adoptionswirkungsgesetz oder eine Bescheinigung nach Art. 23 des Haager Übereinkommens vom über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl II 2001 S. 1035), welche die Anerkennung der Auslandsadoption ermöglicht, sind der Familienkasse vorzulegen. 3Privatrechtliche Vereinbarungen zwischen abgebenden Eltern und aufnehmenden Eltern sind unbeachtlich.
(6) 1Zur Wahrung der Vertraulichkeit wird die Adoptionsvermittlungsstelle in der Regel auf die Bekanntgabe des Namens und der Anschrift der abgebenden Eltern verzichten (vgl. § 1758 BGB). 2Aus diesem Grund kommt der Austausch von Kontrollmitteilungen regelmäßig nicht in Betracht. 3Zur Vermeidung von Doppelfestsetzungen ist V 6.3 Abs. 3 zu beachten. 4Sollten der für die künftigen Adoptiveltern zuständigen Familienkasse ausnahmsweise Angaben zu den abgebenden Eltern bekannt sein, wodurch ein Austausch von Kontrollmitteilungen möglich wird, ist sicherzustellen, dass die Namen der abgebenden Eltern oder der Pflege-bzw. künftigen Adoptiveltern den jeweils anderen Elternteilen nicht preisgegeben werden (§ 1758 BGB).
A 11 Pflegekinder
A 11.1 Allgemeines
(1) 1Pflegekinder i. S. v. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG müssen mit dem Pflegevater bzw. der Pflegemutter durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band verbunden und außerdem in den Haushalt aufgenommen sein. 2Weitere Voraussetzung ist, dass ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht und die Haushaltsaufnahme nicht zu Erwerbszwecken erfolgt.
(2) 1Soweit in der Kindergeldangelegenheit eines Pflegeelternteils ein Auskunftsersuchen an einen anderen Elternteil gerichtet wird, sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses (vgl. O 2.7) keine Angaben zum Pflegeelternteil zulässig. 2In diesen Fällen ist lediglich in abstrakter Form mitzuteilen, dass der Pflegevater oder die Pflegemutter Kindergeld beansprucht.
(3) Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist im Abstand von drei Jahren zu prüfen.
A 11.2 Haushaltsaufnahme
1Ein Kind, das sich wechselweise bei der Pflegeperson und bei seinen Eltern aufhält, ist nicht in den Haushalt der Pflegeperson aufgenommen. 2A 9 gilt entsprechend. 3Bei Pflegekindern mit Behinderung wird durch eine vollstationäre Unterbringung die Haushaltsaufnahme nicht beendet.
A 11.3 Familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band; nicht zu Erwerbszwecken
(1) 1Ein familienähnliches Band wird allgemein dann angenommen, wenn zwischen der Pflegeperson und dem Kind ein Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis wie zwischen Eltern und leiblichem Kind besteht. 2Es kommt nicht darauf an, ob die Pflegeeltern die Personensorge innehaben.
(2) 1Die nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG erforderliche familienähnliche Bindung muss von vornherein auf mehrere Jahre angelegt sein. 2Maßgebend ist nicht die tatsächliche Dauer der Bindung, wie sie sich aus rückschauender Betrachtung darstellt, sondern vielmehr die Dauer, die der Bindung nach dem Willen der Beteiligten bei der Aufnahme des Kindes zugedacht ist. 3Dabei kann bei einer von den Beteiligten beabsichtigten Dauer von mindestens zwei Jahren im Regelfall davon ausgegangen werden, dass ein Pflegekindschaftsverhältnis i. S. d. EStG begründet worden ist. 4Das Gleiche gilt, wenn ein Kind mit dem Ziel der Annahme als Kind in Pflege genommen wird.
(3) 1Ein familienähnliches Band kann auch noch begründet werden, wenn ein Kind kurz vor Eintritt der Volljährigkeit in den Haushalt der Pflegeperson aufgenommen wird. 2Die Aufnahme einer volljährigen Person, insbesondere eines volljährigen Familienangehörigen, in den Haushalt und die Sorge für diese Person begründet für sich allein regelmäßig kein Pflegekindschaftsverhältnis, selbst wenn es sich um eine Person mit Behinderung handelt. 3Wenn es sich bei der Person jedoch um einen Menschen mit schwerer geistiger oder seelischer Behinderung handelt, der in seiner geistigen Entwicklung einem Kind gleichsteht, kann ein Pflegekindschaftsverhältnis unabhängig vom Alter dieser Person und der Pflegeeltern begründet werden. 4Die Wohn- und Lebensverhältnisse der Person mit Behinderung müssen den Verhältnissen leiblicher Kinder vergleichbar sein und eine Zugehörigkeit dieser Person zur Familie widerspiegeln, außerdem muss ein dem Eltern-Kind-Verhältnis vergleichbares Erziehungsverhältnis bestehen (siehe auch , BStBl II S. 739).
(4) 1Anhaltspunkt für das Vorliegen einer familienähnlichen Bindung kann eine vom Jugendamt erteilte Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII sein. 2Sie ist jedoch nicht in jedem Fall vorgeschrieben, z. B. dann nicht, wenn das Kind der Pflegeperson vom Jugendamt vermittelt worden ist, wenn Pflegekind und Pflegeperson miteinander verwandt oder verschwägert sind, oder wenn es sich um eine nicht gewerbsmäßige Tagespflege handelt. 3Wird eine amtliche Pflegeerlaubnis abgelehnt bzw. eine solche widerrufen, kann davon ausgegangen werden, dass ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band zwischen Pflegeperson und Kind nicht bzw. nicht mehr vorliegt.
(5) 1Ein Altersunterschied wie zwischen Eltern und Kindern braucht nicht unbedingt zu bestehen. 2Ein Pflegekindschaftsverhältnis kann daher auch zwischen Geschwistern, z. B. Waisen, gegeben sein (, BStBl II S. 832). 3Das Gleiche gilt ohne Rücksicht auf einen Altersunterschied, wenn der zu betreuende Geschwisterteil von Kind an wegen Behinderung pflegebedürftig war und der betreuende Teil die Stelle der Eltern, etwa nach deren Tod, einnimmt. 4Ist der zu betreuende Geschwisterteil dagegen erst nach Eintritt der Volljährigkeit pflegebedürftig geworden, so wird im Allgemeinen ein dem Eltern-Kind-Verhältnis ähnliches Pflegeverhältnis nicht mehr begründet werden können.
(6) 1Werden von einer Pflegeperson bis zu sechs Kinder in ihren Haushalt aufgenommen, ist davon auszugehen, dass die Haushaltsaufnahme nicht zu Erwerbszwecken erfolgt. 2Keine Pflegekinder sind sog. Kostkinder. 3Hat die Pflegeperson mehr als sechs Kinder in ihren Haushalt aufgenommen, spricht eine Vermutung dafür, dass es sich um Kostkinder handelt, vgl. R 32.2 Abs. 1 EStR 2012. 4In einem erwerbsmäßig betriebenen Heim (Kinderhaus) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII untergebrachte Kinder sind keine Pflegekinder (, BStBl 1999 II S. 133 und , BStBl 2010 II S. 345). 5Die sozialrechtliche Einordnung hat Tatbestandswirkung (, BStBl 2010 II S. 345), d. h., sie ist ein Grundlagenbescheid, dem Bindungswirkung zukommt (vgl. V 20).
A 11.4 Fehlendes Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern
(1) 1Ein Pflegekindschaftsverhältnis setzt des Weiteren voraus, dass ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht. 2Ob ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern noch besteht, hängt vom Einzelfall ab und ist insbesondere unter Berücksichtigung des Alters des Kindes, der Anzahl und der Dauer der Besuche der Eltern bei dem Kind sowie der Frage zu beurteilen, ob und inwieweit vor der Trennung bereits ein Obhuts- und Pflegeverhältnis des Kindes zu den Eltern bestanden hat (, BStBl II S. 582 und , BStBl 1996 II S. 63).
(2) 1Ein Pflegekindschaftsverhältnis liegt nicht vor, wenn die Pflegeperson nicht nur mit dem Kind, sondern auch mit einem Elternteil des Kindes in häuslicher Gemeinschaft lebt, und zwar selbst dann nicht, wenn der Elternteil durch eine Schul- oder Berufsausbildung in der Obhut und Pflege des Kindes beeinträchtigt ist (, BStBl II S. 680). 2Ein zwischen einem allein erziehenden Elternteil und seinem Kind im Kleinkindalter begründetes Obhuts- und Pflegeverhältnis wird durch die vorübergehende Abwesenheit des Elternteils nicht unterbrochen (, BStBl 1992 II S. 20). 3Die Auflösung des Obhuts- und Pflegeverhältnisses des Kindes zu den Eltern kann i. d. R. angenommen werden, wenn ein noch nicht schulpflichtiges Kind mindestens ein Jahr lang bzw. ein noch schulpflichtiges Kind über zwei Jahre und länger keine ausreichenden Kontakte mehr hat (, BStBl II S. 582 und , BStBl 1996 II S. 63). 4Das Pflegekindschaftsverhältnis besteht dann nicht erst nach Ablauf dieses Zeitraums, sondern ab Aufnahme des Kindes in den Haushalt der Pflegeperson und Bestehen des familienähnlichen, auf längere Dauer berechneten Bandes. 5Diese Grundsätze gelten auch für Prognoseentscheidungen. 6Die Prognoseentscheidung basiert auf der Bewertung, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den abstammungsrechtlich zugeordneten Eltern besteht. 7Kein ausreichendes Obhuts- und Pflegeverhältnis liegt beispielsweise vor, wenn:
ein Pflegekind von seinen Eltern nur gelegentlich im Haushalt der Pflegeperson besucht wird bzw. wenn es seine Eltern ebenfalls nur gelegentlich besucht,
Besuche allein dem Zweck dienen, die vom Gericht oder Jugendamt festgelegten Besuchszeiten einzuhalten, oder
die Kontakte mit den Eltern nicht geeignet sind, einen Beitrag für die Pflege und Obhut des Kindes zu leisten und Obhut und Pflege also im Wesentlichen durch die Pflegeperson erbracht werden.
(3) 1Bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen kann das fehlende Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern unterstellt werden. 2Als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling gilt ein minderjähriges Kind, das ohne Begleitung eines nach dem Gesetz oder der Praxis des betreffenden Staates für das Kind verantwortlichen Erwachsenen geflüchtet ist.
A 12 Vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners
(1) 1Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG können Kinder des Ehegatten des Berechtigten berücksichtigt werden, wenn sie in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen worden sind, vgl. hierzu A 9. 2Hierbei handelt es sich um sog. Stiefkinder. 3Diese Regelung ist nach § 2 Abs. 8 EStG auch auf Kinder des Lebenspartners des Berechtigten anzuwenden.
(2) Stirbt der Ehegatte des Berechtigten oder wird die Ehe geschieden bzw. aufgelöst oder die Lebenspartnerschaft aufgehoben, und verbleibt das Kind im Haushalt des bisher Berechtigten, erfüllt das Kind weiterhin das Kriterium „Kind des Ehegatten“.
(3) Bei sog. Stiefkindern mit Behinderung wird durch eine vollstationäre Unterbringung die Haushaltsaufnahme nicht beendet, solange die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft besteht und der Berechtigte mit seinem Ehegatten oder Lebenspartner in einem gemeinsamen Haushalt lebt.
(4) 1Soweit in der Kindergeldangelegenheit eines Stiefelternteils ein Auskunftsersuchen an einen anderen Elternteil gerichtet wird, sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses (vgl. O 2.7) keine Angaben zum Stiefelternteil zulässig. 2In diesen Fällen ist lediglich in abstrakter Form mitzuteilen, dass der Stiefelternteil Kindergeld beansprucht.
(5) 1Die Familienkassen i. S. v. § 72 Abs. 1 und 2 EStG prüfen die Haushaltsaufnahme im Abstand von drei Jahren. 2A 9 Abs. 3 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
A 13 Vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel
(1) 1Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG kann das Kind eines abstammungsrechtlich zugeordneten bzw. angenommenen Kindes (Enkelkind) bei einem Großelternteil berücksichtigt werden, wenn es in dessen Haushalt aufgenommen worden ist, vgl. hierzu A 9. 2Allein die Unterhaltszahlung von Großeltern begründet keinen Anspruch auf Kindergeld.
