EEG 2023 § 51a

Teil 3: Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung [1]

Abschnitt 5: Rechtsfolgen und Strafen [2]

§ 51a Verlängerung des Vergütungszeitraums bei negativen Preisen [3]

(1) Für Strom aus Anlagen, für den sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 verringert und deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen ermittelt wird, verlängert sich der Vergütungszeitraum um die Anzahl der Stunden, in denen sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 im Jahr der Inbetriebnahme und in den darauffolgenden 19 Kalenderjahren auf null verringert hat, aufgerundet auf den nächsten vollen Kalendertag.

(2) Die Strombörsen müssen den Übertragungsnetzbetreibern jeweils bis zum 15. Januar eines Kalenderjahres die Anzahl der Stunden mitteilen, in denen sich der anzulegende Wert jeweils

  1. nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 und

  2. nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes in der am geltenden Fassung

im Vorjahr auf null verringert hat.

(3) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jeweils bis zum 31. Januar eines Kalenderjahres auf einer gemeinsamen Internetseite folgende Informationen veröffentlichen:

  1. die Anzahl der Stunden, in denen sich der anzulegende Wert jeweils

    1. nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 und

    2. nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes in der am geltenden Fassung

    im Vorjahr auf null verringert hat, und

  2. ab dem Jahr 2041 die Anzahl der Stunden, in denen sich der anzulegende Wert jeweils

    1. nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 und

    2. nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes in der am geltenden Fassung

    in den vorangegangenen 20 Jahren auf null verringert hat, und die auf den nächsten vollen Kalendertag aufgerundete Anzahl dieser Stunden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAE-70721

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2258) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.:Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2258) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: § 51a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2512) mit Wirkung v. .