EEG 2023 § 44a

Teil 3: Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung [1]

Abschnitt 4: Gesetzliche Bestimmung der Zahlung [2]

Unterabschnitt 1: Anzulegende Werte [3]

§ 44a Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus Biomasse [4]

1Die anzulegenden Werte nach den §§ 42 bis 44 verringern sich erstmals ab dem und sodann jährlich ab dem 1. Juli eines Kalenderjahres für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen um 0,5 Prozent gegenüber den in dem jeweils vorangegangenen Zeitraum geltenden anzulegenden Werten und werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. 2Für die Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu legen.

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ZAAAE-70721

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2258) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.:Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2258) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.:Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2258) mit Wirkung v. .

4Anm. d. Red.: § 44a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1237) mit Wirkung v. .