(2) 1Es kommt nicht darauf an, ob es sich bei dem Haushalt, in dem das Enkelkind lebt, um den alleinigen Haushalt der Großeltern oder einen gemeinsamen Haushalt mit den Eltern oder einem Elternteil des Kindes handelt. 2Deshalb müssen beim Zusammenleben von Großeltern, Eltern und (Enkel-)Kind weder die Gesamthaushaltskosten noch die Kostenbeiträge der einzelnen Haushaltsmitglieder hierzu geprüft werden. 3Es genügt das räumliche Zusammenleben mit gemeinsamer Versorgung in einem Haushalt.
(3) 1Die Familienkassen i. S. v. § 72 Abs. 1 und 2 EStG prüfen die Haushaltsaufnahme im Abstand von drei Jahren. 2A 9 Abs. 3 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
A 14 Volljährige Kinder ohne Arbeitsplatz
A 14.1 Allgemeines
(1) 1Ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, kann nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG berücksichtigt werden, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland arbeitsuchend gemeldet ist.
2Einer Berücksichtigung stehen nicht entgegen:
eine geringfügige Beschäftigung i. S. v. § 8 SGB IV bzw. § 8a SGB IV (vgl. A 20.3.3 Abs. 1 und 2),
eine selbständige oder gewerbliche Tätigkeit von insgesamt weniger als 15 Stunden wöchentlich (vgl. , BStBl 2015 II S. 653),
die Zuweisung in Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II,
wenn die Meldung als Arbeitssuchender nicht im Inland, sondern bei der staatlichen Arbeitsvermittlung in einem anderen EU-bzw. EWR-Staat oder in der Schweiz erfolgt ist.
3A 23 und V 1.5.2 sind zu beachten.
(2) 1Der Nachweis, dass ein Kind bei einer Agentur für Arbeit im Inland arbeitsuchend gemeldet ist, hat über eine Bescheinigung der zuständigen Agentur für Arbeit im Inland zu erfolgen. 2Hierfür steht der Vordruck „Bescheinigung für ein volljähriges Kind ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz“ zur Verfügung. 3Es sind diesbezüglich keine weiteren Prüfungen durch die Familienkasse erforderlich. 4Auch der Nachweis der Arbeitslosigkeit oder des Bezugs von Arbeitslosengeld nach § 136 SGB III dient als Nachweis der Meldung als arbeitsuchend.
(3) 1Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG ist halbjährlich zu prüfen. 2O 2.10 Abs. 2 und 3 ist zu beachten.
A 14.2 Erkrankung und Mutterschaft
(1) 1Eine Berücksichtigung ist auch in einem Zeitraum möglich, in dem das Kind wegen Erkrankung nicht bei einer Agentur für Arbeit im Inland arbeitsuchend gemeldet ist. 2Die Erkrankung und das voraussichtliche Ende der Erkrankung sind durch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes nachzuweisen; die Bescheinigung ist jeweils nach Ablauf von sechs Monaten zu erneuern. 3Ist nach den ärztlichen Feststellungen das voraussichtliche Ende der Erkrankung nicht absehbar, ist zu prüfen, ob das Kind wegen einer Behinderung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt werden kann. 4Wurde das Kind nicht bereits vor der Erkrankung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG berücksichtigt, muss es seinen Willen, sich unmittelbar nach Wegfall der Hinderungsgründe bei der zuständigen Agentur für Arbeit im Inland arbeitsuchend zu melden, durch eine schriftliche Erklärung glaubhaft machen (vgl. V 6.1 Abs. 1 Satz 8). 5Meldet sich das Kind nach Wegfall der Hinderungsgründe nicht unmittelbar bei der zuständigen Agentur für Arbeit im Inland arbeitsuchend, ist die Festsetzung ab dem Monat, der dem Monat folgt, in dem die Hinderungsgründe wegfallen, nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG aufzuheben. 6Für die Bearbeitung und Nachweisführung stehen die Vordrucke „Erklärung für ein erkranktes volljähriges Kind“ und „Bearbeitungsbogen für ein erkranktes volljähriges Kind“ zur Verfügung.
(2) 1Ein Kind, das wegen eines Beschäftigungsverbots nach §§ 3, 13 Abs. 1 Nr. 3 oder 16 MuSchG nicht bei einer Agentur für Arbeit im Inland arbeitsuchend gemeldet ist, kann nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG berücksichtigt werden. 2Das Gleiche gilt, wenn das Kind wegen unzulässiger Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen nach §§ 11, 12 MuSchG nicht arbeitssuchend gemeldet ist. 3Die Schwangerschaft und der voraussichtliche Tag der Entbindung sind durch ein ärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungshelfers nachzuweisen. 4Ein Beschäftigungsverbot nach § 16 MuSchG ist durch ärztliches Zeugnis zu bestätigen. 5Die Nichtvermittelbarkeit wegen unzulässiger Tätigkeit nach §§ 11, 12 MuSchG ist durch eine Bescheinigung der Arbeitsvermittlung nachzuweisen. 6Satz 1 und 2 gelten unabhängig davon, ob das Kind nach dem Ende des Beschäftigungsverbots nach §§ 3, 13 Abs. 1 Nr. 3 oder 6 MuSchG die Meldung als Arbeitsuchender im Inland erneut vornimmt (, BStBl 2014 II S. 834). 7Befindet sich das Kind jedoch in Elternzeit nach dem BEEG, wird es nur berücksichtigt, wenn es arbeitsuchend gemeldet ist.
A 15 Volljährige Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden
A 15.1 Begriff
(1) 1Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG besteht für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, Anspruch auf Kindergeld, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. 2Das ist der Fall, wenn ein Kind sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. 3Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. 4Die Ausbildungsmaßnahme muss konkret berufsbezogen sein; dies ist insbesondere nicht der Fall, wenn die Vermittlung nur allgemein nützlicher Fertigkeiten oder allgemeiner Lebenserfahrung oder die Herausbildung sozialer Eigenschaften im Vordergrund steht.
(2) 1Das Berufsziel wird weitgehend von den Vorstellungen der Eltern und des Kindes bestimmt; diese haben bei der Ausgestaltung der Ausbildung einen weiten Entscheidungsspielraum. 2Das Berufsziel kann sich auf grundsätzlich jede Tätigkeit beziehen, die in der Zukunft zur Schaffung bzw. Erhaltung einer Erwerbsgrundlage nachhaltig gegen Entgelt ausgeübt werden kann. 3Für Ausbildungsmaßnahmen außerhalb geregelter Bildungsgänge sind vom Berechtigten die beruflichen Einsatzbereiche sowie die entsprechenden Anforderungen an Fertigkeiten und Kenntnisse darzulegen. 4Eine Bestimmung des Berufsziels liegt nicht vor, wenn lediglich eine allgemeine Tätigkeitsrichtung angegeben wird (z. B. „etwas Soziales“), aus der sich nicht ohne weitere Konkretisierung ein Angebot für den Arbeitsmarkt formulieren lässt. 5Dies schließt jedoch eine spätere Auswahl aus verschiedenen Ausprägungen desselben Tätigkeitsbildes (z. B. Bereiche der Kranken- und Altenpflege) oder eine Spezialisierung auf Einzelbereiche nicht aus; Abs. 4 bleibt unberührt.
(3) Die freie Selbstausbildung erfüllt - unabhängig vom Ausbildungsziel - nicht den Grundtatbestand nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG.
(4) Zu berücksichtigen ist auch die Weiterbildung im erlernten und ausgeübten Beruf, wenn diese dazu dient, zu einer höheren beruflichen Qualifikation zu gelangen, sowie die Ausbildung für einen anderen Beruf (beachte aber A 20.3).
A 15.2 Maßnahmen
1Der Grundtatbestand nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG erfasst insbesondere folgende Maßnahmen:
den Besuch einer allgemein- oder berufsbildenden Schule (vgl. A 15.5),
die Ausbildung in einem berufsbezogenen Ausbildungsverhältnis (vgl. A 15.6),
den Besuch einer Hochschule (vgl. A 15.7),
ein Praktikum (vgl. A 15.8),
einen Sprachaufenthalt im Ausland (vgl. A 15.9).
2Zu berücksichtigen sind auch:
der Vorbereitungsdienst der Lehramts- und Rechtsreferendare (, BStBl II S. 398),
der Vorbereitungsdienst der Beamtenanwärter,
die in Berufen des Sozialwesens und der nichtärztlichen medizinischen Hilfstätigkeiten im Anschluss an die schulische Ausbildung zu leistenden Berufspraktika, die Voraussetzung für die staatliche Anerkennung in dem ausgebildeten Beruf und die Berufsausübung sind,
eine Ausbildung während des Strafvollzugs,
die Unterweisung in einem Anlernverhältnis, wenn ihr ein Ausbildungsplan zugrunde liegt, sie auf qualifizierte Tätigkeiten ausgerichtet ist und nicht den Charakter einer Arbeitsleistung gegen Entgelt hat; dies wird insbesondere anzunehmen sein, wenn der Anlernling für die übliche Dauer einer Berufsausbildung für einen Beruf ausgebildet wird, der früher als Ausbildungsberuf anerkannt war,
die Einstiegsqualifizierung i. S. d. § 54a SGB III i. V. m. § 16 SGB II.
3In den Laufbahngruppen der Bundeswehr können folgende Berufsausbildungsmaßnahmen berücksichtigungsfähig sein:
die Ausbildung eines Soldaten auf Zeit für seine spätere Verwendung in der Laufbahngruppe Mannschaft, wenn sie zu Beginn der Verpflichtungszeit erfolgt; die Ausbildung umfasst die Grundausbildung und die sich anschließende Dienstpostenausbildung (vgl. , BStBl II S. 895); dies gilt auch für den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b SG,
die Ausbildung eines Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten in der Laufbahngruppe Unteroffizier (mit oder ohne Portepee) bzw. in der Laufbahngruppe Offizier (, BStBl 2002 II S. 523 und , BStBl 2007 II S. 247); zur Ausbildung können auch zivilberufliche Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen (sog. ZAW-Maßnahmen), das Studium an einer Bundeswehrhochschule oder an einer zivilen Hochschule zählen, auch wenn diese Maßnahmen über die jeweilige Ernennung hinaus andauern, die während des Wehrdienstes stattfindende Ausbildung zum Reserveoffizier (, BStBl II S. 717),
zusätzliche Weiterbildungen bzw. Ausbildungsmaßnahmen eines Soldaten, die grundsätzlich dazu geeignet sind, den Aufstieg in eine höhere Laufbahngruppe, den Einstieg in eine Laufbahngruppe oder den Laufbahnwechsel vom Unteroffizier ohne Portepee zum Unteroffizier mit Portepee zu ermöglichen (darunter fallen nicht in der Bundeswehr übliche Verwendungslehrgänge, die nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung absolviert werden, vgl. , BStBl 2016 II S. 281).
4Findet eine der in Satz 3 genannten Maßnahmen zu Beginn der Verpflichtungszeit statt, können die ersten vier Monate ohne näheren Nachweis anerkannt werden, lediglich der Dienstantritt ist glaubhaft zu machen. 5Für die Prüfung der weiteren Berücksichtigung steht der Vordruck „Bescheinigung über die Ausbildung bei der Bundeswehr“ zur Verfügung.
A 15.3 Ernsthaftigkeit
(1) 1Die Ausbildung ist berücksichtigungsfähig, wenn sich das Kind ernsthaft und nachhaltig auf das Erreichen eines bestimmten Berufsziels vorbereitet. 2Anders als z. B. bei einem Sprachunterricht im Ausland (vgl. A 15.9), ist bei einer Ausbildung in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang eine Prüfung der Ernsthaftigkeit, beispielsweise anhand zeitlicher Kriterien, regelmäßig nicht erforderlich (vgl. , BStBl II 2017 S. 278).
