EEG 2023 § 35a

Teil 3: Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung [1]

Abschnitt 3: Ausschreibungen [2]

Unterabschnitt 1: Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen [3]

§ 35a Entwertung von Zuschlägen [4]

(1) Die Bundesnetzagentur entwertet einen Zuschlag,

  1. soweit der Zuschlag nach Ablauf der Frist zur Realisierung der Anlage erlischt,

  2. wenn der Bieter seinen Zuschlag zurückgeben darf und soweit er von diesem Recht Gebrauch gemacht hat,

  3. soweit die Bundesnetzagentur den Zuschlag nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz zurücknimmt oder widerruft oder

  4. soweit der Zuschlag durch Zeitablauf oder auf sonstige Weise seine Wirksamkeit verliert.

(2) Wird eine Zahlungsberechtigung nachträglich aufgehoben, wird auch der zugrundeliegende Zuschlag entwertet.

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ZAAAE-70721

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2258) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2258) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2258) mit Wirkung v. .

4Anm. d. Red.: § 35a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3138) mit Wirkung v. .