EEG 2023 § 50b

Teil 3: Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung [1]

Abschnitt 4: Gesetzliche Bestimmung der Zahlung [2]

Unterabschnitt 2: Zahlungen für Flexibilität [3]

§ 50b Flexibilitätsprämie für bestehende Anlagen [4]

1Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas, die nach dem am geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem in Betrieb genommen worden sind, können ergänzend zu einer Veräußerung des Stroms in den Veräußerungsformen einer Direktvermarktung von dem Netzbetreiber eine Prämie für die Bereitstellung zusätzlich installierter Leistung für eine bedarfsorientierte Stromerzeugung (Flexibilitätsprämie) verlangen. 2Der Anspruch nach Satz 1 beträgt 130 Euro pro Kilowatt flexibel bereitgestellter zusätzlich installierter Leistung und Jahr, wenn die Voraussetzungen nach Anlage 3 Nummer I erfüllt sind. 3Die Höhe der Flexibilitätsprämie bestimmt sich nach Anlage 3 Nummer II.

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ZAAAE-70721

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2258) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.:Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2258) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.:Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2258) mit Wirkung v. .

4Anm. d. Red.: § 50b i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3138) mit Wirkung v. .