(2) 1Sind bei Studenten die Semesterbescheinigungen aussagekräftig (durch Ausweis der Hochschulsemester), sind diese als Nachweis grundsätzlich ausreichend. 2Bestehen trotz aussagekräftiger Semesterbescheinigungen Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Studiums, sollte die Ernsthaftigkeit durch Vorlage von Leistungsnachweisen („Scheine“, Bescheinigungen des Betreuenden über Einreichung von Arbeiten zur Kontrolle), die Aufschluss über die Fortschritte des Lernenden geben, in den in A 15.10 Abs. 13 festgelegten Zeitpunkten belegt werden. 3Bei Ausbildungsgängen, die keine regelmäßige Präsenz an einer Ausbildungsstätte erfordern (insbesondere bei als Fernstudium angebotenen Fernlehrgängen), sollte die Ernsthaftigkeit nach Satz 2 geprüft werden.
(3) 1Es ist zwar kein zeitliches Mindestmaß an einer Ausbildungsmaßnahme zu fordern, gleichwohl kann die tatsächliche zeitliche Inanspruchnahme als Anhaltspunkt für die Ernsthaftigkeit der Ausbildung herangezogen werden. 2So kann beispielsweise eine tatsächliche Unterrichts-bzw. Ausbildungszeit von zehn Wochenstunden regelmäßig als ausreichende Ausbildung anerkannt werden. 3Eine Unterrichts-bzw. Ausbildungszeit von weniger als zehn Wochenstunden kann als ausreichende Ausbildung anerkannt werden, wenn z. B.
das Kind zur Teilnahme am Schulunterricht zur Erfüllung der Schulpflicht verpflichtet ist (, BStBl II S. 1060),
der zusätzliche ausbildungsbezogene Zeitaufwand (z. B. für Vor- und Nachbereitung) über das übliche Maß hinausgeht oder
die besondere Bedeutung der Maßnahme für das angestrebte Berufsziel dies rechtfertigt.
3Üblich ist ein Zeitaufwand für die häusliche Vor- und Nacharbeit, welcher der Dauer der Unterrichts-bzw. Ausbildungszeit entspricht, sowie ein Zeitaufwand für den Weg von und zur Ausbildungsstätte bis zu einer Stunde für die einfache Wegstrecke. 4Über das übliche Maß hinaus geht der ausbildungsbezogene Zeitaufwand z. B.
bei besonders umfangreicher Vor- und Nacharbeit oder
wenn neben die Unterrichtseinheiten zusätzliche ausbildungsfördernde Aktivitäten bzw. die praktische Anwendung des Gelernten treten.
5Die besondere Bedeutung der Maßnahme für das angestrebte Berufsziel rechtfertigt eine geringere Stundenanzahl, z. B. bei
Erwerb einer qualifizierten Teilnahmebescheinigung,
Prüfungsteilnahme,
regelmäßigen Leistungskontrollen oder
berufszielbezogener Üblichkeit der Durchführung einer solchen Maßnahme, wenn die Ausbildungsmaßnahme der üblichen Vorbereitung auf einen anerkannten Prüfungsabschluss dient oder wenn die einschlägigen Ausbildungs- oder Studienordnungen bzw. entsprechende Fachbereiche die Maßnahme vorschreiben oder empfehlen.
(4) 1Die Ausbildung muss in ihrer zeitlichen Gestaltung einem von vornherein festgelegten Plan entsprechen. 2Weicht die Dauer der Ausbildung erheblich von der üblichen Dauer vergleichbarer oder ähnlicher Ausbildungen ab, bedarf die Ernsthaftigkeit besonderer Begründung.
A 15.4 Kinder mit Behinderung, die für einen Beruf ausgebildet werden
1Ein Kind mit Behinderung wird auch dann für einen Beruf ausgebildet, wenn es durch gezielte Maßnahmen auf eine - wenn auch einfache - Erwerbstätigkeit vorbereitet wird, die nicht spezifische Fähigkeiten oder Fertigkeiten erfordert. 2Unter diesem Gesichtspunkt kann z. B. auch der Besuch einer Schule für Menschen mit Behinderung, einer Heimsonderschule, das Arbeitstraining in einer Anlernwerkstatt oder die Förderung im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen den Grundtatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG erfüllen.
A 15.5 Schulausbildung
(1) 1Schulausbildung ist jede Ausbildung an allgemein- oder berufsbildenden öffentlichen oder privaten Schulen, in denen Unterricht nach staatlich genehmigten Lehrplänen bzw. in Anlehnung daran erteilt wird. 2Die Schulausbildung dient der Allgemeinbildung oder der beruflichen Bildung.
(2) 1Kennzeichnend für eine Schulausbildung ist die Vermittlung von Wissen an einer schulischen Einrichtung (auch Fernschulen). 2Dies setzt voraus, dass der Schüler in eine schulische Mindestorganisation eingebunden ist, die eine dauernde Lernkontrolle ermöglicht. 3Die Ausbildung darf nicht überwiegend in der Gestaltungsfreiheit des Schülers liegen. 4Die Vorlage einer gültigen Schulbescheinigung reicht i. d. R. für den Nachweis der Ernsthaftigkeit aus.
(3) 1Hängt die Dauer und Intensität der Ausbildung von der Entscheidung und Selbstverantwortung des Schülers ab, ist die Ernsthaftigkeit anhand geeigneter Nachweise (Bescheinigung über regelmäßige Einreichung von Hausarbeiten zur Korrektur bei der Fernschule, Bescheinigung über Fortgang) zu belegen. 2Die Anerkennung eines Fernabiturs kommt entsprechend diesen Grundsätzen in Betracht (vgl. auch A 15.7 Abs. 1 Satz 4). 3Die ernsthafte Vorbereitung auf ein Abitur für Nichtschüler ist zumindest ab dem Monat der Anmeldung zur Prüfung berücksichtigungsfähig (, BStBl 2010 II S. 296). 4Bereitet sich ein Kind, ohne in eine schulische Mindestorganisation eingebunden zu sein, ernsthaft auf eine Prüfung zur Erlangung des Hauptschulabschlusses, des mittleren Schulabschlusses, des schulischen Teils der Fachhochschulreife oder des Abiturs vor, ist es zu berücksichtigen. 5An den Nachweis der für die Vorbereitung in Anspruch genommenen Zeit und Arbeitskraft des Kindes sind aufgrund der fehlenden Mindestorganisation strenge Anforderungen zu stellen. 6Als mögliche Nachweise kommen insbesondere detaillierte Studienberichte sowie Bescheinigungen über die Teilnahme an Vorbereitungslehrgängen, über die Anmeldung zur Prüfung und über die Zulassung zur Prüfung in Betracht. 7Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Vorbereitung gehen nach den Regeln der objektiven Beweislast zu Lasten des Kindergeldberechtigten.
(4) 1Zur Schulausbildung zählt auch der Besuch einer vergleichbaren allgemein- oder berufsbildenden Schule im Ausland (z. B. im Rahmen von Schüleraustauschprogrammen, vom EU-Bildungsprogramm Erasmus+ oder im Rahmen eines akademischen Jahres an einem amerikanischen College; vgl. , BStBl II S. 705). 2Gleiches gilt für die Teilnahme an Sprachkursen zur Erlernung der deutschen Sprache, wenn der Erwerb dieser Sprachkenntnisse Grundlage für eine anschließend beabsichtigte Ausbildung oder Berufsausübung in Deutschland ist.
A 15.6 Berufsbezogene Ausbildungsverhältnisse
(1) 1Als berufsbezogenes Ausbildungsverhältnis ist ohne weiteres die Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf anzuerkennen, wenn sie nach der maßgeblichen Ausbildungsordnung durchgeführt wird. 2Gleiches gilt für einen sonst vorgeschriebenen, allgemein anerkannten oder üblichen Ausbildungsweg.
(2) 1In Abgrenzung zu einem normalen Beschäftigungsverhältnis muss ein echtes Ausbildungsverhältnis vorliegen, das planmäßig ausgestaltet ist und sich an einem bestimmten Ausbildungsziel orientiert. 2Dazu gehört i. d. R., dass ein sachkundiger, verantwortlicher Ausbilder bestellt ist, der den Auszubildenden anleitet, belehrt und ihn mit dem Ziel unterweist, ihm die für den angestrebten Beruf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
(3) 1Eine durch Arbeitslosengeld bei Weiterbildung oder Übergangsgeld geförderte Maßnahme der beruflichen Weiterbildung oder zur beruflichen Eingliederung von Menschen mit Behinderung ist i. d. R. zu berücksichtigen, wenn die Maßnahme sechs Monate oder länger dauert. 2Bei kürzeren Maßnahmen bedarf es einer eingehenden Prüfung, ob der Grundtatbestand nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG erfüllt ist. 3Ein Kind wird regelmäßig auch dann für einen Beruf ausgebildet, wenn es an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilnimmt. 4Als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit Sofortprogrammen (z. B. von Bund, Ländern und Gemeinden) zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit durchgeführt werden. 5Eine inhaltliche Prüfung dieser Maßnahmen erfolgt nicht.
(4) Die Ausbildung für einen Beruf kann auch im Ausland erfolgen.
A 15.7 Hochschulausbildung
(1) 1Der Besuch einer Hochschule erfüllt den Grundtatbestand nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, wenn und solange das Kind im In- oder Ausland als ordentlicher Studierender immatrikuliert ist. 2Ebenso ist ein Aufbau- oder Ergänzungsstudium berücksichtigungsfähig, wenn es zu einer zusätzlichen beruflichen Qualifikation führt und mit einer Prüfung abgeschlossen wird. 3Es genügt nicht, wenn das Kind lediglich als Gasthörer an Vorlesungen und Übungen teilnimmt. 4Das Fernstudium an einer Hochschule ist als Hochschulausbildung anzuerkennen, sofern die in A 15.3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Studierende an Fachhochschulen werden auch während der sog. praktischen Studiensemester für einen Beruf ausgebildet.
(3) 1Eine Beurlaubung vom Studium oder eine Befreiung von der Teilnahme an Vorlesungen (Befreiung von der Belegpflicht) ist auch bei fortdauernder Immatrikulation grundsätzlich als tatsächliche Unterbrechung des Hochschulbesuchs anzusehen (vgl. , BStBl II S. 999), es sei denn, die Beurlaubung erfolgt zum Zwecke der Durchführung einer zusätzlichen Maßnahme i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, zum Zwecke der Prüfungsvorbereitung oder auf Grund von Erkrankung oder Mutterschaft (vgl. A 15.11). 2Eine die Berücksichtigung ausschließende Unterbrechung liegt z. B. dann vor, wenn sich Studierende wegen Mitarbeit in der studentischen Selbstverwaltung der Hochschule vom Studium beurlauben lassen.
(4) Die Vorbereitung auf das Doktorexamen (Promotion) ist regelmäßig zu berücksichtigen, wenn sie im Anschluss an das erfolgreich abgeschlossene Studium ernsthaft und nachhaltig durchgeführt wird (vgl. , BStBl II S. 708).
(5) Wird eine inländische Hochschulausbildung durch ein Auslandsstudium unterbrochen, können die Kinder weiter berücksichtigt werden, wenn sie an der ausländischen Hochschule als ordentliche Studierende immatrikuliert sind und das Studium in der gleichen oder einer vergleichbaren Fachrichtung erfolgt.
(6) Im Ausland absolvierte Studiengänge sind zu berücksichtigen, wenn sie auf einen berufsqualifizierenden Abschluss gerichtet sind und die Kinder an der ausländischen Hochschule als ordentliche Studierende immatrikuliert sind.
A 15.8 Praktikum, Volontariat und Trainee-Programm
(1) 1Während eines Praktikums wird ein Kind für einen Beruf ausgebildet, sofern dadurch Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vermittelt werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (vgl. , BStBl II S. 713) und es sich nicht lediglich um ein gering bezahltes Arbeitsverhältnis handelt. 2Das Praktikum muss für das angestrebte Berufsziel förderlich sein (, BStBl II S. 843). 3Es sind auch der Vervollkommnung und Abrundung von Fähigkeiten und Kenntnissen dienende Maßnahmen einzubeziehen, die außerhalb eines geregelten Bildungsganges ergriffen werden und damit über das vorgeschriebene Maß hinausgehen. 4Es ist nicht erforderlich, dass die Ausbildungsmaßnahme einem im BBiG geregelten fest umrissenen Bildungsgang entspricht, sie in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben ist oder auf ein deutsches Studium angerechnet wird.
