EEG 2023 § 57
Teil 4: Weitergabe und Vermarktung des Stroms aus erneuerbaren Energien [1]
§ 57 Vermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber [2]
Die Übertragungsnetzbetreiber müssen selbst oder gemeinsam den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen Strom diskriminierungsfrei, transparent und unter Beachtung der Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Verordnung vermarkten.
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ZAAAE-70721