IFRS 4 39E

Angaben

Angaben zur vorübergehenden Befreiung von IFRS 9 [1]

39E [2]

Zur Einhaltung des Paragraphen 39B(b) hat ein Versicherer für die nachstehend genannten beiden Gruppen finanzieller Vermögenswerte den beizulegenden Zeitwert am Ende der Berichtsperiode und den Betrag, um den sich der beizulegende Zeitwert während dieser Periode geändert hat, getrennt voneinander anzugeben:

(a)

finanzielle Vermögenswerte, deren Vertragsbedingungen zu festgelegten Zeitpunkten zu Zahlungsströmen führen, die ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen (d. h. finanzielle Vermögenswerte, die die in den Paragraphen 4.1.2(b) und 4.1.2A(b) von IFRS 9 genannte Voraussetzung erfüllen), ohne alle etwaigen finanziellen Vermögenswerte, die die in IFRS 9 enthaltene Definition von „zu Handelszwecken gehalten“ erfüllen oder auf Grundlage des beizulegenden Zeitwerts gesteuert werden und deren Wertentwicklung anhand des beizulegenden Zeitwerts beurteilt wird (siehe IFRS 9 Paragraph B4.1.6).

(b)

alle außer den in Paragraph 39E(a) genannten finanziellen Vermögenswerte, d. h. jeder finanzielle Vermögenswert,

(i)

dessen Vertragsbedingungen nicht zu festgelegten Zeitpunkten zu Zahlungsströmen führen, die ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen,

(ii)

der die in IFRS 9 enthaltene Definition von „zu Handelszwecken gehalten“ erfüllt oder

(iii)

der auf Grundlage des beizulegenden Zeitwerts gesteuert und dessen Wertentwicklung anhand des beizulegenden Zeitwerts beurteilt wird.

Fundstelle(n):
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JAAAD-10885

1Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. VO v. (ABl EU Nr. L 291 S. 72) mit Wirkung v. 29. 11. 2017.

2Anm. d. Red.: Paragraph 39E eingefügt gem. VO v. 3. 11. 2017 (ABl EU Nr. L 291 S. 72) mit Wirkung v. 29. 11. 2017. Zur Anwendung siehe Paragraph 46.