(2) 1Ein vorgeschriebenes Praktikum ist als notwendige fachliche Voraussetzung oder Ergänzung der eigentlichen Ausbildung an einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte ohne weiteres anzuerkennen. 2Gleiches gilt für ein durch die Ausbildungs- oder Studienordnung empfohlenes Praktikum sowie für ein Praktikum, das in dem mit der späteren Ausbildungsstätte abgeschlossenen schriftlichen Ausbildungsvertrag oder der von dieser Ausbildungsstätte schriftlich gegebenen verbindlichen Ausbildungszusage vorgesehen ist.
(3) 1Ein Praktikum, das weder vorgeschrieben noch empfohlen ist, kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 für die Dauer berücksichtigt werden, in der ein ausreichender Bezug zum Berufsziel glaubhaft gemacht wird, längstens für zwölf Monate. 2Von einem ausreichenden Bezug kann ausgegangen werden, wenn dem Praktikum ein detaillierter Ausbildungsplan zu Grunde liegt, der darauf zielt, unter fachkundiger Anleitung für die Ausübung des angestrebten Berufs wesentliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
(4) Eine Tätigkeit kann für eine Dauer von bis zu drei Monaten als Praktikum berücksichtigt werden, wenn sie im Rahmen der Berufsorientierung dazu dient, Einblicke in Inhalte, Anforderungen, Strukturen und Themen des jeweiligen Berufsbildes zu vermitteln und es sich dabei nicht lediglich um ein gering bezahltes Arbeitsverhältnis handelt.
(5) 1Eine Volontärtätigkeit, die ein ausbildungswilliges Kind vor Annahme einer voll bezahlten Beschäftigung gegen geringe Entlohnung absolviert, ist berücksichtigungsfähig, wenn das Volontariat der Erlangung der angestrebten beruflichen Qualifikation dient und somit der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht (vgl. , BStBl II S. 706; vgl. auch Anlernverhältnis, A 15.2 Satz 2); Gleiches gilt für eine Tätigkeit als Trainee. 2Für eine Prägung durch Ausbildungszwecke spricht es, dass ein detaillierter Ausbildungsplan zu Grunde liegt, dass die Unterweisung auf qualifizierte Tätigkeiten ausgerichtet ist, dass auf der Grundlage der Ausbildung dem Kind eine den Lebensunterhalt selbständig sichernde Berufstätigkeit ermöglicht wird und dass die Höhe des Arbeitslohns dem eines Auszubildenden vergleichbar ist. 3Es darf sich dagegen nicht lediglich um ein gering bezahltes Arbeitsverhältnis handeln.
A 15.9 Sprachaufenthalte im Ausland
(1) 1Sprachaufenthalte im Ausland sind regelmäßig berücksichtigungsfähig, wenn der Erwerb der Fremdsprachenkenntnisse nicht dem ausbildungswilligen Kind allein überlassen bleibt, sondern Ausbildungsinhalt und Ausbildungsziel von einer fachlich autorisierten Stelle vorgegeben werden. 2Davon ist ohne weiteres auszugehen, wenn der Sprachaufenthalt mit anerkannten Formen der Berufsausbildung verbunden wird (z. B. Besuch einer allgemeinbildenden Schule, eines Colleges oder einer Universität). 3In allen anderen Fällen - insbesondere bei Auslandsaufenthalten im Rahmen von Au-pair-Verhältnissen - setzt die Anerkennung voraus, dass der Aufenthalt von einem theoretischsystematischen Sprachunterricht in einer Fremdsprache begleitet wird (vgl. und VI R 143/98, BStBl II S. 701 und S. 710 und , BStBl II S. 469).
(2) 1Es kann regelmäßig eine ausreichende Ausbildung angenommen werden, wenn ein begleitender Sprachunterricht von wöchentlich zehn Unterrichtsstunden stattfindet. 2Das Leben in der Gastfamilie zählt nicht dazu. 3Ein Sprachaufenthalt im Ausland kann ebenfalls berücksichtigt werden, wenn der begleitende Sprachunterricht weniger als wöchentlich zehn Unterrichtsstunden umfasst, der Auslandsaufenthalt aber von einer Ausbildungs- oder Prüfungsordnung vorausgesetzt wird. 4Gleiches gilt, wenn der Sprachaufenthalt der Vorbereitung auf einen für die Zulassung zum Studium oder zu einer anderen Ausbildung erforderlichen Fremdsprachentest dient. 5Im Einzelnen gilt A 15.3.
A 15.10 Beginn, Ende und Unterbrechung der Ausbildung
(1) 1Die Schulausbildung und die schulische Berufsausbildung beginnen mit dem offiziellen Beginn des Schuljahres. 2Sie enden mit Ablauf des Schuljahres (zur Ausnahme siehe Abs. 7). 3Für allgemeinbildende Schulen ist das Ende des Schuljahres in den meisten Ländern auf den 31.7. festgesetzt; Beginn des neuen Schuljahres ist danach der 1.8. 4Dies gilt regelmäßig auch für berufsbildende oder berufliche Schulen (Fach- und Berufsfachschulen). 5Kinder, die eine solche Schule besuchen, sind daher ohne Rücksicht darauf, ob sie die Abschlussprüfung (z. B. das Abitur) bereits zu einem früheren Zeitpunkt abgelegt haben, auch im letzten Jahr des Schulbesuchs bis zum Ende des Schuljahres zu berücksichtigen.
(2) 1Sofern das offizielle Ende des Schuljahres an Gymnasien wegen der Neugestaltung der gymnasialen Oberstufe und der damit verbundenen Verlegung der Prüfungstermine oder aus sonstigen Gründen auf einen anderen Zeitpunkt festgelegt ist, endet das jeweilige Schuljahr zu dem abweichend festgelegten Termin. 2Das Gleiche gilt für Abweichungen des Schuljahres an berufsbildenden oder anderen Schulen von der Regel.
(3) 1Die Berufsausbildung endet, wenn das Kind einen Ausbildungsstand erreicht hat, der es zur Berufsausübung nach dem angestrebten Berufsziel befähigt oder wenn einem Kind mit Behinderung eine seinen Fähigkeiten angemessene Beschäftigung möglich ist; A 15.1 ist zu beachten. 2Schließt die Berufsausbildung mit einer Prüfung ab, z. B. in Handwerksberufen mit der Gesellenprüfung, endet die Berufsausbildung mit Bestehen der Abschlussprüfung (zur Ausnahme siehe Abs. 1 und 7). 3Eine Abschlussprüfung gilt als in dem Zeitpunkt bestanden, in dem das festgestellte Gesamtergebnis dem Prüfling offiziell schriftlich mitgeteilt wird. 4Die Berufsausbildung ist bereits vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beendet, wenn das Kind nach objektiven Maßstäben sein Ausbildungsziel erreicht hat, z. B. wenn das Kind nach Erbringung aller Prüfungsleistungen bereits eine Vollzeiterwerbstätigkeit im angestrebten Beruf aufnimmt (vgl. , BStBl II S. 473).
(4) 1Wird die vorgeschriebene Abschlussprüfung vor Ablauf der vertragsmäßigen Ausbildungszeit bestanden, endet das Ausbildungsverhältnis bereits mit Bestehen der Abschlussprüfung. 2Dies gilt grundsätzlich auch für Berufe, in denen die Ausübung von einer staatlichen Erlaubnis oder Anerkennung abhängig ist. 3In diesen Fällen kann ein Kind für den Kindergeldanspruch ungeachtet der vertragsmäßigen Ausbildungszeit nur bis zum Ablauf desjenigen Monats berücksichtigt werden, in dem es Kenntnis vom Bestehen der Abschlussprüfung erlangt hat.
(5) 1Wird die Abschlussprüfung nicht bestanden, so wird das Kind weiter für einen Beruf ausgebildet, wenn sich das Ausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlängert, es zur Prüfung erneut zugelassen wird und den erfolgreichen Prüfungsabschluss weiterhin ernsthaft verfolgt. 2Wird das Ausbildungsverhältnis lediglich mündlich verlängert, ist regelmäßig vom Fortbestehen des Ausbildungsverhältnisses auszugehen, weil die Wirksamkeit eines Berufsausbildungsvertrages nicht davon abhängig ist, dass der wesentliche Inhalt schriftlich niedergelegt ist. 3Der Vertrag kann formlos, also auch mündlich, abgeschlossen werden ( BAGE 24, 133).
4Wird das Ausbildungsverhältnis nicht verlängert und besucht das Kind nicht weiter die Berufsschule, so ist es zu berücksichtigen, wenn es sich ernsthaft auf die nächstmögliche Wiederholungsprüfung vorbereitet. 5Die ernsthafte Vorbereitung ist durch geeignete Nachweise zu belegen (z. B. die Anmeldung zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung). 6Nimmt das Kind an der erstmaligen Wiederholungsprüfung teil und besteht diese, ist i. d. R. zu unterstellen, dass sich das Kind ernsthaft und nachhaltig auf diese Prüfung vorbereitet hat (, BStBl 2010 II S. 298).
(6) 1Endet das Berufsausbildungsverhältnis durch Insolvenz des Ausbildungsbetriebes, ist zu prüfen, ob die sich daran anschließenden Maßnahmen noch dem Grundtatbestand nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zugeordnet werden können. 2Davon kann ausgegangen werden, wenn die zuständigen Kammern das Kind ohne Nachweis eines anschließenden Ausbildungsverhältnisses zur Prüfung zulassen und es bis zur Abschlussprüfung die Berufsschule besucht. 3Trifft dies nicht zu, kommt eine Berücksichtigung unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchst. c EStG in Betracht.
(7) 1Wenn die Dauer der Berufsausbildung durch Rechtsvorschrift festgelegt ist, endet die Ausbildung nicht bereits mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung, sondern erst mit Ablauf der Ausbildungszeit (, BStBl 2018 II S. 131). 2Beispiele sind die Berufsausbildungen zum Gesundheits- und (Kinder-) Krankenpfleger nach dem KrPflG, zum Altenpfleger nach dem AltPflG sowie zur Hebamme und zum Entbindungspfleger nach dem HebG; in diesen Fällen dauert die Ausbildung grundsätzlich drei Jahre.
(8) 1Wird ein in Ausbildung stehendes Kind in Untersuchungs- oder Strafhaft genommen, tritt eine Unterbrechung der Ausbildung ein, es sei denn, eine Ausbildung wird während der Haft fortgesetzt. 2Eine Unterbrechung tritt auch dann nicht ein, wenn im Falle eines Freispruchs eine vor der Untersuchungshaft durchgeführte Ausbildung unmittelbar im Anschluss an die Untersuchungshaft fortgesetzt oder neu begonnen wird (, BStBl II S. 402). 3Wird das Kind nicht freigesprochen oder erfüllt es im Anschluss an die Untersuchungshaft keinen Ausbildungstatbestand, entfällt ggf. rückwirkend der Anspruch auf Kindergeld (Änderung nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG, vgl. V 14).
(9) 1Die Hochschulausbildung beginnt mit offiziellem Beginn des Semesters. 2Sie endet regelmäßig mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, siehe Abs. 3 Satz 2 bis 4. 3Ein Kind wird auch darüber hinaus für einen Beruf ausgebildet, wenn sich ein ergänzendes Studium oder ein nach der maßgebenden Ausbildungs- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Dienstverhältnis oder Praktikum anschließt.
