EEG 2023 § 93

Teil 7: Verordnungsermächtigungen, Berichte, Übergangsbestimmungen

Abschnitt 1: Verordnungsermächtigungen

§ 93 Verordnungsermächtigung zu Anforderungen an Grünen Wasserstoff [1]

(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an die Herstellung von Grünem Wasserstoff zu bestimmen, um sicherzustellen, dass nur Wasserstoff als Grüner Wasserstoff gilt, der ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde und der mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung vereinbar ist. 2Hierbei ist vorzusehen, dass für die Herstellung des Wasserstoffs nur Strom aus erneuerbaren Energien verbraucht werden darf, der keine finanzielle Förderung nach diesem Gesetz in Anspruch genommen hat. 3Darüber hinaus können insbesondere nähere Bestimmungen erlassen werden:

  1. zu den Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, deren Strom zur Herstellung von Grünem Wasserstoff verwendet werden kann, insbesondere zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme dieser Anlagen im Verhältnis zur Inbetriebnahme der Anlage zur Herstellung von Grünem Wasserstoff,

  2. zum zeitlichen Verhältnis von Stromerzeugung und Wasserstoffherstellung,

  3. zum räumlichen Verhältnis der Anlage zur Erzeugung von Grünem Wasserstoff zur Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien,

  4. zu einer Einführungsphase, in der von den Anforderungen der Nummern 1 bis 3 in vorgegebenem Maß abgewichen werden kann, und

  5. zu besonderen Anforderungen an Demonstrations- und Pilotvorhaben.

4Außerdem kann bestimmt werden, dass auch chemische Verbindungen, die ausschließlich aus Grünem Wasserstoff erzeugt werden, als Grüner Wasserstoff gelten.

(2) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Verordnung nach Absatz 1 auch Anforderungen an die Nachweisführung für die Anforderungen nach Absatz 1 zu bestimmen. 2Hierbei können insbesondere nähere Anforderungen daran gestellt werden, wie vertragliche Beziehungen, die Stromlieferungen zur Herstellung von Grünem Wasserstoff zugrunde liegen, die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 nachweisen können.

(3) Im Anwendungsbereich der Absätze 1 und 2 wird die Bundesregierung auch ermächtigt, Grünen Wasserstoff durch einen Verweis auf die Verordnung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu bestimmen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAE-70721

1Anm. d. Red.: § 93 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1237) mit Wirkung v. .