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Kindergeld bei mehraktigen Ausbildungsabschnitten
Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitausbildung bei einem bereits erwerbstätigen Kind
Der BFH [i]Meier, Kindergeld, infoCenter, NWB JAAAA-57071 hat sich mit seinen Urteilen v. - III R 42/18 (NWB GAAAH-23040) und v. - III R 17/18 (NWB JAAAH-23039) zu Kindergeld bei mehraktigen Ausbildungsabschnitten geäußert. Danach ist zu beurteilen, ob die Ausbildungsabschnitte einen zusammenhängenden Ausbildungsabschnitt (Erstausbildung) darstellen oder die weiteren Ausbildungsabschnitte als beruflich durchgeführte Weiterbildung anzusehen sind (Zweitausbildung). Für die Abgrenzung sind insbesondere die Art und der zeitliche Umfang der daneben ausgeübten Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Auf die Rechtsfolgen der Entscheidungen wird nachfolgend näher eingegangen.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Anspruch auf Kindergeld
[i]Berücksichtigung nach Abschluss einer erstmaligen AusbildungFür ein volljähriges Kind besteht ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. mit § 32 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG). Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein in Berufsausbildung befindliches Kind jedoch nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Unschädlich ist eine Erwerbstätigkeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 S...