(10) 1Für die Berücksichtigung von Prüfungszeiten ist es nicht erforderlich, dass das Kind weiterhin immatrikuliert ist. 2Muss eine Prüfung wiederholt werden, so ist - wie auch bei der Regelung nach dem BBiG - die erneute Vorbereitungszeit als Hochschulausbildung anzusehen. 3Das Kind muss sich jedoch nachweislich für den auf die nicht bestandene Prüfung folgenden Prüfungstermin, zu dem es erstmals wieder zur Prüfung zugelassen werden kann, gemeldet haben. 4Eine längere Vorbereitungszeit nach nicht bestandener Prüfung zählt nur dann zur Hochschulausbildung, wenn sich das Kind nachweislich auf Anraten der Prüfungskommission erst zu einem späteren als dem nächstfolgenden Prüfungstermin meldet.
(11) 1Wird das Studium abgebrochen, gilt die Ausbildung mit Ablauf des Monats als beendet, in dem die Abbruchentscheidung von dem Studierenden tatsächlich vollzogen wird, spätestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem die Exmatrikulation erfolgt. 2Diese ist durch eine Exmatrikulationsbescheinigung nachzuweisen.
(12) 1Die Ausbildung zum Arzt endet mit dem Bestehen der Ärztlichen Prüfung, siehe Abs. 3 Satz 2 und 3. 2Für die anschließende Zeit bis zur Erteilung der Approbation kann das Kind nicht berücksichtigt werden.
(13) 1Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ist bei Beginn und am Ende der Ausbildung zu prüfen. 2Die Dauer der Schulausbildung eines volljährigen Kindes hat der Berechtigte durch Vorlage einer Schulbescheinigung nachzuweisen. 3Eine abschließende Prüfung des Zeitraums der Schulausbildung ist abweichend von O 2.10 Abs. 2 Satz 3 nur erforderlich, falls weder ein Studium noch eine Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf (vgl. A 15.6 Abs. 1 Satz 1) lückenlos anschließt. 4Ein Studium oder eine Ausbildung i. S. v. Satz 3 schließen lückenlos an, wenn das Kind nach Abschluss seiner Schulausbildung spätestens im Anschluss an eine Übergangszeit nach § 32 Abs. 4 Satz 2 Buchst. b EStG ein Studium oder eine Ausbildung i. S. v. Satz 3 aufnimmt. 5Für Studenten ist alle zwei Jahre eine Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen durchzuführen. 6Hierfür sind Studienbescheinigungen anzufordern, aus denen die Anzahl der geleisteten Fachsemester ersichtlich ist; Satz 3 und O 2.10 Abs. 2 und 3 sind zu beachten.
A 15.11 Unterbrechung der Ausbildung infolge Erkrankung oder Mutterschaft
(1) 1Eine anspruchsschädliche Unterbrechung der Ausbildung liegt nicht vor, solange während einer Erkrankung die rechtliche Bindung zur Ausbildungsstätte bzw. zum Ausbilder fortbesteht. 2Die Erkrankung und das voraussichtliche Ende der Erkrankung sind durch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes nachzuweisen; die Bescheinigung ist jeweils nach Ablauf von sechs Monaten zu erneuern. 3Ist nach den ärztlichen Feststellungen das voraussichtliche Ende der Erkrankung nicht absehbar, ist zu prüfen, ob das Kind wegen einer Behinderung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt werden kann. 4Für die Bearbeitung und Nachweisführung stehen die Vordrucke „Erklärung für ein erkranktes volljähriges Kind“ und „Bearbeitungsbogen für ein erkranktes volljähriges Kind“ zur Verfügung.
(2) 1Ein Studierender ist während einer Unterbrechung seines Studiums zu berücksichtigen, wenn er wegen Erkrankung beurlaubt oder von der Belegpflicht befreit ist und dies der Familienkasse unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachgewiesen wird; vgl. Abs. 1 Satz 2. 2Die Berücksichtigung erfolgt für das betreffende Studiensemester einschließlich der Semesterferien, in dem der Studierende durch Krankheit gehindert ist, seinem Studium nachzugehen. 3Dies gilt auch, wenn die Erkrankung vor Ablauf des Semesters endet, das Studium aber erst im darauf folgenden Semester fortgesetzt wird.
(3) 1Das Vorliegen eines Beschäftigungsverbots nach §§ 3, 13 Abs. 1 Nr. 3 oder 16 MuSchG ist für den Anspruch unschädlich. 2Das Gleiche gilt, wenn das Kind wegen unzulässiger Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen nach §§ 11, 12 MuSchG die Ausbildung unterbricht. 3Die Schwangerschaft und der voraussichtliche Tag der Entbindung sind durch ein ärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungshelfers nachzuweisen. 4Ein Beschäftigungsverbot nach § 16 MuSchG ist durch ärztliches Zeugnis zu bestätigen. 5Die Unterbrechung der Ausbildung wegen unzulässiger Tätigkeit nach §§ 11, 12 MuSchG ist durch eine Bescheinigung des Ausbildungsbetriebes bzw. des Ausbilders nachzuweisen. 6Unterbrechungszeiten wegen Kindesbetreuung, beispielsweise wegen Elternzeit gem. §§ 15 bis 21 BEEG, sind dagegen nicht zu berücksichtigen (, BStBl II S. 848). 7Eine Studierende ist für die Dauer des Semesters zu berücksichtigen, in dem die Entbindung zu erwarten ist, längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem die Schutzfrist des § 3 Abs. 2 MuSchG endet. 8Wird das Studium jedoch in dem darauf folgenden Semester fortgesetzt, ist die Studierende auch darüber hinaus bis zum Semesterbeginn zu berücksichtigen.
A 16 Volljährige Kinder in einer Übergangszeit
(1) 1Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG besteht für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, Anspruch auf Kindergeld, wenn es sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung
des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b SG (für Anspruchszeiträume ab ) oder
eines geregelten Freiwilligendienstes i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG (vgl. A 18)
liegt.
2Kinder sind auch in Übergangszeiten von höchstens vier Monaten zwischen dem Abschluss der Ausbildung und dem Beginn eines der in Satz 1 genannten Dienste und Tätigkeiten zu berücksichtigen (vgl. , BStBl 2008 II S. 664). 3Die Übergangszeit beginnt am Ende des unmittelbar vorangegangenen Ausbildungsabschnittes oder Dienstes, auch wenn das Kind zu diesem Zeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (, BStBl 2016 II S. 25). 4Die Übergangszeit von höchstens vier Monaten ist nicht taggenau zu berechnen, sondern umfasst vier volle Kalendermonate (, BStBl II S. 847). 5Endet z. B. ein Ausbildungsabschnitt im Juli, muss der nächste spätestens im Dezember beginnen.
(2) 1Übergangszeiten ergeben sich als vom Kind nicht zu vermeidende Zwangspausen, z. B. durch Rechtsvorschriften über den Ausbildungsverlauf, aus den festen Einstellungsterminen der Ausbildungsbetriebe oder den Einstellungsgewohnheiten staatlicher Ausbildungsinstitutionen. 2Eine Übergangszeit im Sinne einer solchen Zwangspause kann auch in Betracht kommen, wenn das Kind den vorangegangenen Ausbildungsplatz - ggf. aus von ihm zu vertretenden Gründenverloren oder die Ausbildung abgebrochen hat. 3Als Ausbildungsabschnitt gilt jeder Zeitraum, der nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu berücksichtigen ist.
(3) 1Eine Berücksichtigung des Kindes während der Übergangszeit hat zu erfolgen, wenn es entweder bereits einen Ausbildungsplatz hat oder sich um einen Platz im nachfolgenden Ausbildungsabschnitt, der innerhalb des zeitlichen Rahmens des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG beginnt, beworben hat. 2Gleichermaßen ist zu verfahren, wenn der Berechtigte bei Beendigung der Ausbildung des Kindes an einer allgemeinbildenden Schule oder in einem sonstigen Ausbildungsabschnitt glaubhaft erklärt, dass sich das Kind um einen solchen Ausbildungsplatz sobald wie möglich bewerben wird, und die Familienkasse unter Würdigung aller Umstände zu der Überzeugung gelangt, dass die Fortsetzung der Ausbildung zu dem angegebenen Zeitpunkt wahrscheinlich ist. 3Entsprechend ist bei Übergangszeiten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und einem Dienst bzw. einer Tätigkeit i. S. d. Abs. 1 Satz 1 zu verfahren.
(4) Eine Übergangszeit liegt nicht vor, wenn das Kind sich nach einem Ausbildungsabschnitt oder einem Dienst bzw. einer Tätigkeit i. S. d. Abs. 1 Satz 1 wegen Kindesbetreuung nicht um einen Anschlussausbildungsplatz bemüht.
(5) 1Ist der Familienkasse bis zum Ende der Übergangszeit nicht nachgewiesen worden, dass das Kind für einen Beruf ausgebildet oder einen Dienst bzw. eine Tätigkeit i. S. d. Abs. 1 Satz 1 aufnehmen wird, ist die Festsetzung ab dem Monat, der dem Monat folgt, in dem der Ausbildungsabschnitt endete, nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG aufzuheben. 2Kann eine Ausbildung nicht aufgenommen werden, so kommt ggf. eine Berücksichtigung als ausbildungsplatzsuchendes Kind in Frage (vgl. A 17).
A 17 Volljährige Kinder ohne Ausbildungsplatz
A 17.1 Allgemeines
(1) 1Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG ist ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, zu berücksichtigen, wenn es eine Berufsausbildung - im Inland oder Ausland - mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann. 2Der angestrebte Ausbildungsplatz muss nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu berücksichtigen sein. 3Ein Mangel eines Ausbildungsplatzes liegt sowohl in Fällen vor, in denen das Kind noch keinen Ausbildungsplatz gefunden hat, als auch dann, wenn ihm ein solcher bereits zugesagt wurde, es diesen aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann (, BStBl II S. 845). 4Kein Mangel eines Ausbildungsplatzes liegt dagegen vor, wenn das Kind die objektiven Anforderungen an den angestrebten Ausbildungsplatz nicht erfüllt oder wenn es im Falle des Bereitstehens eines Ausbildungsplatzes aus anderen Gründen am Antritt gehindert wäre, z. B. wenn es im Ausland arbeitsvertraglich gebunden ist (, BStBl II S. 843). 5Hat das Kind noch keinen Ausbildungsplatz gefunden, hängt die Berücksichtigung davon ab, dass es ihm trotz ernsthafter Bemühungen nicht gelungen ist, seine Berufsausbildung zu beginnen oder fortzusetzen. 6Die Suche nach einem Ausbildungsplatz muss also bisher erfolglos verlaufen sein oder der nächste Ausbildungsabschnitt einer mehrstufigen Ausbildung kann mangels Ausbildungsplatz nicht begonnen werden. 7Beispiele für eine üblicherweise noch nicht abgeschlossene Berufsausbildung sind die Beendigung der Schulausbildung und die Ablegung des ersten Staatsexamens, wenn das zweite Staatsexamen für die Berufsausübung angestrebt wird. 8Grundsätzlich ist jeder Ausbildungswunsch des Kindes anzuerkennen. 9Die Bewerbung muss für den nächstmöglichen Ausbildungsbeginn erfolgen. 10Kann eine Bewerbung nicht abgegeben werden, z. B. für Studierwillige, weil das Verfahren bei der SfH noch nicht eröffnet ist, genügt zunächst eine schriftliche Erklärung des Kindes (vgl. V 6.1 Abs. 1 Satz 8), sich so bald wie möglich bewerben zu wollen.
(2) 1Der Berechtigte muss der Familienkasse die ernsthaften Bemühungen des Kindes um einen Ausbildungsplatz zum nächstmöglichen Beginn durch geeignete Unterlagen nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. 2Eine Ausbildung wird nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt angestrebt, wenn das Kind aus von ihm zu vertretenden Gründen, z. B. wegen einer Erwerbstätigkeit oder der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes, die Ausbildung erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnen möchte. 3Ist eine Bewerbung erfolglos geblieben, sind für den anschließenden Zeitraum übliche und zumutbare Bemühungen nachzuweisen.
