IFRS 4 
Anhang A: Definitionen [1]
Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS.
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| Zedent | Der
							 Versicherungsnehmer eines
							 Rückversicherungsvertrags. | ||
| Einlagenkomponente | |||
| Erstversicherungsvertrag | Ein
							 Versicherungsvertrag, der kein
							 Rückversicherungsvertrag
							 ist. | ||
| Ermessensabhängige
							 Überschussbeteiligung | Ein vertragliches Recht, als Ergänzung zu
							 garantierten Leistungen zusätzliche
							 Leistungen zu erhalten: | ||
| (a) | die
							 wahrscheinlich einen signifikanten Anteil an den gesamten vertraglichen
							 Leistungen ausmachen; | ||
| (b) | deren Betrag oder
							 Fälligkeit vertraglich im Ermessen des Verpflichteten liegt;
							 und | ||
| (c) | die vertraglich
							 beruhen auf: | ||
| (i) | dem Ergebnis
							 eines bestimmten Bestands an Verträgen oder eines bestimmten Typs von
							 Verträgen; | ||
| (ii) | den realisierten und/oder nicht
							 realisierten Kapitalerträgen eines bestimmten Portefeuilles von
							 Vermögenswerten, die vom Verpflichteten gehalten werden; oder | ||
| (iii) | dem Gewinn oder
							 Verlust der Gesellschaft, des Sondervermögens oder der Unternehmenseinheit, die
							 bzw. das den Vertrag im Bestand hält. | ||
| Beizulegender
							 Zeitwert | Der beizulegende Zeitwert ist der Preis, der
							 in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am
							 Bemessungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswerts eingenommen bzw. für
							 die Übertragung einer Schuld gezahlt würde. (Siehe
							 IFRS 13.) | ||
| Finanzielle
							 Garantie | Ein Vertrag, aufgrund dessen der Garantiegeber zu bestimmten
							 Zahlungen verpflichtet ist, um den Garantienehmer für einen Schaden zu
							 entschädigen, den er erleidet, weil ein bestimmter Schuldner gemäß den
							 ursprünglichen oder veränderten Bedingungen eines Schuldinstruments eine
							 fällige Zahlung nicht leistet. | ||
| Finanzrisiko | Das Risiko einer möglichen
							 künftigen Änderung von einem oder mehreren eines genannten Zinssatzes,
							 Wertpapierkurses, Rohstoffpreises, Wechselkurses, Preis- oder Zinsindexes,
							 Bonitätsratings oder Kreditindexes oder einer anderen Variablen, vorausgesetzt
							 dass im Fall einer nicht-finanziellen Variablen die Variable nicht spezifisch
							 für eine der Parteien des Vertrages ist. | ||
| Garantierte
							 Leistungen | Zahlungen oder andere Leistungen, auf die der jeweilige
							 Versicherungsnehmer oder Investor einen
							 unbedingten Anspruch hat, der nicht im Ermessen des Verpflichteten
							 liegt. | ||
| Garantiertes Element | Eine Verpflichtung,
							 garantierte Leistungen zu erbringen, die in
							 einem Vertrag mit ermessensabhängiger
							 Überschussbeteiligung enthalten sind. | ||
| Versicherungsvermögenswert | Ein Netto-Anspruch des
							 Versicherers aus einem
							 Versicherungsvertrag. | ||
| Versicherungsvertrag | Ein Vertrag, nach dem eine
							 Partei (der Versicherer) ein
							 signifikantes Versicherungsrisiko von einer
							 anderen Partei (dem Versicherungsnehmer)
							 übernimmt, indem sie vereinbart, dem Versicherungsnehmer eine Entschädigung zu
							 leisten, wenn ein spezifiziertes ungewisses künftiges Ereignis (das
							 versicherte Ereignis) den
							 Versicherungsnehmer nachteilig betrifft. (Für die Hinweise zu dieser Definition
							 siehe Anhang B.) | ||
| Versicherungsverbindlichkeit | Eine Netto-Verpflichtung des
							 Versicherers aus einem
							 Versicherungsvertrag. | ||
| Versicherungsrisiko | Ein Risiko, mit Ausnahme
							 eines Finanzrisikos, das von demjenigen, der
							 den Vertrag nimmt, auf denjenigen, der ihn hält, übertragen
							 wird. | ||
| Versichertes Ereignis | Ein ungewisses künftiges
							 Ereignis, das von einem Versicherungsvertrag
							 gedeckt ist und ein Versicherungsrisiko
							 bewirkt. | ||
| Versicherer | Die Partei, die nach einem
							 Versicherungsvertrag eine Verpflichtung hat,
							 den Versicherungsnehmer zu entschädigen,
							 falls ein versichertes Ereignis
							 eintritt. | ||
| Angemessenheitstest für
							 Verbindlichkeiten | Eine Einschätzung, ob der Buchwert einer
							 Versicherungsverbindlichkeit aufgrund einer
							 Überprüfung der künftigen Cashflows erhöht (oder der Buchwert der zugehörigen
							 abgegrenzten Abschlusskosten oder der zugehörigen immateriellen Vermögenswerte
							 gesenkt) werden muss. | ||
| Versicherungsnehmer | Die Partei, die nach einem
							 Versicherungsvertrag das Recht auf
							 Entschädigung hat, falls ein versichertes
							 Ereignis eintritt. | ||
| Rückversicherungsvermögenswerte | Ein Netto-Anspruch des
							 Zedenten aus einem
							 Rückversicherungsvertrag. | ||
| Rückversicherungsvertrag | Ein
							 Versicherungsvertrag, den ein
							 Versicherer (der
							 Rückversicherer) hält, nach dem er einen
							 anderen Versicherer (den Zedenten) für
							 Schäden aus einem oder mehreren Verträgen, die der Zedent im Bestand hält,
							 entschädigen muss. | ||
| Rückversicherer | Die Partei, die nach einem
							 Rückversicherungsvertrag eine Verpflichtung
							 hat, den Zedenten zu entschädigen, falls ein
							 versichertes Ereignis
							 eintritt. | ||
| Entflechten | Bilanzieren der Komponenten eines
							 Vertrages, als wären sie selbstständige Verträge. | ||
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
  JAAAD-10885
1Anm. d. Red.: Anhang A i. d. F. der VO v. 22. 11. 2016 (ABl EU Nr. L 323 S. 1) mit Wirkung v. 19. 12. 2016. Zur Anwendung siehe Paragraph 41H.