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Grundlagen vom

Kindergeld, Kinderfreibetrag, andere kindbedingte Steuervergünstigungen und Baukindergeld

Bernhard Hillmoth

A. Problemanalyse

I. Einführung

1Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen für die Berücksichtigung von Kindern im Steuerrecht finden sich im EStG(§§ 32 und 63EStG). Während § 32 EStG eher Hinweise zur Gewährung von Freibeträgen für Kinder im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung enthält, stellt § 63 EStG die Grundlage für die Berücksichtigung von Kindern beim Kindergeld dar. Weitere Regelungen finden sich u. a. in den Einkommensteuerrichtlinien (EStR) sowie in der vom Bundeszentralamt für Steuern herausgegebenen Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG).

2 Abgrenzung Kindergeld/Kinderfreibetrag

Gerade die alternativen Komponenten Kindergeld bzw. Freibeträge für Kinder bereiten in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten. Denn Berater und Eltern müssen sich mit unterschiedlichen Stellen wie Familienkasse und Finanzamt in Verbindung setzen, um das Existenzminimum des Kindes sicherstellen zu können. Viele Kritiker fordern eine einfachere Praxis, z. B. nur noch die Zahlung eines Kindergeldbetrags. Die Abschaffung der Freibetragsalternative würde aber wohl auf verfassungsrechtliche Bedenken stoßen. Insoweit ist derzeit politisch eine grundlegende Änderung nicht in Sicht.

3 Kinderbegriff

Als „Kinder“ im Sinne des Kindergeldrechts werden berücksichtigt (§ 63 EStG)

  1. Kinder, die im ersten Grad verwandt sind bzw. Pflegekinder,

  2. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,

  3. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

Kinder, für die ein Anspruch auf die Freibeträge für Kinder besteht, sind (§ 32 EStG)

  1. im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,

  2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

4 Zuordnung

Allein schon die Zuordnung des Kindes zu den Eltern erscheint häufig problematisch. Das Kindschaftsverhältnis ist die Dreh- und Angelscheibe der steuerlichen Berücksichtigung eines Kindes. Besteht etwa bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen. Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

5 Alter

In der Steuerberatung bestehen erhebliche Verunsicherungen, ob ein Kind bei den Eltern steuerlich berücksichtigt werden kann. Eine Rolle spielt neben dem Kindschaftsverhältnis auch das Alter des Kindes. Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

6 Zweitausbildung

Bei volljährigen Kindern kommt hinzu die schwierige Prüfung, ob das Kind aufgrund besonderer Umstände, z. B. Berufsausbildung, weiter bei den Eltern berücksichtigt werden kann. Befindet sich das volljährige Kind z. B. in der Zweitausbildung, darf es nicht parallel einer zu umfangreichen Erwerbstätigkeit nachgehen. Diese Prüfung verlangt sowohl von der Finanzverwaltung als auch von Eltern bzw. deren Beratern einen erheblichen Prüfungsaufwand. Die Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes spielt keine Rolle. Insoweit ist auch die Höhe des etwaigen Hinzuverdienstes neben einer Ausbildung unerheblich und führt nicht zu einer Minderung des Kindergeldes. Etwas Entspannung hat auch die Rechtsprechungsentwicklung zum Abschluss einer Erstausbildung gebracht.

7 Altersgrenze

Die Altersgrenze des Kindes liegt grds. bei 25 Jahren. Es ist wichtig, sich mit den Verlängerungstatbeständen vertraut zu machen bzw. einen Blick auf behinderte Kinder zu richten, die über die Altersgrenze von 25 Jahren hinaus bei den Eltern berücksichtigt werden können. Die Absenkung der Altersgrenze bedingt andererseits, dass sich die steuerliche Beratung mit der Vorschrift des § 33a Abs. 1 EStG und dem Abzug der Unterhaltsleistungen vertraut machen muss.

8-9 Einstweilen frei

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