4Als Nachweis kommen insbesondere folgende Unterlagen in Betracht:
schriftliche Bewerbungen unmittelbar an Ausbildungsstellen sowie deren Zwischennachricht oder Ablehnung,
die schriftliche Bewerbung bei der SfH,
die schriftliche Bewerbung für den freiwilligen Wehrdienst,
die schriftliche Zusage einer Ausbildungsstelle,
die Bescheinigung über die Registrierung als Bewerber für einen Ausbildungsplatz oder für eine Bildungsmaßnahme bei einer Agentur für Arbeit oder bei einem anderen zuständigen Leistungsträger (Jobcenter; hierfür steht der Vordruck „Bescheinigung für ein volljähriges Kind ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz“ zur Verfügung); in Zweifelsfällen ist die tatsächliche Bewerbereigenschaft, ggf. nach Rücksprache mit der zuständigen Agentur für Arbeit bzw. dem zuständigen Leistungsträger, festzustellen (vgl. , BStBl II S. 940),
die von der Agentur für Arbeit für den Rentenversicherungsträger erstellte Bescheinigung über Anrechnungszeiten der Ausbildungssuche i. S. d. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI.
(3) 1Das Kind kann für den Zeitraum berücksichtigt werden, in dem es auf einen Ausbildungsplatz wartet (, BStBl 1993 II S. 103). 2Die Wartezeit beginnt beispielsweise mit der Beendigung der Schulausbildung, einer (ersten) Ausbildung oder eines Ausbildungsabschnitts. 3Nimmt das Kind ernsthafte Bemühungen erst nach Ablauf des Folgemonats nach Wegfall eines anderen Berücksichtigungstatbestandes i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG auf, ist es ab dem Monat der ersten Bewerbung oder Registrierung zu berücksichtigen; Abs. 1 Satz 9 bleibt unberührt.
Das Kind legt die Abiturprüfung im April eines Jahres ab (offizielles Schuljahresende in diesem Land). Unmittelbar nach Ablegung der Abiturprüfung beabsichtigt das Kind, im Oktober des Jahres ein Studium zu beginnen, und bewirbt sich im Juli (Eröffnung des Verfahrens bei der SfH) um einen Studienplatz. Im September erhält das Kind jedoch die Absage der SfH. Das Kind möchte sich zum Sommersemester des nächsten Jahres erneut um einen Studienplatz bewerben.
Das Kind kann wie folgt berücksichtigt werden:
bis einschließlich April als Kind, das für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG),
ab Mai durchgängig als Kind ohne Ausbildungsplatz (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG), von Mai bis September, weil es nach dem Schulabschluss die Ausbildung aufgrund des Vergabeverfahrens der SfH zunächst nicht fortsetzen konnte, und für den Zeitraum ab Oktober aufgrund der Absage der SfH und des weiter bestehenden Ausbildungswunsches. Abs. 1 Satz 9 und 10 und Abs. 2 Satz 3 sind zu beachten.
Das Kind legt die Abiturprüfung im April eines Jahres ab (offizielles Schuljahresende in diesem Land). Das Kind möchte sich zunächst orientieren und beabsichtigt, danach eine Berufsausbildung zu beginnen. Im August bewirbt sich das Kind schriftlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt um einen Ausbildungsplatz, erhält im Januar des nachfolgenden Jahres eine schriftliche Zusage und nimmt im August die Ausbildung auf.
Das Kind kann nur in folgenden Zeiträumen berücksichtigt werden:
bis einschließlich April als Kind, das für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG),
von August bis Juli des nachfolgenden Jahres als Kind ohne Ausbildungsplatz (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG),
ab August des nachfolgenden Jahres als Kind, das für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG).
(4) 1Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG ist halbjährlich zu prüfen. 2Dies gilt nicht für Fälle, in denen dem Kind ein Ausbildungsplatz bereits zugesagt wurde, es diesen aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann, und für Fälle nach Abs. 1 Satz 10. 3In diesen Fällen kann die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen mit der Prüfung nach A 15.10 Abs. 13 verbunden werden. 4O 2.10 Abs. 2 und 3 ist zu beachten.
A 17.2 Erkrankung und Mutterschaft
(1) 1Eine Berücksichtigung ist nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG auch möglich, wenn das Kind infolge einer Erkrankung daran gehindert ist, sich um eine Berufsausbildung zu bemühen, sie zu beginnen oder fortzusetzen. 2Die Erkrankung und das voraussichtliche Ende der Erkrankung sind durch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes nachzuweisen; die Bescheinigung ist jeweils nach Ablauf von sechs Monaten zu erneuern. 3Ist nach den ärztlichen Feststellungen das voraussichtliche Ende der Erkrankung nicht absehbar, ist zu prüfen, ob das Kind wegen einer Behinderung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt werden kann. 4Wurde das Kind nicht bereits vor der Erkrankung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG berücksichtigt, muss es seinen Willen, sich unmittelbar nach Wegfall der Hinderungsgründe um eine Berufsausbildung zu bemühen, sie zu beginnen oder fortzusetzen, durch eine schriftliche Erklärung glaubhaft machen (vgl. V 6.1 Abs. 1 Satz 8). 5Bemüht sich das Kind nach Wegfall des Hinderungsgrundes nicht unmittelbar um eine Berufsausbildung, beginnt diese oder setzt sie fort, ist die Festsetzung ab dem Monat, der dem Monat folgt, in dem die Hinderungsgründe wegfallen, nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG aufzuheben. 6Für die Bearbeitung und Nachweisführung stehen die Vordrucke „Erklärung für ein erkranktes volljähriges Kind“ und „Bearbeitungsbogen für ein erkranktes volljähriges Kind“ zur Verfügung.
(2) 1Ein Kind, das sich wegen eines Beschäftigungsverbots nach §§ 3, 13 Abs. 1 Nr. 3 oder 16 MuSchG nicht um eine Berufsausbildung bemüht, sie beginnt oder fortsetzt, kann nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG berücksichtigt werden. 2Das Gleiche gilt, wenn sich das Kind wegen unzulässiger Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen nach §§ 11, 12 MuSchG nicht um den Ausbildungsplatz bewerben kann. 3Die Schwangerschaft und der voraussichtliche Tag der Entbindung sind durch ein ärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungshelfers nachzuweisen. 4Ein Beschäftigungsverbot nach § 16 MuSchG ist durch ärztliches Zeugnis zu bestätigen. 5Kann sich das Kind wegen unzulässiger Tätigkeit nach §§ 11, 12 MuSchG nicht um einen Ausbildungsplatz bewerben, ist dies vom Kind oder vom Berechtigten glaubhaft zu machen. 6Satz 1 und 2 gelten unabhängig davon, ob das Kind die Bemühungen um einen Ausbildungsplatz nach dem Ende des Beschäftigungsverbots nach §§ 3, 13 Abs. 1 Nr. 3 oder 16 MuSchG fortsetzt (, BStBl 2014 II S. 834). 7Ein Kind ohne Ausbildungsplatz kann nicht berücksichtigt werden, wenn es sich wegen Kindesbetreuung, beispielsweise Elternzeit nach §§ 15 bis 21 BEEG, nicht um einen Ausbildungsplatz bemüht.
A 18 Volljährige Kinder in einem geregelten Freiwilligendienst
A 18.1 Allgemeines
(1) 1Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG ist ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, zu berücksichtigen, wenn es einen der folgenden Dienste leistet:
ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr i. S. d. JFDG (vgl. A 18.2),
einen Freiwilligendienst der EU i. S. d. Programms „Erasmus+“ (vgl. A 18.3),
einen anderen Dienst im Ausland (vgl. A 18.4),
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ i. S. d. Förderleitlinie des BMZ vom (vgl. A 18.5),
einen Freiwilligendienst aller Generationen i. S. v. § 2 Abs. 1a SGB VII (vgl. A 18.6),
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst i. S. d. Richtlinie des BMFSFJ vom (GMBl S. 545, vgl. A 18.7), oder
einen Bundesfreiwilligendienst i. S. d. BFDG (vgl. A 18.8).
2Eine Berücksichtigung ist auch bei der Leistung verschiedener Freiwilligendienste möglich.
(2) 1Andere Freiwilligendienste erfüllen nicht die besonderen Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG. 2Die Vorschrift ist auch nicht analog auf andere freiwillige Dienste anwendbar (, BStBl II S. 1010). 3Ggf. kommt eine Berücksichtigung als Praktikum in Betracht, vgl. A 15.8.
(3) 1Nach Abschluss eines Freiwilligendienstes ist ein Nachweis über die Leistung und die Dauer des Dienstes zu erbringen. 2Die Familienkasse prüft abschließend, ob die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben. 3O 2.10 Abs. 2 und 3 ist zu beachten.
A 18.2 Freiwilliges soziales Jahr oder freiwilliges ökologisches Jahr
(1) 1Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG ist ein Kind zu berücksichtigen, wenn es ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr i. S. d. JFDG leistet. 2Ein solches freiwilliges Jahr wird aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung des bzw. der Freiwilligen mit einem anerkannten Träger bis zur Dauer von i. d. R. zwölf zusammenhängenden Monaten geleistet. 3Es besteht die Möglichkeit der Verlängerung auf bis zu 24 Monate. 4Es kommt auch die Leistung im (nicht notwendig europäischen) Ausland in Betracht; zum Dienst gehört in diesen Fällen auch die Zeit, in welcher der Träger die Freiwilligen auf ihre Tätigkeit vorbereitet (Vorbereitungsdienst). 5Nach § 5 Abs. 3 JFDG können bis zu einer Höchstdauer von insgesamt 18 Monaten ein freiwilliges soziales Jahr und ein freiwilliges ökologisches Jahr mit einer Mindestdienstdauer von jeweils sechs Monaten nacheinander geleistet werden.
(2) 1Als Träger des freiwilligen sozialen Jahres und des freiwilligen ökologischen Jahres im Inland sind gesetzlich zugelassen:
die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände und ihre Untergliederungen,
Religionsgemeinschaften mit dem Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft,
die Gebietskörperschaften sowie nach näherer Bestimmung der Länder sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
2Die zuständigen Landesbehörden erteilen die Zulassung als Träger
des freiwilligen sozialen Jahres im Inland außerhalb der Fälle gesetzlicher Zulassung,
des freiwilligen ökologischen Jahres im Inland,
des freiwilligen sozialen und ökologischen Jahres im Ausland (wobei die entsprechende juristische Person ihren Sitz im Inland haben muss).
(3) 1Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen:
durch Vorlage der mit dem gesetzlich zugelassenen oder anerkannten Träger vor Beginn des Freiwilligendienstes geschlossenen Vereinbarung (§ 11 Abs. 1 JFDG),
durch Vorlage der nach Abschluss des Dienstes erteilten Bescheinigung des Trägers (§ 11 Abs. 3 JFDG).
2Beide Dokumente müssen insbesondere die Erklärung des Trägers enthalten, dass die Bestimmungen des JFDG während der Durchführung des freiwilligen Dienstes beachtet werden (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 JFDG), und den Zulassungsbescheid des Trägers angeben, soweit es dessen nach § 10 JFDG bedarf. 3Zur abschließenden Prüfung siehe A 18.1 Abs. 3.
A 18.3 Freiwilligendienst der EU
(1) 1Mit Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (ABl. EU Nr. L 347 S. 50) wurde für den Zeitraum 2014 bis 2020 das Programm „Erasmus+“ eingerichtet. 2Bestandteil des Programms „Erasmus+“ ist u. a. der „Europäische Freiwilligendienst“. 3In diesem Programm ist der bisherige Freiwilligendienst i. S. d. Programms „Jugend in Aktion“ gemäß Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom (ABl. EU Nr. L 327 S. 30) aufgegangen. 4Ein Kind, das einen Freiwilligendienst nach dem bisherigen Programm vereinbart hatte, erfüllt über den hinaus die Anspruchsvoraussetzungen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG.
