Erstes Kapitel: Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall
Zweiter Abschnitt: Versicherter Personenkreis
§ 3 Versicherung kraft Satzung [1]
(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf
- Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, 
- Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend, 
- Personen, die - im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden, 
- im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden; 
 - Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind, 
- ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte, 
- Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt. 
(2) Absatz 1 gilt nicht für
- Haushaltsführende, 
- Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, 
- Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen, 
- Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner. 
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
  PAAAD-24705
1Anm. d. Red.: § 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2759) mit Wirkung v. .