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BFH Urteil v. - VII R 50/96 BStBl 1997 II S. 479

Gesetze: AO 1977 § 119 Abs. 1AO 1977 § 218 Abs. 2AO 1977 § 226 Abs. 1BGB §§ 387, 388, 389, 396 Abs. 1, 406

Aufrechnung und Abrechnungsbescheid sind wirksam, auch wenn das Finanzamt die Gegenforderung, mit der es aufrechnen will, im Abrechnungsbescheid nicht bezeichnet

Leitsatz

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, nach der die Nichtbezeichnung der Forderung, mit der aufgerechnet werden soll, der Wirksamkeit der Aufrechnungserklärung nicht entgegensteht. Auch ein Abrechnungsbescheid, mit dem das Erlöschen eines Steuererstattungsanspruchs durch Aufrechnung mit einer Steuerforderung festgestellt wird, ist nicht mangels hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit unwirksam, wenn das FA die Gegenforderung nicht bezeichnet hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1997 II Seite 479
BFH/NV 1997 S. 323 Nr. -1
FAAAA-95897

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BFH, Urteil v. 04.02.1997 - VII R 50/96

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