(2) 1Der Europäische Freiwilligendienst wird auf der Grundlage eines privatrechtlichen Fördervertrags geleistet, der zwischen dem Freiwilligen, der (meist inländischen) Entsendeorganisation, der (meist im EU- bzw. EWR-Gebiet ihren Sitz habenden) Aufnahmeorganisation und der die Förderung bewilligenden Stelle geschlossen wird. 2Die die Förderung bewilligende Stelle kann für in Deutschland ansässige Freiwillige die Nationalagentur JUGEND für Europa (Godesberger Allee 142 - 148, 53175 Bonn) oder eine mit der Abwicklung betraute Nationalagentur in einem der anderen 32 Programmländer sein und in Ausnahmefällen auch unmittelbar die Europäische Kommission in Brüssel. 3Der Vertrag kommt erst mit abschließender Unterzeichnung durch die bewilligende Stelle zustande; er ist zwingende Voraussetzung für die Berücksichtigung. 4Der Tätigkeitsort liegt regelmäßig, aber nicht notwendig, im EU-/EWR-Gebiet. 5Die Dauer ist auf maximal zwölf Monate beschränkt; bis zu der Höchstdauer können auch mehrere Dienste bzw. die Arbeit in verschiedenen Projekten berücksichtigt werden.
(3) 1Der Nachweis ist durch eine Bescheinigung, die die deutsche Nationalagentur oder die Entsendeorganisation unter Bezugnahme auf das Aktionsprogramm und Angabe der Beteiligten (des Freiwilligen, der Entsendeorganisation und der Aufnahmeorganisation), der Dauer sowie der Projektnummer vor Beginn oder nach Abschluss der Tätigkeit dem Freiwilligen ausstellt, zu erbringen.
2Bei Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung ist von einem rechtswirksamen Fördervertrag auszugehen. 3Zur abschließenden Prüfung siehe A 18.1 Abs. 3.
A 18.4 Anderer Dienst im Ausland
(1) 1Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG ist ein Kind zu berücksichtigen, wenn es einen anderen Dienst im Ausland nach § 5 BFDG leistet. 2Dabei handelt es sich um Dienste im Ausland, die das friedliche Zusammenleben der Völker fördern und von einem vom BMFSFJ anerkannten Träger durchgeführt werden. 3Der andere Dienst im Ausland wird aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung der Freiwilligen mit einem vom BMFSFJ anerkannten Träger geleistet. 4Die Berücksichtigung des anderen Dienstes im Ausland kann auch über eine Dauer von zwölf Monaten hinaus erfolgen.
(2) 1Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen:
durch Vorlage der mit dem anerkannten Träger vor Beginn des Freiwilligendienstes geschlossenen Vereinbarung; diese Vereinbarung muss den Zulassungsbescheid des Trägers angeben,
durch Vorlage der nach Abschluss des Dienstes erteilten Bescheinigung des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben oder des Trägers.
2Zur abschließenden Prüfung siehe A 18.1 Abs. 3.
A 18.5 Entwicklungspolitischer Freiwilligendienst „weltwärts“
(1) 1Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG ist ein Kind zu berücksichtigen, wenn es einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ i. S. d. Förderleitlinie des BMZ vom leistet (siehe www.weltwaerts.de). 2Er wird auf der Grundlage einer Vereinbarung geleistet, die zwischen dem bzw. der Freiwilligen und mindestens der Entsendeorganisation geschlossen wird. 3Die Einsatzdauer kann flexibel von grundsätzlich sechs bis zu 24 zusammenhängenden Monaten gestaltet werden. 4Die Regeldauer beträgt zwölf bis 18 Monate.
(2) 1Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen:
durch Vorlage der mit dem anerkannten Träger vor Beginn des Freiwilligendienstes geschlossenen Vereinbarung (Abschnitt 6 der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit),
durch Vorlage der nach Abschluss des Dienstes erteilten Bescheinigung des Trägers.
2Zur abschließenden Prüfung siehe A 18.1 Abs. 3.
A 18.6 Freiwilligendienst aller Generationen
(1) 1Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG ist ein Kind zu berücksichtigen, wenn es einen Freiwilligendienst aller Generationen i. S. v. § 2 Abs. 1a SGB VII leistet. 2Voraussetzung für den Freiwilligendienst aller Generationen ist, dass die Freiwilligen auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung unentgeltlich bei einem geeigneten Träger Dienst leisten. 3Als Träger des Freiwilligendienstes i. S. v. § 2 Abs. 1a SGB VII geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder von der Körperschaftssteuer befreite Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke. 4Die Vereinbarung zwischen dem Kind und dem Träger des Freiwilligendienstes muss die Bezeichnung des Trägers und der Einsatzstelle, die Aufgaben des Freiwilligen, die Angabe des mindestens sechsmonatigen Verpflichtungszeitraums und der wöchentlichen Stundenzahl von mindestens acht Stunden, die Verpflichtung des Trägers zur Sicherstellung des Haftpflichtversicherungsschutzes sowie zur kontinuierlichen Begleitung des Freiwilligen und zu dessen Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr enthalten (, BStBl 2013 II S. 864).
(2) 1Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen:
durch Vorlage der mit dem Träger vor Beginn des Freiwilligendienstes geschlossenen Vereinbarung,
durch Vorlage der nach Abschluss des Dienstes erteilten Bescheinigung des Trägers.
2Zur abschließenden Prüfung siehe A 18.1 Abs. 3.
A 18.7 Internationaler Jugendfreiwilligendienst
(1) 1Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG ist ein Kind zu berücksichtigen, wenn es einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst i. S. d. Richtlinie des BMFSFJ vom (GMBl S. 545) leistet. 2Der Internationale Jugendfreiwilligendienst wird auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung der Freiwilligen mit einem vom BMFSFJ anerkannten Träger geleistet. 3Die Einsatzdauer beträgt sechs bis zu 18 Monate.
(2) 1Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen:
durch Vorlage der mit dem anerkannten Träger vor Beginn des Freiwilligendienstes geschlossenen Vereinbarung; diese Vereinbarung muss den Zulassungsbescheid des Trägers angeben,
durch Vorlage der nach Abschluss des Dienstes erteilten Bescheinigung des Trägers.
2Zur abschließenden Prüfung siehe A 18.1 Abs. 3.
A 18.8 Bundesfreiwilligendienst
(1) 1Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG ist ein Kind zu berücksichtigen, wenn es einen Bundesfreiwilligendienst i. S. d. BFDG leistet. 2Der Bund und die Freiwilligen schließen vor Beginn des Bundesfreiwilligendienstes eine schriftliche Vereinbarung ab. 3Der Dienst wird in einer vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben anerkannten Einsatzstelle geleistet. 4Er dauert zwischen sechs und 18 Monate, im Ausnahmefall bis zu 24 Monate. 5Eine Ableistung in zeitlich getrennten Abschnitten ist möglich, wenn ein Abschnitt mindestens drei Monate dauert.
(2) 1Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen:
durch Vorlage der mit dem Bund vor Beginn des Freiwilligendienstes geschlossenen Vereinbarung,
durch Vorlage der nach Abschluss des Dienstes ausgestellten Bescheinigung der Einsatzstelle.
2Zur abschließenden Prüfung siehe A 18.1 Abs. 3.
A 19 Volljährige Kinder mit Behinderung
A 19.1 Allgemeines
(1) Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ist ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, zu berücksichtigen, wenn
es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, und
die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
(2) 1Eine Behinderung i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG liegt vor, wenn die in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX genannten Voraussetzungen erfüllt sind. 2Dies ist der Fall, wenn das Kind körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen hat, die es in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. 3Eine Beeinträchtigung nach Satz 2 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. 4Zu einer Behinderung können auch Suchtkrankheiten (z. B. Drogenabhängigkeit, Alkoholismus) führen (, BStBl II S. 738). 5Nicht zu den Behinderungen zählen Krankheiten, deren Verlauf sich auf eine im Voraus abschätzbare Dauer beschränkt, insbesondere akute Erkrankungen.
(3) 1Das Kind muss nach den Gesamtumständen des Einzelfalles wegen der Behinderung außerstande sein, sich selbst zu unterhalten. 2Dem Kind muss es objektiv unmöglich sein, seinen gesamten notwendigen Lebensbedarf durch eigene Mittel zu decken. 3Ist das Kind trotz seiner Behinderung in der Lage, z. B. aufgrund hohen verfügbaren Einkommens, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, besteht kein Anspruch auf Kindergeld (vgl. A 19.4).
(4) 1Die Behinderung selbst muss zwar vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein, nicht jedoch die Unfähigkeit, sich selbst zu unterhalten. 2Die Altersgrenze des 25. Lebensjahres gilt auch, wenn das Kind früher gesetzlichen GWD oder ZD leistete (, BStBl II S. 756). 3Diese Altersgrenze ist nach der Übergangsregelung des § 52 Abs. 32 Satz 1 EStG erstmals für Kinder anzuwenden, die im Kalenderjahr 2007 wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. 4Für Kinder, die wegen einer vor dem in der Zeit ab der Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, ist weiterhin die bis zum geltende Altersgrenze des vollendeten 27. Lebensjahres anzuwenden.
(5) Für die Prüfung, ob die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG vorliegen, stehen die folgenden Vordrucke zur Verfügung:
„Anfrage an die Reha/SB-Stelle für ein Kind mit Behinderung“,
„Anfrage an den Ärztlichen Dienst bzw. Berufspsychologischen Service der Bundesagentur für Arbeit für ein Kind mit Behinderung“,
„Berechnungsbogen zur Überprüfung der Selbstunterhaltsfähigkeit eines volljährigen Kindes mit Behinderung“,
„Bearbeitungsbogen für das volljährige Kind mit Behinderung“,
„Erklärung zu den Verhältnissen eines volljährigen Kindes mit Behinderung“,
„Erklärung zum verfügbaren Nettoeinkommen eines volljährigen Kindes mit Behinderung“,
„Erklärung zum verfügbaren Nettoeinkommen des/der Ehepartners/Ehepartnerin bzw. des/der eingetragenen Lebenspartners/Lebenspartnerin eines volljährigen Kindes mit Behinderung“,
„Berechnungsbogen zur Prüfung des Unterhaltsanspruches gegenüber dem/der Ehepartner/Ehepartnerin bzw. dem/der eingetragenen Lebenspartner/Lebenspartnerin bei verheirateten Kindern mit Behinderung“,
„Ärztliche Bescheinigung über das Vorliegen einer Behinderung“,
„Ärztliche Bescheinigung über unbedingt erforderliche Betreuungsleistungen“,
„Ärztliche Bescheinigung zum möglichen Umfang der Erwerbstätigkeit“,
„Ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit der ständigen Begleitung„.
(6)1Wird für ein Kind mit Behinderung Kindergeld beantragt, ist zunächst zu prüfen, ob eine Berücksichtigung als Kind, das für einen Beruf ausgebildet wird (vgl. A 15.4), oder wegen fehlenden Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatzes möglich ist. 2Wenn nach diesen Tatbeständen eine Berücksichtigung nicht in Betracht kommt, sind Nachweise zur Behinderung (vgl. A 19.2), zur Ursächlichkeit (vgl. A 19.3) und zum verfügbaren Nettoeinkommen (vgl. A 19.4 bis A 19.6) anzufordern. 3Das gilt auch, wenn das Kind mit Behinderung zwar die territorialen Voraussetzungen erfüllt (vgl. A 23), seinen Wohnsitz jedoch nicht im Inland hat.
(7) 1Grundätzlich ist das Vorliegen sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG jährlich zu prüfen. 2Wird ein Kind mit Behinderung vorrangig nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG berücksichtigt, gelten die Prüfintervalle für den jeweiligen Anspruchstatbestand. 3Die Prüfungen sind so rechtzeitig durchzuführen, dass bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen (vgl. Abs. 2) eine lückenlose Kindergeldzahlung gewährleistet ist.
(8) 1Bei Vorliegen eines Grades der Behinderung von 50 oder mehr oder bei einer auf Dauer angelegten voll- oder teilstationären Unterbringung in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung sind die Anspruchsvoraussetzungen im Abstand von fünf Jahren zu prüfen. 2Dies gilt auch für Kinder mit einer Einstufung in den Pflegegrad 4 oder 5 (bis : in die Pflegestufe III) nach dem SGB XI oder diesem entsprechenden Bestimmungen. 3Abweichend von O 2.10 Abs. 2 Satz 3 hat die Prüfung vorerst nur für das zuletzt abgelaufene Jahr zu erfolgen. 4Stellt sich dabei heraus, dass der Berechtigte seine Mitwirkungspflichten verletzt hat, sind auch die zurückliegenden Zeiträume zu prüfen. 5Teilt der Berechtigte innerhalb des Zeitraumes nach Satz 1 Änderungen in den Verhältnissen mit, hat die Familienkasse Auswirkungen auf die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes zeitnah zu prüfen. 6Abweichend von Satz 1 ist in folgenden Fällen jährlich zu prüfen:
wenn der notwendige Lebensbedarf des Kindes die kindeseigenen Mittel um nicht mehr als 1 000 Euro übersteigt,
wenn die Feststellung der Ursächlichkeit der Behinderung nach A 19.3 Abs. 3 bis 5 erfolgt ist.
