IAS 19 19

Kurzfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer

Ansatz und Bewertung

Gewinn- und Erfolgsbeteiligungspläne

19

Ein Unternehmen hat die erwarteten Kosten eines Gewinn- oder Erfolgsbeteiligungsplanes gemäß Paragraph 11 nur dann zu erfassen, wenn

(a)

das Unternehmen aufgrund von Ereignissen der Vergangenheit gegenwärtig eine rechtliche oder faktische Verpflichtung hat, solche Leistungen zu gewähren und

(b)

die Höhe der Verpflichtung verlässlich geschätzt werden kann.

Eine gegenwärtige Verpflichtung besteht nur dann, wenn das Unternehmen keine realistische Alternative zur Zahlung hat.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAJ-50003