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NWB Nr. 20 vom Seite 1455

Steuerliche Entlastungen durch das Zweite Familienentlastungsgesetz

Anpassung des Einkommensteuertarifs sowie Anhebung von Kinderfreibetrag und Kindergeld

Prof. Dr. Frank Hechtner

[i]Hillmoth, Kindergeld, Kinderfreibetrag, andere kindbedingte Steuervergünstigungen und Baukindergeld, Grundlagen, NWB QAAAE-52191 Der Gesetzgeber hat mit dem Zweiten Familienentlastungsgesetz v.  (BGBl 2020 I S. 2616) steuerliche Entlastungen für die Jahre 2021 und 2022 bewirkt. Hierbei wurde der Einkommensteuertarif für die Jahre 2021 und 2022 angepasst, zugleich erfolgte eine Erhöhung von Kindergeld und Kinderfreibeträgen. Obgleich dieses Gesetzgebungsverfahren mitten in die Corona-Pandemie gefallen ist, ist es eines der wenigen jüngeren steuerlichen Maßnahmen, die keinen direkten Bezug zur Pandemie haben. Mit dem Gesetz werden weitere steuerliche Entlastungen bewirkt, die ohnehin angedacht oder von den Koalitionsfraktionen bereits vorgesehen waren und dem üblichen Turnus damit entsprechen.

I. Vorbemerkungen

[i]Regelmäßige Anpassung des EinkommensteuertarifsDer Gesetzgeber ist in Teilen verfassungsrechtlich, in Teilen durch eine Selbstbindung verpflichtet, den Einkommensteuertarif periodisch zu überprüfen. Typischerweise werden im Zuge dieser Überprüfung das sächliche Existenzminimum sowie die Effekte aus der kalten Progression einer eingehenden Analyse unterzogen. Gleiches gilt für die Überprüfung des steuerlich freizustellenden Existenzminimums bei Kindern. In der Vergangenheit hatte der Gesetzgeber im Rhythmus von zwei Jahren eine solche Überprüfung durchgeführt und damit dann zugleich für weitere zwei Jahre entsprechende Gesetzesänderungen vollzogen. Eine erneute Überprüfung der Beträge stand damit für die Tarifstruktur 2021 und 2022 an. Typischerweise verbindet die Exekutive derartige Maßnahmen mit der Vorlage des aktuellen Existenzminimumberichts und des Steuerprogressionsberichts.

[i]Entlastungen aus der Rückführung des SolidaritätszuschlagsBereits in 2019 hatte der Gesetzgeber weitreichende Entlastungen durch eine Rückführung des Solidaritätszuschlags beschlossen. Diese wurden mit dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 v.  (BGBl 2019 I S. 2115) umgesetzt. Da der Solidaritätszuschlag nach § 3 SolZG an die festgesetzte Einkommensteuer anknüpft, bewirkt eine Tarifänderung bei der Einkommensteuer zugleich auch immer S. 1456 [i]Seifert, NWB 7/2021 S. 470Folgewirkungen bei der konkreten Höhe des Solidaritätszuschlags. Insofern traten damit zum gleich zwei unterschiedliche Entlastungswirkungen gemeinsam in Kraft, die nicht unwesentlich eine Entlastung bei den Steuerpflichtigen bewirkt haben.

[i]Zweites Familienentlastungsgesetz zur Anpassung von Einkommensteuertarif, Kindergeld, KinderfreibetragDer Entwurf des Zweiten Familienentlastungsgesetzes wurde bereits recht früh am in die parlamentarischen Beratungen eingebracht (vgl. BT-Drucks. 19/21988). Infolgedessen erfuhr es während der parlamentarischen Beratungen noch leichte Änderungen, da der konkrete Einkommensteuertarif an die aktuellsten Daten aus der Herbstprojektion der Bundesregierung zur wirtschaftlichen Entwicklung angepasst wurde. Das Gesetz trat am in Kraft. Wesentliche Änderungen betreffen den Einkommensteuertarif für die Jahre 2021 und 2022. Ferner erfolgten Änderungen für das Kindergeld und die Kinderfreibeträge für die Jahre ab 2021. Die fiskalischen Auswirkungen aus den vorgenommenen Entlastungen belaufen sich auf jährliche Mindereinnahmen von ca. 11,8 Mrd. € nach dem Bericht des Haushaltsausschusses (vgl. BT-Drucks. 19/23796). In einer ähnlichen Größenordnung von knapp 11 Mrd. € bewegt sich die Entlastung über die Rückführung des Solidaritätszuschlags.

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