Teil 2: Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung
Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
§ 10a Messstellenbetrieb [1]
1Für den Messstellenbetrieb sind die Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes anzuwenden. 2Abweichend von Satz 1 kann anstelle der Beauftragung eines Dritten nach § 5 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes der Anlagenbetreiber den Messstellenbetrieb auch selbst übernehmen. 3Für den Anlagenbetreiber gelten dann alle gesetzlichen Anforderungen, die das Messstellenbetriebsgesetz an einen Dritten als Messstellenbetreiber stellt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAE-70721
1Anm. d. Red.: § 10a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2034) mit Wirkung v. .