EEG 2023 § 99a

Teil 7: Verordnungsermächtigungen, Berichte, Übergangsbestimmungen

Abschnitt 2: Kooperationsausschuss, Monitoring, Berichte [1]

§ 99a Fortschrittsbericht Windenergie an Land [2]

1Die Bundesregierung legt dem Bundestag jährlich bis zum 31. Dezember einen Bericht vor zu den aktuellen Nutzungskonkurrenzen beim Ausbau der Windenergie mit

  1. Funknavigationsanlagen,

  2. Wetterradaren und

  3. seismologischen Messstationen.

2Der Bericht enthält insbesondere Angaben über Zeitplan und Stand möglicher Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Windenergieanlagen an Land mit den Nutzungen und Geräten nach Satz 1. 3Die Bundesregierung berichtet auch, inwieweit bei den Maßnahmen nach Satz 2 weitere Beschleunigungsmöglichkeiten bestehen. 4Soweit Nutzungskonkurrenzen mit militärischen Belangen bestehen, können diese im Einzelfall dargestellt werden.

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ZAAAE-70721

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3138) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 99a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1237) mit Wirkung v. .