A 19.2 Nachweis der Behinderung
(1) 1Den Nachweis einer Behinderung kann der Berechtigte erbringen:
bei einer Behinderung, deren Grad auf mindestens 50 festgestellt ist, durch einen Ausweis nach dem SGB IX oder durch einen Bescheid der nach § 152 Abs. 1 SGB IX zuständigen Behörde,
bei einer Behinderung, deren Grad auf weniger als 50, aber mindestens 25 festgestellt ist,
a)durch eine Bescheinigung der nach § 152 Abs. 1 SGB IX zuständigen Behörde auf Grund eines Feststellungsbescheids nach § 152 Abs. 1 des SGB IX, die eine Äußerung darüber enthält, ob die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht,
b)wenn dem Kind wegen seiner Behinderung nach den gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, durch den Rentenbescheid oder einen entsprechenden Bescheid,
bei einer Einstufung in den Pflegegrad 4 oder 5 (bis : in Pflegestufe III) nach dem SGB XI oder diesem entsprechenden Bestimmungen durch den entsprechenden Bescheid.
2Der Nachweis der Behinderung kann auch in Form einer Bescheinigung bzw. eines Zeugnisses des behandelnden Arztes oder eines ärztlichen Gutachtens erbracht werden (, BStBl II S. 738). 3Aus der Bescheinigung bzw. dem Gutachten muss Folgendes hervorgehen:
Vorliegen der Behinderung,
Beginn der Behinderung, soweit das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat, und
Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit des Kindes.
(2) 1Wird der Nachweis der Behinderung nur für einen begrenzten Zeitraum geführt oder eine Rente i. S. v. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b nur auf Zeit gewährt, kann das Kind jeweils nur für diesen Zeitraum nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt werden. 2Wird ein Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch befristet ausgestellt, ist dies kein Grund, die Kindergeldfestsetzung ebenfalls auf den Zeitpunkt zu befristen, zu dem dieser Ausweis ungültig wird. 3Zur Überprüfung der Festsetzung vgl. A 19.1 Abs. 7 und 8.
A 19.3 Ursächlichkeit der Behinderung
(1) 1Die Behinderung muss ursächlich für die Unfähigkeit des Kindes sein, sich selbst zu unterhalten. 2Allein die Feststellung eines sehr hohen Grades der Behinderung rechtfertigt die Annahme der Ursächlichkeit jedoch nicht.
(2) 1Die Ursächlichkeit ist anzunehmen, wenn:
die Unterbringung in einer Werkstatt für behinderte Menschen vorliegt,
das Kind vollstationär in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung untergebracht ist,
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII bezogen werden,
der Grad der Behinderung 50 oder mehr beträgt (vgl. A 19.2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und das Kind für einen Beruf ausgebildet wird,
im Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch das Merkmal „H“ (hilflos) eingetragen oder im Feststellungsbescheid festgestellt ist, dass die Voraussetzungen für das Merkmal „H“ (hilflos) vorliegen, oder
eine volle Erwerbsminderungsrente gegenüber dem Kind bewilligt ist oder eine dauerhafte volle Erwerbsminderung nach § 45 SGB XII festgestellt ist.
2Dem Merkzeichen „H“ steht die Einstufung in die Pflegegrade 4 oder 5 (bis : in Pflegestufe III) nach dem SGB XI oder diesem entsprechenden Bestimmungen gleich. 3Die Einstufung als schwerstpflegebedürftig ist durch Vorlage des entsprechenden Bescheides nachzuweisen.
(3) 1Liegt kein Fall des Absatzes 2 vor, ist zur Feststellung der Ursächlichkeit entweder
durch die Familienkassen eine Stellungnahme der Reha/SB-Stelle der Agentur für Arbeit (ggf. unter Beteiligung des Ärztlichen Dienstes bzw. des Berufspsychologischen Services der Bundesagentur für Arbeit) einzuholen (siehe Abs. 4) oder
durch den Berechtigten eine Bescheinigung des behandelnden Arztes beizubringen (siehe Abs. 5).
2Eine Feststellung nach Nr. 1 schließt eine Feststellung nach Nr. 2 aus. 3Zur Überprüfung der Festsetzung vgl. A 19.1 Abs. 7 und 8.
(4) 1Über die Beteiligung der Reha/SB-Stelle der Agentur für Arbeit ist zu ermitteln,
ob die Voraussetzungen für eine Mehrfachanrechnung gem. § 159 Abs. 1 SGB IX erfüllt sind oder
ob das Kind nach Art und Umfang seiner Behinderung in der Lage ist, eine arbeitslosenversicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben.
Abkürzungsverzeichnis
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ABl. | Amtsblatt |
Abs. | Absatz /
Absätze |
ADI | Allgemeines
Dialogverfahren zur IdNr-Datenbank des BZSt AdV Aussetzung der Vollziehung |
Alt. | Alternative |
AltPflG | Altenpflegegesetz |
Art. | Artikel |
AStBV (St) | Anweisungen für
das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) |
AsylG | Asylgesetz |
AZRG | Gesetz über das
Ausländerzentralregister |
BA | Bundesagentur
für Arbeit |
Bundesausbildungsförderungsgesetz | |
BAG | Bundesarbeitsgericht |
BAGE | Entscheidungssammlung des Bundesarbeitsgerichts |
BAMF | Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge |
BAnz | Bundesanzeiger |
BAPostG | Bundesanstalt-Post-Gesetz |
BBG | Bundesbeamtengesetz |
BeamtStG | Beamtenstatusgesetz |
Gesetz zum
Elterngeld und zur Elternzeit | |
BeschV | Beschäftigungsverordnung |
BFH | Bundesfinanzhof |
BGBl I/II | Bundesgesetzblatt, Teil I/Teil II |
BKGG | Bundeskindergeldgesetz |
BMF | Bundesministerium der Finanzen |
BMFSFJ | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend |
BMZ | Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung |
BSI | Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik |
BStBl I/II | Bundessteuerblatt, Teil I/Teil II |
BuchO | Buchungsordnung
für Finanzämter |
Buchst. | Buchstabe |
BuStra-Stelle | Bußgeld- und
Strafsachenstelle der Familienkasse |
BVA | Bundesverwaltungsamt |
BVerfG | Bundesverfassungsgericht |
BVFG | Gesetz über die
Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge –
Bundesvertriebenengesetz |
BVG | Bundesversorgungsgesetz |
BZSt | Bundeszentralamt für Steuern |
bzw. | beziehungsweise |
ContStifG | Gesetz über die
Conterganstiftung für behinderte Menschen |
DA-FamEStG | Dienstanweisung
zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des
Einkommensteuergesetzes |
d. h. | das heißt |
DSGVO | Datenschutz-Grundverordnung (ABl. EU Nr. L 119 vom
, S. 1; Nr. L 314 vom
, S. 72) |
ECMWF | Europäisches
Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage |
EhfG | Entwicklungshelfer-Gesetz |
EG | Europäische
Gemeinschaft |
ESA | Europäische
Weltraumorganisation |
Amtliches
Einkommensteuer-Handbuch | |
EU | Europäische
Union |
EuGH | Europäischer
Gerichtshof |
EWR | Europäischer
Wirtschaftsraum |
Gesetz über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit | |
ff. | folgende |
FG | Finanzgericht |
FreizügG/EU | Gesetz über die
allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern |
Finanzverwaltungsgesetz | |
gem. | gemäß |
ggf. | Gegebenenfalls |
GMBl | Gemeinsames
Ministerialblatt |
Gerichtsverfassungsgesetz | |
GWD | Grundwehrdienst |
H | Hinweis |
HebG | Hebammengesetz |
Hs. | Halbsatz |
Gesetz zur
Ordnung des Handwerks | |
IdNr | steuerliche
Identifikationsnummer |
i. d. F. | in der
Fassung |
i. d. R. | in der
Regel |
Informationsfreiheitsgesetz | |
i. H. v. | in Höhe
von |
i. S. d. | im Sinne des /
der |
i. S. v. | im Sinne
von |
i. V. m. | in Verbindung
mit |
JFDG | Jugendfreiwilligendienstegesetz |
Jugendgerichtsgesetz | |
KrPflG | Krankenpflegegesetz |
Amtliches
Lohnsteuer-Handbuch | |
MAV | Maschinelles
Abfrageverfahren zur IdNr-Datenbank des BZSt |
NATO | North Atlantic
Treaty Organization / Nordatlantikvertragsorganisation. |
Nr | Nummer /
Nummern |
OECD | Organisation
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung |
Ordnungswidrigkeitengesetz | |
R | Richtlinie |
RiStBV | Richtlinien für
das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren |
Rs. | Rechtssache |
S. | Seite |
SfH | Stiftung für
Hochschulzulassung |
SG | Soldatengesetz |
SGB (I, III,
…) | Sozialgesetzbuch (römische Zahl bezeichnet das jeweilige Buch des
SGB) |
sog. | sogenannt |
SozDiG | Gesetz zur
Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres |
StAG | Staatsangehörigkeitsgesetz vom (BGBl 1913 III
GliederungsNr. 102–1) |
Std. | Stunde /
Stunden |
StStatG | Gesetz über
Steuerstatistiken |
SVG | Soldatenversorgungsgesetz |
Tz. | Textziffer |
UN | Vereinte
Nationen |
VBL | Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder |
VEA | Vorläufiges
Europäisches Abkommen über Soziale Sicherheit unter Ausschluss des Sys¬tems für
den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen vom
(BGBl 1956 II S.
505) |
Vermögensbildungsgesetz | |
Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 | Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
zur Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige,
die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. EG Nr. L 149 vom
, S. 2), in der jeweils gültigen Fassung |
Verordnung
(EWG) Nr. 574/72 | Verordnung
(EWG) Nr. 574/72 des Rates vom
über die Durchführung der Ver¬ordnung (EWG)
Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Ge¬meinschaft zu- und abwandern (ABl. EG Nr. L 74 vom
, S. 1), in der jeweils gülti¬gen Fassung |
Verordnung (EG)
Nr. 859/2003 | Verordnung (EG)
Nr. 859/2003 des Rates vom
zur Ausdehnung der Bestimmun¬gen der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf
Dritt-staatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit
nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen (ABl. EG Nr. L 124 vom
, S. 1), in der jeweils gültigen Fassung |
Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 | Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. EU Nr.
L 166 vom
, S. 1), in der jeweils gültigen Fassung |
Verordnung (EG)
Nr. 987/2009 | Verordnung (EG)
Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
zur Festlegung der Modalitäten für die
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. EU Nr. L 284 vom
, S. 1), in der jeweils gültigen Fassung |
Verordnung (EU)
Nr. 1231/2010 | Verordnung (EU)
Nr. 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
zur Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr.
883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige, die
ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese
Verordnungen fallen (ABl. EU Nr. L 344 vom
, S. 1), in der jeweils gültigen Fassung |
vgl. | vergleiche |
WPflG | Wehrpflichtgesetz |
WÜD | Wiener
Übereinkommen vom
über diplomatische Beziehungen (BGBl 1964 II S. 957) |
WÜK | Wiener
Übereinkommen vom
über konsularische Beziehungen (BGBl 1969 II S. 1585) |
z. B. | zum
Beispiel |
ZD | Zivildienst |
ZDG | Zivildienstgesetz |
BZSt v. - St II 2 - S 2280-DA/19/00002
Fundstelle(n):
BStBl 2019 I Seite 654
KAAAH-30894
1Zum wird das Kindergeld pro Kind um 10 Euro pro Monat erhöht.