FGO § 64

Zweiter Teil: Verfahren

Abschnitt III: Verfahren im ersten Rechtszug

§ 64 Form der Klageerhebung [1]

(1) 1 Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. 2§ 129a Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(2) Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; § 77 Abs. 2 gilt sinngemäß.

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ZAAAA-73497

1Anm. d. Red.: § 64 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 237) mit Wirkung v. .