EEG 2023 § 38

Teil 3: Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung [1]

Abschnitt 3: Ausschreibungen [2]

Unterabschnitt 3: Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments [3]

§ 38 Zahlungsberechtigung für Solaranlagen des ersten Segments [4]

(1) Die Bundesnetzagentur stellt auf Antrag eines Bieters, dem mindestens ein Zuschlag bei einer Ausschreibung für Solaranlagen des ersten Segments erteilt worden ist, eine Zahlungsberechtigung für Solaranlagen aus.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss die folgenden Angaben enthalten:

  1. die Nummer, unter der die Solaranlagen an das Register gemeldet worden sind,

  2. die Art der Fläche, insbesondere ob die Anforderungen nach § 38a Absatz 1 Nummer 3 erfüllt sind,

  3. (weggefallen)

  4. den Umfang der Gebotsmenge pro bezuschlagtem Gebot, der den Solaranlagen zugeteilt werden soll, einschließlich der jeweils für die Gebote registrierten Zuschlagsnummern und

  5. die Angabe des Bieters, dass er zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme Betreiber der Solaranlagen war.

Fundstelle(n):
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ZAAAE-70721

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2258) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2258) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3138) mit Wirkung v. .

4Anm. d. Red.: § 38 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1237) mit Wirkung v. .