SGB VII § 224

Elftes Kapitel: Übergangsvorschriften zur Neuorganisation der gesetzlichen Unfallversicherung [1]

§ 224 [tritt am 1.1.2023 in Kraft:] Umstellung der Mitgliedsnummer auf die Unternehmernummer [2]

(1) 1Die Mitgliedsnummern der gewerblichen Berufsgenossenschaften, der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand sind in Abstimmung mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. bis zum automatisiert auf die neue Unternehmernummer umzustellen. 2Die Unternehmer sind über die vergebenen Unternehmernummern und die numerische Bezeichnung der zugehörigen Unternehmen unverzüglich zu informieren.

(2) § 136a Absatz 1 Satz 5 gilt auch für die vorbereitenden Tätigkeiten der Berufsgenossenschaften, der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. zur Verarbeitung der erforderlichen Daten.

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PAAAD-24705

1Anm. d. Red.: Elftes Kapitel eingefügt gem. Gesetz v. 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2130) mit Wirkung v. 5. 11. 2008.

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 7 Nr. 32 i. V. mit Art. 28 Abs. 8 Gesetz v. (BGBl I S. 1248) wird § 224 neu gefasst – kursiv – und tritt mit Wirkung v. in Kraft.